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Gesamtplanverfahren - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

Gesamtplanverfahren - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

Auszüge aus dem SGB XII: Regelungen für die Gesamtplanung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019

§ 141 Gesamtplanverfahren

(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach den folgenden Maßstäben durchzuführen:

1. Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,

2. Dokumentation der Wünsche der Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen,

3. Beachtung der Kriterien

a) transparent,

b) trägerübergreifend,

c) interdisziplinär,

d) konsensorientiert,

e) individuell,

f) lebensweltbezogen,

g) sozialraumorientiert und zielorientiert,

4. Ermittlung des individuellen Bedarfes,

5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz,

6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger.

(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.

(3) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Sozialhilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.

(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.

§ 142 Instrumente der Bedarfsermittlung

(1) Der Träger der Sozialhilfe hat die Leistungen nach § 54 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes erfolgt durch ein Instrument, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:

1. Lernen und Wissensanwendung,

2. allgemeine Aufgaben und Anforderungen,

3. Kommunikation,

4. Mobilität,

5. Selbstversorgung,

6. häusliches Leben,

7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,

8. bedeutende Lebensbereiche und

9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.

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