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Gesamtplanverfahren - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

Gesamtplanverfahren - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

Gesetzesbegründung Besonderer Teil zu § 117 (Gesamtplanverfahren)

„Zu Absatz 1: Die Vorschrift knüpft an die Regelungen des bisherigen § 58 SGB XII an, erweitert und präzisiert diese. Die Ausgestaltung von Leistungen unter der Maßgabe der Personenzentrierung bedingt hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung sowie der verbindlichen Beteiligung der im Einzelfall einzubeziehenden Akteure weitreichendere Anforderungen an die Bedarfsermittlung und -feststellung als sie der bisherige § 58 SGB XII regelt.

Zur Vereinheitlichung des Verfahrens werden Maßstäbe und Kriterien in Ergänzung zu Teil 1 Kapitel 4 bestimmt.

Insbesondere die Position des Leistungsberechtigten erfährt hierdurch eine Stärkung. Durch die Auflistung konkreter Kriterien für das Verfahren wird dieses auf eine fachlich fundiertere Basis gestellt. Die trägerübergreifende Zusammenarbeit wird insbesondere durch die Möglichkeit der Durchführung einer Gesamtplankonferenz optimiert.

Zu Absatz 2: Auf Verlangen des Leistungsberechtigten kann eine Person ihres Vertrauens am Gesamtplanverfahren beteiligt werden. Dies kann insbesondere auch ein ihn beratender anderer Mensch mit Behinderung oder eine von den Leistungsträgern so weit wie möglich unabhängige Beratungsinstanz sein.

Zu Absatz 3 und 4: Vielfach haben Leistungsberechtigte nach Teil 2 auch pflegerische Bedarfe und Bedarfe an notwendigem Lebensunterhalt. Auch sind der rehabilitative und der Teilhabebedarf häufig in Wechselwirkung hierzu zu sehen. Vor diesem Hintergrund sollen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die jeweils zuständige Pflegekasse, der zuständige Träger der Hilfe zur Pflege sowie der zuständige Träger der Hilfen zum Lebensunterhalt am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 (Medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung, Soziale Teilhabe) erforderlich ist.

Zu Absatz 5: Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, informiert der Träger der Eingliederungshilfe analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Absatz 5 mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist.“

(BT-Drs.18/9522, S.287ff.)

§ 118 Instrumente der Bedarfsermittlung

(1) Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:

1. Lernen und Wissensanwendung,

2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,

3. Kommunikation,

4. Mobilität,

5. Selbstversorgung,

6. häusliches Leben,

7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,

8. bedeutende Lebensbereiche und

9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.

Gesetzesbegründung Besonderer Teil zu § 118 (Instrumente der Bedarfsermittlung)

„Im Rahmen der Gesamtplanung ist zwischen Verfahren und Instrumenten zur Bedarfsermittlung zu unterscheiden.

Die Ermittlung des individuellen Bedarfs erfolgt in einem ersten Schritt mit Hilfe von Instrumenten. Ein Instrument ist ein konkretes Werkzeug (z. B. Fragebogen, Checkliste, Leitfaden), das auf einer wissenschaftlichen Drucksache Grundlage beruht. Da die Länder die besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen als eigene Angelegenheiten ausführen, kann Teil 2 des SGB IX kein konkretes Instrument für die Durchführung der Bedarfsermittlung festlegen, sondern lediglich grundsätzliche Orientierungen mit Blick auf die Instrumente beinhalten.

Zentral steht dabei die Orientierung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in neun Lebensbereichen, die sich an denen der ICF orientieren, vorzusehen. Der Auflösung der Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Leistungserbringung wird Rechnung getragen.

Nach Absatz 2 werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Bedarfsermittlungsinstrument zu bestimmen. Mit dem Verweis auf § 7 Absatz 2 wird klargestellt, dass durch die Rechtsverordnung nicht von den Kapiteln 2 bis 4 im Teil 1 – die in § 13 auch die Bedarfsermittlung umfasst – abgewichen werden kann.“

(BT-Drs.18/9522, S.287 f.)

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