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Thema

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Fachdiskussion Bedarfsermittlungsinstrumente

In dieser Fachdiskussion können Sie ab dem 3. Juni 2019 Ihre Fragen und Beiträge zu den Bedarfsermittlungsinstrumenten stellen, die im Zuge der Umsetzung des BTHG überarbeitet oder neu eingeführt wurden.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Baden-Württemberg Dokument öffnen

Das Bedarfsermittlungsinstrument Baden-Württemberg (BEI_BW) wurde von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der Leistungsträger, Leistungserbringer und Menschen mit Behinderungen unter Begleitung von transfer – Unternehmen für soziale Innovation bis Mitte 2018 erarbeitet. Die Erprobung des neuen Instruments ist mittlerweile beendet und befindet sich derzeit in der Evaluation. Die landesweite Anwendung ist für 2019 geplant. Durch das BEI_BW wird das bisher in Baden-Württemberg angewendete Verfahren, das die Feststellung von Hilfebedarfsgruppen in den Formen des stationär betreuten Wohnens beinhaltete, durch ein Instrument abgelöst, dass dialogorientiert den Bedarf der leistungsberechtigten Person in den neun Lebensbereichen der ICF in den Mittelpunkt stellt.

    Bayern Dokument öffnen

    Im Bayerischen Teilhabegesetz I (BayTHG I) ist die Bildung einer Arbeitsgruppe vorgesehen, die das zukünftige Bedarfsermittlungsinstrument bestimmen und weiterentwickeln sowie die Anwendung begleiten soll (§§ 99, 99a BayTHG I). Die Arbeitsgruppe ist seit ihrer Konstituierung im März 2018 viermal zusammengekommen. In ihrer dritten Sitzung hatte sie zwei Unterarbeitsgruppen eingesetzt, eine für die Überarbeitung des bisherigen Arztberichtes, eine für die Überarbeitung des Sozialberichtes. Die UAG Arztbericht hat in vier Treffen einen Vorschlag erarbeitet, dem die Arbeitsgruppe im November 2018 im Wesentlichen zugestimmt hat. Die UAG Sozialbericht hat bisher neunmal getagt und soll ihren Vorschlag zum nächsten Treffen der Arbeitsgruppe am 1. Juli 2019 vorlegen.

      Bremen Dokument öffnen

      In Bremen wurde eine Arbeitsgruppe zur Auswahl eines Bedarfsermittlungsinstruments eingerichtet. Frau Prof. Dr. Marianne Hirschberg (Hochschule Bremen) hat die Arbeitsgruppe insbesondere hinsichtlich der ICF-Orientierung einzelner Instrumente wissenschaftlich begleitet. Im Februar 2019 hat die Arbeitsgruppe die Anwendung des Instrumentes BedarfsErmittlung Niedersachsen (B.E.Ni.) in einer für das Land Bremen modifizierten Version empfohlen. Im April 2019 haben Niedersachsen und Bremen eine Kooperation bei der Einführung des neuen Bedarfsermittlungsinstruments nach § 118 SGB IX n.F. vereinbart. Demnach soll in Bremen das Bedarfsermittlungsinstrument B.E.Ni (Bedarfsermittlung Niedersachsen) in modifizierter Form als „B.E.Ni Bremen“ angewendet werden. Im Kooperationsvertrag zwischen beiden Bundesländern wird auch die gegenseitige Nutzung von länderspezifischen Weiterentwicklungen geregelt. Die Erprobung des Bedarfsermittlungsinstruments soll in zwei Phasen erfolgen. Im Jahr 2019 ist die Erprobung als Fachinstrument im Hinblick auf die Aspekte der Gesprächsführung und der Beteiligung der leistungsberechtigten Personen geplant. Im Jahr 2020 erfolgt die Erprobung unter der Überschrift „Vom Bedarf zur Leistung“. Sukzessive sollen die Bedarfsermittlung und das neue Leistungsstrukturmodell in den Jahren 2021 bis 2023 eingeführt werden.

        Hamburg Dokument öffnen

        In Hamburg werden im Rahmen des Fallmanagements im Fachamt Eingliederungshilfe schon seit vielen Jahren durch sozialpädagogisch qualifizierte Fachkräfte in einem partizipativen Dialog im Rahmen einer Gesamtplankonferenz mit dem behinderten Menschen (und seinem Betreuer bzw. einer Vertrauensperson) die individuellen Bedürfnisse, Wünsche, Ziele, Entwicklungsmöglichkeiten und Selbsthilfepotentiale erfasst, der notwendige Unterstützungsbedarf ermittelt, und gemeinsam mit dem behinderten Menschen Art und Umfang der Leistung festgelegt und der Leistungserbringer gewählt. Dies wird in einem Gesamtplan festgehalten, der vom behinderten Menschen unterschrieben wird und als Grundlage der Leistungsbewilligung durch den gewählten Leistungserbringer dient. In Umsetzung der Anforderungen des BTHG wurde der partizipative Ansatz der Bedarfsermittlung im Rahmen der Gesamt-/Teilhabplanung nochmal verstärkt, indem explizite Fragestellungen nach den Wünschen des Menschen mit Behinderung in das Gesamtplan-/Teilhabeplanformular aufgenommen wurden. Neben Schulungen der Fallmanager/innen in der ICF-orientierten Bedarfsermittlung wurden zudem beispielhafte ICF-Items in den Fragenkatalog und die Dokumentation aufgenommen. Die Zusammenarbeit mit dem im Fachamt ebenfalls angesiedelten ärztlichen Fachdienst wurde konkretisiert und auf die ärztlichen Fragestellungen im Rahmen der ICF-orientierten Bedarfsermittlung (u.a. Körperfunktionen und –strukturen) ausgeweitet. Derzeit werden diese Änderungen erprobt und im Laufe des Jahres 2020 ausgewertet. Die Ergebnisse und auch die dann vorliegenden, ersten Erfahrungen anderer Träger der Eingliederungshilfe mit ihren neuen Bedarfsermittlungsinstrumenten, wollen wir dann in die Weiterentwicklung des Bedarfsentwicklungsinstruments in Hamburg einbeziehen.

          Hessen Dokument öffnen

          In Hessen wird eine an die neuen Anforderungen des Gesamtplanverfahrens angepasste Version des ITP-Hessen eingesetzt. Ein neues Instrument zur Bedarfsermittlung befindet sich aktuell in einer abschließenden Phase der Entwicklung. Der Einsatz dieses Instrumentes ist sukzessive ab April 2020 vorgesehen.

            Mecklenburg-Vorpommern Dokument öffnen

            Der „Integrierte Teilhabeplan Mecklenburg-Vorpommern“ (ITP M-V) wurde zum 1. Januar 2018 auf Beschluss der Sozialhilfeträger eingeführt und wird seitdem als Bedarfsermittlungsinstrument angewendet.

              Niedersachsen Dokument öffnen

              Im Jahr 2017 wurde vom Gemeinsamen Ausschuss nach § 5 Nds. AG SGB XII eine Projektgruppe aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes und der örtlichen Träger der Sozialhilfe eingesetzt, die das Bedarfsermittlungsinstrument BedarfsErmittlung Niedersachsen (B.E.Ni) entwickelt hat. Mit einem Rundschreiben vom 20. Juli 2018 hat das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie über die Veröffentlichung der Arbeitsversion 2.0 des B.E.Ni informiert. Die Formulare des Instruments und das Handbuch sind für Leistungen in der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Neufällen verbindlich anzuwenden. Den örtlichen Trägern der Sozialhilfe wird die Nutzung empfohlen.

                Nordrhein-Westfalen Dokument öffnen

                Ende 2017 haben die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) das neue, einheitliche Bedarfsermittlungsinstrument für Nordrhein-Westfalen „BEI_NRW - Bedarfe ermitteln, Teilhabe gestalten“ vorgestellt. Das Instrument stellt die Wünsche des Leistungsberechtigten in den Mittelpunkt und ermittelt den Rehabilitationsbedarf diskursiv auf Grundlage eines leitfadengestützten Interviews. Aktuell wird der BEI_NRW nach und nach in den verschiedenen Regionen des LVR und LWL eingeführt, das Personal geschult und die EDV-Version realisiert.

                  Rheinland-Pfalz Dokument öffnen

                  Die Überarbeitung des rheinland-pfälzischen Bedarfsermittlungsinstruments für erwachsene Menschen mit Behinderungen auf ICF-Basis „Individuelle Gesamtplanung Rheinland-Pfalz“ ist abgeschlossen. Das Instrument liegt aktuell beim Datenschutzbeauftragten zur Prüfung. Auch müssen einige Details noch in das Instrument eingearbeitet werden. Dies betrifft insbesondere die notwendigen Regelungen zu den existenzsichernden Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die in besonderen Wohnformen leben. Auch eine Reihe von Fragen zur Implementierung des Instruments, wie z.B. die Nutzung über EDV-Systeme und Schulungen müssen noch geklärt und umgesetzt werden. Dadurch wird das neue Instrument zur Zeit noch nicht in der Praxis genutzt.

                    Thüringen Dokument öffnen

                    In Thüringen wurde der ITP bereits ab 2011 in sechs Modellregionen (u.a. im Landkreis Sonneberg) erprobt. Seit 2012 werden weitere Thüringer Landkreise und kreisfreie Städte in die modellhafte Erprobung einbezogen mit dem Ziel, den ITP flächendeckend einzuführen. Im Zuge der Umsetzung des BTHG hat Thüringen von der Möglichkeit der Rechtsverordnung (§ 142 Abs. 2 SGB XII; ab 2020 § 118 Abs. 2 SGB IX n.F.) Gebrauch gemacht und den ITP zum 1. Januar 2018 als einheitliches Bedarfsermittlungsinstrument für alle Landkreise und kreisfreien Städte festgelegt.

                      Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

                      Beitrag #1037

                      Verfasser*in: Privatperson
                      Eingereicht am:
                      Unterstützt von: 8
                      im BTHG-Kompass beantwortet

                      Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Experten,

                      das Thema Bedarfsermittlung beschäftigt mich schon mein halbes fachliches Leben.

                      Bislang war (ohne die alten Zeiten eines pauschalen Kostensatzes zu nennen) zur quantitativen Feststellung (und somit die Grundlage zur Verpreisung / Refinanzierung) zumindest in Baden-Württemberg, das HMB-Verfahrens nach Dr. Heidrun Metzler, oder als informelles Konkurrenz- und Korrekturmodel das GBM Verfahren nach Professor Werner Haisch anwendbar. Gerade im Bereich der sogenannten geistigen Behinderung war dies in Bezug auf Entwicklung von Bedürfnissen, Wünschen und Teilhabe im Sinne einer überhaupt zu entwickelnden Aneignung (lernen und entfalten) von Lebensvorstellungen ein praktikables Modell, um auch die noch zu entwickelnden Bedürfnisse und Bedarfe abzubilden.

                      All dies vermisse ich im „Bedarfsermittlungsinstrument BEI Baden-Württemberg“.

                      Der angesagte Verzicht auf die ICF Items, die diesbezüglich noch Anhaltspunkte hätte liefern können, reduziert das Bedarfsermittlungsinstrument zum „Prosaprodukt“ in der jeweiligen Güte des Schreibers. Aus meiner Sicht kann damit zumindest nicht seriös ein quantitativer Bedarf festgestellt werden. Dies wäre auch nicht im Sinne einer UN-Behindertenrechtskonvention.

                      Meine Frage wäre, gibt es dazu mittlerweile „seriöse Vorschläge“?

                      Beitrag #1030

                      Verfasser*in: Privatperson
                      Eingereicht am:
                      Unterstützt von: 8
                      im BTHG-Kompass beantwortet

                      Wie werden die Leistungserbringer zukünftig in die Bedarfsermittlung einbezogen sein?

                      Beitrag #1029

                      Verfasser*in: Privatperson
                      Eingereicht am:
                      Unterstützt von: 9
                      im BTHG-Kompass beantwortet

                      In Hessen wird es ab 2020 den PiT geben (und nicht den ITP, wie ursprünglich geplant). Leider ist dieser noch nicht veröffentlicht. Wissen Sie, ab wann Einblick in den PiT Hessen genommen werden kann, bzw. er veröffentlicht wird?

                      Beitrag #1028

                      Verfasser*in: Privatperson
                      Eingereicht am:
                      Unterstützt von: 4
                      im BTHG-Kompass beantwortet

                      Können Sie ein Bundesland nennen, das bereits einen Bedarfsermittlungsbogen für Kinder und Jugendliche entwickelt hat?

                      Beitrag #1026

                      Verfasser*in: Privatperson
                      Eingereicht am:
                      Unterstützt von: 6
                      im BTHG-Kompass beantwortet

                      Gibt es bei dem Instrument in Rheinland-Pfalz eine Vorgabe, wie codiert werden soll, also wo sind die Grenzen zwischen leichter, mäßiger oder erheblich ausgeprägter Beeinträchtigung?

                      Beitrag #1024

                      Verfasser*in: Privatperson
                      Eingereicht am:
                      Unterstützt von: 6
                      im BTHG-Kompass beantwortet

                      Wenn in den Instrumenten Ziele benannt werden, wird dann eine S.M.A.R.T. - Zielformulierung gefordert/erwartet?

                      Beitrag #1023

                      Verfasser*in: Privatperson
                      Eingereicht am:
                      Unterstützt von: 4
                      im BTHG-Kompass beantwortet

                      Entfällt die Förder- und Hilfeplanung auf der Seite der Leistungserbringer?

                      Beitrag #1022

                      Verfasser*in: Privatperson
                      Eingereicht am:
                      Unterstützt von: 1
                      im BTHG-Kompass beantwortet

                      Gibt es bereits Instrumente in leichter Sprache? Gerade bei Leistungsberechtigten mit geistigen Behinderungen sind die Fragen aber auch der Umfang der Instrumente doch sehr groß und die Fragen zu komplex. Gerade wenn Gespräche im Dialog real bestenfalls im Umfang von 10- max. 30 Minuten möglich sind.

                      Beitrag #1021

                      Verfasser*in: Privatperson
                      Eingereicht am:
                      Unterstützt von: 4
                      im BTHG-Kompass beantwortet

                      Inwiefern werden die Instrumente nach § 118 SGB IX n.F. an die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen angepasst?

                      Beitrag #1012

                      Verfasser*in: Privatperson
                      Eingereicht am:
                      Unterstützt von: 2
                      im BTHG-Kompass beantwortet

                      Was ist bundeslandübergreifend anzuwenden. Das jeweilige Instrument des Trägers der EGH oder das Instrument des Bundeslandes, in welchem der Leistungsberechtigte lebt?

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