Bedarfsermittlungsinstrument Hessen PiT

BTHG-Kompass

Bedarfsermittlung

Das BTHG sieht im reformierten Eingliederungshilferecht vor, dass die Ermittlung des individuellen Bedarfs durch ein Instrument erfolgen muss, das sich an der ICF orientiert. In diesem Zusammenhang haben die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer neue Bedarfsermittlungsinstrumente erarbeitet oder bestehende Instrumente an die Neuregelungen des BTHG angepasst. 

Bedarfsermittlungsinstrument in Hessen: PiT

In Hessen wird es ab 2020 den PiT geben (und nicht den ITP, wie ursprünglich geplant). Leider ist dieser noch nicht veröffentlicht. Wissen Sie, ab wann Einblick in den PiT Hessen genommen werden kann, bzw. er veröffentlicht wird?

Alfred Jakoby

© Alfred Jakoby

Alfred Jakoby

Bedarfsermittlungsinstrument in Hessen: PiT

Der „Personenzentrierte integrierte Teilhabeplan“ (PiT) wird ab dem 1. April 2020 in den ersten Regionen in Hessen eingeführt werden. Die hessenweite Einführung erfolgt dann schrittweise bis zum vierten Quartal 2021.

Um das Gelingen der Einführung des PiT sicherzustellen, finden ab November 2019 Seminare zur Ausbildung von PiT-Dozierenden statt. Ab dem ersten Quartal 2020 werden die Schulungen für die zukünftigen Anwenderinnen und Anwender des PiT stattfinden. In Informationsveranstaltungen der Leistungserbinger in Hessen wird der PiT der Fachöffentlichkeit vorgestellt werden.

Für Entwicklung, Inhalt, Struktur und Gestaltung des PiT sind die folgenden Anforderungen und Erkenntnisse leitend:

  • Personzentrierung als fachliche Grundlage für Beratung und Unterstützung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen;
  • Partizipation in der Bedarfsermittlung mit dem PiT;
  • die gesetzlichen Anforderung an ein Instrument zur Bedarfsermittlung - der PiT entspricht diesen Anforderungen;
  • die individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung auf der Grundlage der ICF;
  • die Anforderungen an die Dokumentation und Nachprüfbarkeit von Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung;
  • die Funktion als Leitfaden für das Gespräch zur Bedarfsermittlung und die Planung und Auswahl von Leistungen zur Rehabilitation;
  • die Umsetzung der ICF als Forderung im Rahmen des Rechts der Teilhabe.

Die Ziele, Wünsche und Vorstellungen der Antragstellenden bilden im PiT den Ausgangspunkt für alle Überlegungen, die zu einer verbesserten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen beitragen können. Die Lebenswelt und Lebenslage behinderter Menschen, ihre Erfahrungen und Fähigkeiten werden dabei einbezogen.

Den Kriterien des Gesamtplanverfahrens gemäß § 117 SGB IX angelegten Maßstäbe werden mit dem PiT umgesetzt. Für die Erstellung eines Gesamtplanes liefert er alle notwendigen Informationen.

Die mit dem BTHG normierte Orientierung am bio-psycho-sozialen Modell der ICF wird inhaltlich und strukturell realisiert. Die Beschreibung von Aktivitäten und Teilhabe erfolgt anhand der neun Lebensbereiche (life domains) der ICF. Mit der Anwendung der ICF wird Behinderung als das Ergebnis einer negativen Wechselwirkung von Beeinträchtigungen des Körper- und Gesundheitszustandes, den Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren im PiT inhaltlich und begrifflich präzisiert.

Mit dem PiT wird es Leistungserbringern und Dienstleistern ermöglicht, ihren Betreuungsauftrag zu erfassen, und Leistungen zur Unterstützung bedarfsgerecht zu erbringen und fortzuschreiben.

Weitere Fragen zum Aufbau und Anwendung des PiT werden vor der ersten Umsetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Neben dem PiT werden bis zum Abschluss eines neuen Landesrahmenvertrages in Hessen die bisher eingesetzten Instrumente zur Kostenermittlung bei stationären/teilstationären und ambulanten Leistungen angewendet werden.

 

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