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Assistenzleistungen

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Inhaltsverzeichnis

Assistenzleistungen

Die ICF im BTHG

Ist die ICF im Rahmen des BTHG nur im Kontext der Bedarfsermittlung enthalten?



Antwort:

Nein. Neben der Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX n.F., die durch ein Instrument zu erfolgen hat, das sich an der ICF orientiert, bildet die ICF zudem die Grundlage für den neuen Behinderungsbegriff. Ebenso wie im bio-psycho-sozialen Modell, das der ICF zugrundeliegt, definiert das BTHG in § 2 Abs. 1 SGB IX n.F. Behinderung als Ergebnis der Wechselwirkung zwischen Gesundheitsproblem und den personen- und umweltbezogenen Kontextfaktoren (BT-Drs. 18/9522: 227). Damit wird zugleich der Bezug zum Behinderungsverständnis der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) deutlich (vgl. Präambel und Art. 1 UN-BRK).

ICF als Grundlage des neuen BehinderungsbegriffsICF und leistungsberechtigter Personenkreis

Kennzeichen der ICF-Orientierung nach § 118 SGB IX n.F.

Was sind die wesentlichen Kennzeichen eines Bedarfsermittlungsinstruments, damit dieses als ICF-orientiert betrachtet werden kann?



Antwort:

Wechselwirkungsmodell funktionaler Gesundheit

Im BTHG wird nur in § 118 bei der Bedarfsfeststellung ausdrücklich auf die ICF-Orientierung und auch hier nur auf eine der Domänen der ICF verwiesen. Grundsätzlich ist unter ICF-Orientierung jedoch zu verstehen, dass das Wechselwirkungsmodell funktionaler Gesundheit – folglich ein bio-psycho-soziales Modell – die Grundlage des Verständnisses von Beeinträchtigungen und Behinderung im BTHG wird. Die ICF ist ein Klassifikationssystem, das eine systematische Beschreibung von Einflussfaktoren auf Gesundheit unter Einbeziehung der Ebene der Körperstrukturen, der Körperfunktionen (einschließlich der mentalen Funktionen), der Ebenen der menschlichen Aktivitäten und der Teilhabe wie der Umwelt (sächlich und personal) wie der personenbezogenen Faktoren (z.B. Alter, Geschlecht) darstellt. Die funktionale Beschreibung von Beeinträchtigungen umfasst in der ICF folglich alle Ebenen.

ICF-orientiertes BedarfsermittlungsinstrumentKomponenten und Wechselwirkungen der ICF

Ein ICF-orientiertes Instrument gestattet, alle Dimensionen und Komponenten des bio-psycho-sozialen Modells, das durch die ICF operationalisiert wird, einschließlich ihrer Wechselwirkungen zu erfassen. § 13 SGB IX verdeutlicht, was damit gemeint ist. Ein solches Instrument ist daran zu erkennen, dass es systematisch und konsequent die Begriffe des bio-psycho-sozialen Modells verwendet.

Kennzeichen eines ICF-orientierten BedarfsermittlungsinstrumentsUnterschiede vorhandener InstrumenteWesentliche Voraussetzung der ICF-Orientierung

ICF-Komponenten der Kontextfaktoren in § 118 SGB IX n.F.

In § 118 SGB IX n.F. wird darauf abgestellt, dass das Instrument der Bedarfsermittlung eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe vorzusehen hat. Die ICF-Komponenten der Umweltfaktoren und personbezogenen Faktoren werden hier nicht genannt. Muss das Bedarfsermittlungsinstrument zur Orientierung an der ICF diese Umweltfaktoren und personbezogenen Faktoren trotzdem erfassen?



Antwort:

Regelungen des BTHG zu Kontextfaktoren der ICF

Ja. § 2 Abs. 1 SGB IX n.F. lautet: „(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“ Bereits in § 2 SGB IX n.F. wird der Behinderungsbegriff also eindeutig durch die Wechselwirkungen von Beeinträchtigungen und Kontextfaktoren (hier freilich auf Barrieren reduziert) bestimmt. Es bedarf deshalb keiner besonderen Erwähnung in den folgenden Paragraphen.

Ohnehin schließt die ICF bzw. das biopsychosoziale Modell stets die Berücksichtigung der Kontextfaktoren ein. Offen ist derzeit allerdings, wieweit diese Bestimmung auch bei der Bestimmung der Schwerbehinderung im SGB IX 3. Teil greift. Im Bereich der Eingliederungshilfe besteht jedenfalls an der Notwendigkeit, die individuell relevanten Kontextfaktoren bei der Bedarfsermittlung und der Hilfeplanung zu berücksichtigen, kein Zweifel.

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