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BTHG-Kompass 3.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.7

Pflegehilfsmittel in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Nach § 40 SGB XI stehen jedem Pflegebedürftigen Menschen Pflegehilfsmittel für monatlich max. 40,- zu. Nun ist die Frage, ob auch pflegebedürftigen Menschen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe solche Pflegeboxen zustehen? Wenn ja, ab welchem Pflegegrad hat eine Person Anspruch darauf?



Antwort:

Pflegehilfsmittel in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Der Anwendungsbereich des § 40 SGB XI erstreckt sich nur auf die häusliche Pflege.

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für Menschen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist seit dem 1.1.2020 in § 103 Absatz 1 SGB IX, 43 a Satz 3 SGB XI in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Ziffer 3 Lit. a) bis c) SGB XI geregelt.

Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten i. S. d. § 71 Abs. 4 SGB XI erbracht, umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 103 Abs. 1 SGB IX auch die Pflegeleistungen, d. h. die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, soweit diese nicht nach den Vorschriften des SGB V sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erbringen sind, in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten (Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 71 Abs. 5 Satz 1 SGB XI1 zur näheren Abgrenzung der in § 71 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c SGB XI genannten Merkmale)

Für eine pflegebedürftige Person, bei der die Pflegegrade 2 bis 5 festgestellt wurde, wird in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe die Pflegeleistung daher mit erbracht und der Anteil der Pflegeleistung von der Pflegekasse in Höhe von 15 Prozent der vereinbarten Vergütung, maximal 266 Euro monatlich übernommen.

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Lebenslagenmodell

Was ist eigentlich, wenn die Teilhabeziele nicht erreicht werden können, z. B. aufgrund zusätzlicher Behinderungen (körperlich oder Demenz). Umfasst dann die Eingliederungshilfe die Pflege nicht mehr (Eingliederungshilfe wurde im vorliegenden Fall schon vor der Regelaltersgrenze bezogen) ? Ändern sich dann auch die Vermögensgrenzen?



Antwort:

Lebenslagenmodell

Es muss zunächst unterschieden werden zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten (§ 103 Absatz 1 SGB IX) und Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten (§ 103 Absatz 2 SGB IX). Nur im letzteren Fall, mithin im ambulanten Bereich, gilt das sogenannte Lebenslagenmodell. Voraussetzung dafür, das die Eingliederungshilfeleitungen auch die Leistungen der häuslichen Pflege umfassen und damit dann auch die im Verhältnis zum SGB XII höheren Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB IX gelten ist gemäß § 103 Absatz 2 Satz 1, 2. Hs. SGB IX das die leistungsberechtigte Person vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderlichen Lebensjahres (in der Regel 65 Jahre) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten hat. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 103 Absatz 2 Satz 1, 1. Hs. SGB IX, dass die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes erreicht werden können. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in Konstellationen, in denen die im Gesamtplan aufgeführten Teilhabeziele nicht erreicht werden können, die Eingliederungshilfeleistungen nicht die Leistungen der häuslichen Pflege umfassen. Auch gelten für die Leistungen der häuslichen Pflege dann die allgemeinen Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB XII.

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Verlegung in eine Pflegeeinrichtung gegen den Willen der leistungsberechtigten Person?

Kann eine leistungsberechtigte Person, die in einer Einrichtung der EGH lebt, aufgrund des hohen Pflegebedarfs auch gegen ihren Willen in eine Pflegeinrichtung verlegt werden, wenn der bisherige Leistungserbringer der Person weiterhin Leistungen anbieten will?



Antwort:

Verlegung nicht gegen den Willen der leistungsberechtigten Person

Nein, eine erzwungene Verlegung braucht eine entsprechende rechtliche Anordnung bzw. Voraussetzung. Selbst im Falle eines neuen Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens, das im Ergebnis festhält, dass eine Verlegung in eine SGB XI Einrichtung anzuraten ist, kann nicht gegen den Willen der leistungsberechtigten Person erfolgen. In jedem Fall ist hierbei unterstützend, dass der Leistungserbringer weiterhin Leistungen anbieten will. Gut wäre darüber hinaus die Bereitschaft des Leistungserbringers, seine Leistungen entsprechend neuer Bedarfe der leistungsberechtigten Person dahingehend anzupassen. Damit wäre eine Verlegung nahezu ausgeschlossen.

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