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BTHG-Kompass 3.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.7

Rechtsanspruch auf Budgetassistenz

Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Budgetassistenz? Wie lässt sich ein Rechtanspruch begründen?



Antwort:

Rechtsanspruch auf Budgetassistenz

Das Persönliche Budget bietet Menschen mit Behinderungen die größtmögliche Selbstbestimmung und Teilhabe in ihrem Leben. Durch das Persönliche Budget wird der/die Leistungsberechtige in die Lage versetzt, eigenständig den persönlichen Bedarf beispielweise durch Persönliche Assistenz zu decken. Hierdurch ist es möglich, sehr individuelle Lösungen zu finden.

Organisiert ein Mensch mit Behinderungen seine Persönliche Assistenz über das Persönliche Budget, übernimmt dieser große Verantwortung. Ihm obliegt fortan die Personal-, Anleitung-, Raum-, Organisations- und Finanzkompetenz. Diese Eigenverantwortung birgt viele Aufgaben und Herausforderungen, die es zu meistern gilt. Besonders für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen ist diese Eigenverantwortung oftmals zu groß. Das Umfeld traut es dem Menschen mit Behinderungen nicht zu, ein Persönliches Budget zu verwalten oder sogar Arbeitgeber zu werden.

Im Zusammenhang mit dieser Thematik sollte man sich vor Augen führen, dass kein Mensch als Arbeitgeber geboren wird und dass vieles erlernt werden muss. Deshalb ist eine Unterstützung besonders zu Beginn, aber auch im Verlauf sehr sinnvoll. Diese Unterstützung kann durch eine Budgetassistenz gewährleistet werden. Die Budgetassistenz unterstützt den Menschen mit Behinderungen bei der Verwaltung des Budgets und empowert diesen, damit mehr Eigenverantwortung übernommen werden kann. Hierbei können verschiedene Bereiche mit der Budgetassistenz gemeinsam organisiert werden. Welche Bereiche dies sein können, ist stark vom jeweiligen Bedarf des Menschen mit Behinderungen abhängig. Wichtig ist, dass die Budgetassistenz gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderungen agiert und dessen Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigt.

Die Kosten für die Budgetassistenz müssen aus dem Persönlichen Budget bezahlt werden. Jedoch gibt es in der Praxis immer wieder die Fragestellung, wer die Kosten übernimmt. Es gibt im Gesetz keine eindeutige Klarheit über die Finanzierung von Budgetassistenz. Allerdings heißt es im § 29 Abs. 2 S. 6 SGB IX „Persönliche Budgets werden […] so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.“ Aus diesem Absatz lässt sich ableiten, dass die Kosten für eine Budgetassistenz im Regelfall übernommen werden müssen (vgl. Juris, Schneider in: Hauck/Noftz, SGB, 10/19, § 29 SGB IX, Rn. 22,,3).

Generell ist bei dieser Fragestellung zu bedenken, dass Assistenzdienste für die Organisation, die Personal- und Anleitungskompetenz eine Finanzierung erhalten. Ebenso werden die Kosten für einen Steuerberater im Persönlichen Budget übernommen. Aufgrund dessen ist es unstrittig, dass die Kosten für eine Budgetassistenz auch im Persönlichen Budget übernommen werden müssen. In der Praxis gibt es hier allerdings oftmals große Verunsicherung.

Downloads und Links

Verfahrensregelungen

Im BTHG sind verschiedene Verfahrensregelungen zur Durchführung des Gesamtplanverfahrens vorgesehen, die es in der Umsetzung insbesondere für die Träger der Eingliederungshilfe zu beachten gilt.

Bedeutung von „lebensweltbezogen“ und „sozialraumorientiert“

Was bedeuten die Begriffe „lebensweltbezogen“ und „sozialraumorientiert“ in § 141 SGB XII?



Antwort:

Der Gesetzgeber hat sich in der Begründung zu § 117 Abs. 1 Nr. 3 f und g SGB IX (BT-Drs. 18/9522: 298) leider nicht dazu geäußert, welches Begriffsverständnis damit verbunden ist, welchen rechtssystematischen Bezug die Kriterien haben und welche Rechtsfolgen mit der Beachtung der einzelnen Kriterien verbunden sein sollen. Möglicherweise sind die Lebenswelten im Recht der Eingliederungshilfe die gleichen abgrenzbaren sozialen Systeme, die gem. § 20a SGB V für die Gesundheit bedeutsam sind, nämlich die des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports.

Vielleicht hat der Gesetzgeber des BTHG die beiden Begriffe aber auch aus der Kinder- und Jugendhilfe übernommen. Sozialraumorientierung ist eine konzeptionelle Ausrichtung Sozialer Arbeit, bei der es über die herkömmlichen Einzelfallhilfen hinaus darum geht, Lebenswelten zu gestalten und Verhältnisse zu schaffen, die es Menschen ermöglichen, in schwierigen Lebenslagen besser zurechtzukommen. Lebensweltorientierung ist ebenfalls ein Handlungskonzept der Sozialen Arbeit nach Hans Thiersch, das die Unterstützung von sozialen Zusammenhängen zum Gegenstand hat, vor allem in Familie, Nachbarschaft, Gruppen oder Gemeinde durch Förderung der vorhandenen Ressourcen und deren Nutzung bei der Lösung von sozialen Problemen.

Beide Konzepte befassen sich mit den Beziehungen zwischen Menschen und der sie umgebenden Umwelt. Ihnen ist gemein, dass sie Voraussetzungen für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen beschreiben. Die Rechtsfigur der Teilhabebeeinträchtigung erfordert ebenfalls den Blickwinkel der Lebenswelt- und Sozialraumorientierung.

Während im Gesamtplanverfahren die Lebensweltorientierung darüber hinaus keine unmittelbare rechtliche Bedeutung haben dürfte, ergibt sich aus der Sozialraumorientierung eine eigene Prüfstation bei der Bedarfsermittlung: Sind im Sozialraum Ressourcen erschließbar, die als ehrenamtliche Hilfen professionelle Unterstützung überflüssig machen?

 

Kein eindeutiges Begriffsverständnis des Gesetzgebers
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