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BTHG-Kompass 3.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.7

Anrechnung einer Lebensversicherung

Wie sieht es mit der Anrechnung von einer Lebensversicherung bei der Eingliederungshilfe aus? Mein früherer Chef hat für seine Angestellten vor ca. 25 Jahren eine Lebensversicherung abgeschlossen. Sie wird ausgezahlt, wenn ich 65 Jahre alt bin. Bei Tod erfolgt Beitragsfreistellung und wird ausgezahlt, wenn ich 65 geworden wäre…..“



Antwort:

Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen

Für die Beurteilung der Anrechnung einer Lebensversicherung bei der Eingliederungshilfe ist zwischen Einkommen und Vermögen zu differenzieren.

Für den Begriff des Einkommens nach § 135 Abs. 1 SGB IX ist bei Lebensversicherungen der Zeitpunkt des Abschlusses relevant. Wurde eine Lebensversicherung vor 2005 abgeschlossen, so sind die daraus erzielten Erträge grundsätzlich steuerfrei. Außerdem muss der Vertrag vor der Auszahlung der Lebensversicherung mindestens 12 Jahre bestanden haben, wovon mindestens fünf Jahre regelmäßig Beiträge eingezahlt wurden. Die Erträge gehören dann nicht zur „Summe der Einkünfte“ nach dem Einkommensteuergesetz.

Der Begriff des Vermögens und des geschützten Vermögens nach § 139 SGB IX wird im Wesentlichen aus dem SGB XII übernommen. Eine Abweichung von § 90 SGB XII erfolgt nur zur Höhe des Barvermögens oder sonstiger Geldwerte. Für den Einsatz des Vermögens aus einer Lebensversicherung ist zwischen der Einzahlungsphase und der Auszahlungsphase zu unterscheiden.

In der Einzahlungsphase (oder der Beitragsfreistellung / Ruhendstellung) ist zunächst nach § 139 Satz 1 SGB IX der Begriff des „verwertbaren Vermögens“ zu prüfen. Grundsätzlich kann keine Verwertung einer Lebensversicherung verlangt werden, wenn ein Verwertungsausschluss bis zum Erreichen der Altersgrenze vertraglich vereinbart worden ist. Betriebliche Direktversicherungen können in der Regel ohnehin nicht vorzeitig gekündigt und ausgezahlt werden.

In der Auszahlungsphase, wenn das Endalter der Lebensversicherung erreicht ist (bspw. 65 Jahre), wird der Auszahlungsbetrag in jedem Fall nicht eingesetzt, soweit das gesamte Barvermögen oder die sonstigen Geldwerte (einschließlich Kapitalauszahlung Lebensversicherung) den Freibetrag nach § 139 Satz 2 SGB IX nicht überschreiten Der Freibetrag für Barvermögen oder sonstige Geldwerte unterliegt automatisch einer Dynamisierung und erhöht sich jedes Jahr.

Eigenbeitrag für die Kosten der Betreuung

Muss eine nicht auf Grundsicherungsleistungen angewiesene Person, die in einer besonderen Wohnform lebt und eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aufsucht , die Aufwandspauschale für die ehrenamtliche rechtliche Betreuung aus ihrem Vermögen bezahlen, wenn das Vermögen 5.000 € überschreitet? Oder gilt der erhöhte Schonbetrag nach dem SGB IX?



Antwort:

Eigenbeitrag bei Übersteigen des Schonvermögens

Eine rechtlich betreute Person muss sich, an den ansonsten durch Steuermittel zu finanzierenden Kosten der rechtlichen Betreuung, beteiligen, wenn sie über den Schonbetrag von 5.000 € gem. § 90 SGB XII liegt und somit „vermögend“ im Sinne des § 1836 c Ziffer 2 BGB ist.

Der BGH hat diese Regelung am 20. März 2019 noch einmal bekräftigt. In dem Urteilsspruch wurde klargestellt, dass das eigene Vermögen zur Betreuervergütung herangezogen wird, wenn die Grenze von 5.000 € überschritten wird. Die Freigrenze nach § 60 a SGB XII von 25.000 € findet in diesem Fall keine Anwendung.

Der erhöhte Freibetrag gem. § 139 SGB IX gilt nur für die Leistungen der Eingliederungshilfe und wird nicht für Leistungen der Grundsicherung und somit auch nicht für die Betreuervergütung herangezogen. Zum Schutz der Betreuten müssen die Anträge dementsprechend gestellt werden. Für den Betreuten ergeben sich aus einer fehlerhaften Vergütungsfestsetzung Erstattungsansprüche der Staatskasse und Nachforderungen, die an den Betreuer zu zahlen sind. (BGH XII ZB 290/18)

Dies gilt gleichermaßen für die Betreuervergütung nach § 1836 BGB und die Aufwandsentschädigung nach § 1835 BGB.

Überschneidungen mit anderen Leistungssystemen

Viele leistungsberechtigte Personen beziehen u. a. auch Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und/oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. In diesen Fällen kommt es zu einer Überschneidung der unterschiedlichen Anrechnungsverfahren.

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