ICF-Komponenten der Kontextfaktoren in § 118 SGB IX n.F.
In § 118 SGB IX n.F. wird darauf abgestellt, dass das Instrument der Bedarfsermittlung eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe vorzusehen hat. Die ICF-Komponenten der Umweltfaktoren und personbezogenen Faktoren werden hier nicht genannt. Muss das Bedarfsermittlungsinstrument zur Orientierung an der ICF diese Umweltfaktoren und personbezogenen Faktoren trotzdem erfassen?
Regelungen des BTHG zu Kontextfaktoren der ICF
Ja. § 2 Abs. 1 SGB IX n.F. lautet: „(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“ Bereits in § 2 SGB IX n.F. wird der Behinderungsbegriff also eindeutig durch die Wechselwirkungen von Beeinträchtigungen und Kontextfaktoren (hier freilich auf Barrieren reduziert) bestimmt. Es bedarf deshalb keiner besonderen Erwähnung in den folgenden Paragraphen.
Ohnehin schließt die ICF bzw. das biopsychosoziale Modell stets die Berücksichtigung der Kontextfaktoren ein. Offen ist derzeit allerdings, wieweit diese Bestimmung auch bei der Bestimmung der Schwerbehinderung im SGB IX 3. Teil greift. Im Bereich der Eingliederungshilfe besteht jedenfalls an der Notwendigkeit, die individuell relevanten Kontextfaktoren bei der Bedarfsermittlung und der Hilfeplanung zu berücksichtigen, kein Zweifel.