Peer Counseling darf die Peers nicht ausschließen
Peer Counseling sollte Beratung auf gleicher Augenhöhe bieten, von Betroffenen zu Betroffenen. Man sollte nicht zu stark die Ausbildung reglementieren, bzw. den Zugang zu einer Peer Counseling-Stelle nicht von einem einschlägigen Studium abhängig machen. Dann schließt man die aus, die unter Umständen aufgrund der Behinderung kein Studium absolviert haben. Training-on-the Job wäre hier sinnvoll.
Qualitätssicherung durch Grundqualifizierung über die Fachstelle EUTB
Genau diese von Ihnen angesprochene Beratung auf Augenhöhe soll durch die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX gefördert werden.
Ein Studium ist dazu nicht erforderlich. Die Beratenden absolvieren lediglich eine verpflichtende Grundqualifizierung. Dies erschien dem Gesetzgeber angesichts der unübersichtlichen Rechtslage geboten, um die Qualität der Beratung sicherzustellen.
Über die Website der der Fachstelle Teilhabeberatung wird ersichtlich, dass ein Großteil der Beratungsstellen tatsächlich durch Selbsthilfeverbände betrieben wird.
Materialien
- BMAS (2017): Förderrichtlinie zur Durchführung der „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung“ für Menschen mit Behinderungen vom 17. Mai 2017. Download des Dokuments im PDF-Format (PDF-Dokument) (24.10.2019).
- Website der Fachstelle Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung: www.teilhabeberatung.de (24.10.2019).