Gesamtplan bei Einsatz des Vermögens
Muss ein Gesamtplanverfahren auch dann durchgeführt werden und ein Gesamtplan nach § 121 SGB IX aufgestellt werden, wenn die antragstellende Person unter den § 140 Abs. 1 SGB IX fällt, also vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen hat?
Gesamtplan bei Einsatz des Vermögens
In der Praxis der Eingliederungshilfe-Träger erfolgt die Prüfung des Einsatzes des Vermögens vor dem Gesamtplanverfahren. Sofern die antragstellende Person Mittel aus dem eigenen Vermögen gemäß § 140 Abs. 1 SGB IX aufzubringen hat, wird somit noch kein Gesamtplan erstellt.