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Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG
Sie haben allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum BTHG? Sie möchten zusätzliche Informationen zu Intention, Hintergrund oder Regelungsinhalten? Dann geben Sie hier Ihren Beitrag ein.
Die Antworten finden Sie ab Anfang März im BTHG-Kompass.
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Beitrag #9936
Nach einem fachärztlich festgestellten Autismus wurde vom Versorgungsamt eine Schwerbehinderung bescheinigt. Wie kann jetzt das BTHG (gesellschaftliche Teilhabe, Teilhabe am Arbeitsleben usw.) am besten umgesetzt werden?
Beitrag #9925
Frage zur Antragserfordernis § 108 SGB IX: In einem Fall erhält der Fachausschuss Kenntnis, dass Leistungen über Tag (z.B. WfbM) benötigt werden. Der Leistungserbringer nimmt den Leistungsberechtigten inzwischen in der WfbM auf. Der Fachausschuss informiert den EGH-Träger und dieser übersendet dem Leistungsberechtigten die Antragsunterlagen. Diese gehen zwei Monate später beim EGH-Träger ein. Ab wann sind die Kosten für die WfbM vom EGH-Träger zu übernehmen?
Beitrag #9924
Der durch das Änderungsgesetz BTHG geschaffene § 113 Abs. 5 SGB IX für die besonderen Wohnformen gilt für Leistungsberechtigte, die gleichzeitig existenzsichernde Leistungen und Eingliederungshilfeleistungen beziehen. Er gilt nicht für Leistungsberechtigte, die keine existenzsichernde Leistungen beziehen. Diese können daher die oberhalb der 125% liegenden Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft nicht über die Fachleistung Eingliederungshilfe erhalten.
Dagegen gilt § 77 Abs. 2 SGB IX für Leistungsberechtigte, die in einer eigenen Wohnung nach § 42 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB XII leben und existenzsichernde Leistungen beziehen sowie für Leistungsberechtigte, die aufgrund ihres Einkommens/Vermögens keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben.
Damit führt § 113 Abs. 5 SGB IX im Verhältnis zum § 77 Abs. 2 SGB IX zu einer Ungleichbehandlung der Leistungsberechtigten in der besonderen Wohnform, die keine existenzsichernden Leistungen beziehen. Ist das richtig so und vom Gesetzgeber so gewollt?
Beitrag #9923
Frage zur Sozialen Teilhabe/ Heilpädagogische Leistungen in Abgrenzung zur Teilhabe an Bildung: Fällt ein heilpädagogischer Kindergarten (Konzept: Betreuung und Förderung von Kindern im Alter von drei bis sieben Jahren, die in ihrem Verhalten auffällig und/ oder in ihrer Entwicklung verzögert sind) unter § 113 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 79 SGB IX?
Unter welcher Rechtsgrundlage sind Sonderschulkindergärten im SGB IX zu subsumieren? Der Gesetzgeber hat im § 112 SGB IX nur Hilfen zur Schulbildung bzw. zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf aufgeführt. Sonderschulkindergärten werden nicht genannt.
Beitrag #9917
Dürfen Hilfsmittel (vorlese Text Scanner) für das Lesen von Amtsschreiben verweigert werden und wie ist das mit der Beantragung.
Beitrag #9916
Fahrtkosten bei Assistenzleistungen
Bezieht sich § 78 Abs. 4 SGB IX nur auf die Fahrtkosten oder weiteren Aufwendungen, die bei dem Assistenzgeber in Ausübung der Assistenz für einen Leistungsberechtigten entstehen? Oder werden von dieser Vorschrift auch die Fahrkosten als ergänzende Leistung erstattet, die bei dem Leistungsberechtigten anfallen, um die Assistenz überhaupt wahrnehmen zu können? Z.B. die Fahrkosten des Leistungsberechtigten zu einem Anbieter, der die Assistenz leistet.
Beitrag #9915
Ich darf keine motorisierten Fahrzeuge fahren möchte mich aber von A nach B selbstbestimmt fortbewegen. Dies z. B. zum Arzt, zum Physiotherapeuten und auch zu sozialen Veranstaltungen. Wo erhalte ich entsprechende Beratung ob ich leistungsberechtigt bin?
Beitrag #M9913
Ist Pflegegeld aus einer privaten Pflegeversicherung (bspw. "Bahr-Pflege") auf Leistungen der Einglierungshilfe anzurechnen, wenn die leistungsberechtigte Person in einer besonderen Wohnform untergebracht ist und die Eingliederungshilfemaßnahmen auch Pflegeleistungen umfassen?
Oder stehen die Mittel der privaten Pflegezusatzversicherung komplett frei zur Verfügung?
Beitrag #9912
Inwieweit wirken die Rehabilitationsträger auf eine Antragstellung hin?
Wie weit geht die Verpflichtung der Rehabilitationsträger auf eine Antragstellung (§ 12 SGB IX) hinzuwirken? Bezieht sich diese Verpflichtung auch auf den individuellen Fall oder sind damit nur niederschwellige Strukturen, Bereitstellung von Informationsangeboten etc. gemeint?
Im Gesetzesentwurf zum BTHG <https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf> findet sich hierzu auf S.231 : „Die Rehabilitationsträger müssen im Falle der Erkennung des Rehabilitationsbedarfs auf eine Antragstellung hinwirken.“ Dies spräche für eine Hinwirkung im individuellen Fall.
Ist der Rehaträger zu weiteren Aktivitäten, die auf eine Antragstellung abzielen, verpflichtet?
Beitrag #9911
Ich lese immer von Bildung und Arbeitsmarkt. Aussagen zu Ausbildungen auf Fachschulniveau z.B. Erzieher finde ich keine.
Gibt es da keine Unterstützungsmöglichkeiten?
Und wenn doch welche und an wen kann man sich wenden?
Vom Integrationsamt und der Agentur für Arbeit (Fachbereich REHA/SB) gab es nur Ablehnung, keine Unterstützungsangebotee.
(Fallkonstellation: Junger Mann 19J alt, mittlerer Bildungsabschluss, Berufsziel Erzieher, Handycap: Legasthenie / Die üblichen Testts sind natürlich negativ da die Legasthenie nicht berücksichtigt wird, Intelligenz guter Durchschnitt)