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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Assistenzleistungen und Berufsgruppen

Ich arbeite im Bereich der Assistenz-Leistungen nach Paragraph 78 SGB IX. Uns wurden seitens der Kreisverwaltungen Rechnungen gekürzt, weil  Leistungen von Fachkräften erbracht wurden, die aber von Nicht-Fachkräften geleistet werden sollten. Allerdings ohne einen aussagekräftigen THP aus dem hervorgeht, welche Leistungen überhaupt im Einzelnen zu erbringen sind und von wem. In der Praxis ist für alle meine Kolleginnen und Kollegen die Arbeit dieselbe: Wir leiten an, unterstützen, begleiten, übersetzen in leichte Sprache, ermutigen und fangen akute Krisensituationen unserer Leistungsnehmer auf, ob wir dafür qualifiziert sind oder nicht. Ich würde einen konkreten Katalog von möglichen Hilfestellungen mit einer klaren Klassifizierung nach "Berufsgruppe" für meine Arbeit hilfreich finden. Vielleicht gibt es bereits entsprechende Dokumente, die uns an der Basis nur noch nicht zur Verfügung gestellt wurden?



Antwort:

Assistenzleistungen und Berufsgruppen

Ein Dokument mit einem entsprechenden Katalog ist dem Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG nicht bekannt.


Ungeachtet dessen dürfte es ohne Betrachtung des Einzelfalls schwierig sein, die jeweiligen Assistenzleistungen pauschal Berufsgruppen zuzuordnen. Eine Verallgemeinerung ist z.B. bei Assistenzleistungen für Eltern mit Behinderung zur Versorgung und Betreuung ihrer Kinder möglich, die von qualifizierten Assistenzkräften mit systemischer Ausbildung erbracht werden müssen. Bei der Assistenzleistung "Gestaltung sozialer Beziehungen" braucht es dagegen u.U. Psycholog/innen. 


Weitergehende Zuordnungen sind gegebenenfalls den Landesrahmenverträgen oder den Leistungsvereinbarungen zu entnehmen. Details sind in den Einzelvereinbarungen festzuhalten.

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Gestaltung der Leistungen in besonderen Wohnformen

Werden Anbieter besonderer Wohnformen verpflichtet sein, Assistenzleistungen personenzentriert aus ihren Poolleistungen herauszulösen, wenn Leistungsberechtigte dies wünschen?



Antwort:

Ja. Nach § 78 Abs. 2 SGB IX entscheiden die Leistungsberechtigten über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Begleitung der Leistungsberechtigten. Auch in besonderen Wohnformen müssen die Leistungen entsprechend der Wünsche und des individuellen Bedarfs erbracht werden.

Eine Lösung in den Landesrahmenverträgen ist die Festlegung eines Basismoduls mit zusätzlicher Erbringung von Assistenzleistungen nach individuellem Bedarf. Für die Personalplanung der besonderen Wohnformen ist das eine große Herausforderung. Es ist lohnend, sich mit der Personalorganisation ambulanter Pflegedienste zu beschäftigen.

Gestaltung der Leistungen in besonderen WohnformenDownloads und Links

Assistenzleistungen zur Sicherstellung der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen

Woraus ergeben sich die Assistenzleistungen zur Sicherstellung der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen?



Antwort:

Assistenzleistungen zur Sicherstellung der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen

Wie alle anderen Assistenzleistungen ergeben sich auch ärztliche und ärztlich verordnete Leistungen aus der individuellen Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX und damit aus den Teilhabebeeinträchtigungen in den neun Lebensbereichen der Aktivitäten und Partizipation der ICF. In der Bedarfsermittlung muss festgestellt werden, ob die leistungsberechtigte Person Unterstützung benötigt, und Ziele zu erreichen wie: sich gesund zu ernähren, das Gewicht zu regulieren, sich körperlich fit zu halten, bei Erkrankungen die Anordnungen der ärztlichen und pflegerischen Fachkraft umzusetzen etc.

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