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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Kostenübernahme für Gebärdendolmetscher

Für gehörlose/ hörbehinderte Menschen besteht die Möglichkeit, bei wichtigen Gesprächen Kosten der Gebärdensprachdolmetscher nach § 82 SGB IX erstattet zu bekommen. Haben Sie Erfahrung, bei welchen Gesprächen ("aus besonderem Anlass") der Träger der Eingliederungshilfe diese Kostenübernahme bewilligt, und bei welchen Gespräches er Probleme macht?



Antwort:

Antwort

Im Zuge der Einführung des Bundesteilhabegesetzes ist die Leistungen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt nicht länger in § 57 SGB IX, sondern inzwischen in § 82 SGB IX geregelt. Im Recht der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX findet sich keine Spezialisierte Regelung für die Eingliederungshilfe. Stattdessen wird gemäß § 113 Abs. 3 SGB IX auch insoweit ausschließlich auf die Regelung des § 82 SGB IX zurückgegriffen.

Durch die Neuregelungen in § 82 SGB IX haben sich jedoch gegenüber der früheren Regelung in § 57 SGB IX keine gravierenden Veränderungen ergeben.

Nach wie vor ist der Anwendungsbereich dieser Unterstützungsleistung stark eingeschränkt, da § 82 SGB IX in mehrfacher Hinsicht nur nachrangig zur Anwendung kommt.

Zum einen darf es sich bei dem angestrebten besonderen Anlass nicht um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe an Bildung handeln. § 82 SGB IX wird dem Komplex der Leistungen zur Sozialen Teilhabe zugeordnet. Diese kommt jedoch aufgrund der Nachrangigkeit nur zur Anwendung, wenn es sich nicht um eine der oben genannten Leistungen handelt.

Zum anderen scheidet § 82 SGB IX aus, wenn sich der Anspruch auf die begehrte Kommunikationshilfe aus anderen Gesetzen ergibt. Dies ist beispielsweise häufig der Fall bei einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren.

Hieraus ergibt sich, dass für die Annahme eines besonderen Anlasses nur wenig Raum bleibt. Häufig bewilligt wird die Kommunikationshilfe, soweit es um Arztbesuche, bestimmte Familienfeiern, die Teilnahme an einer Elternversammlung oder um die Mitwirkung an politischen Gremien geht. Auch für das Aushandeln wichtige Verträge wird ein besonderer Anlass im Sinne des § 82 SGB IX häufig anerkannt. Aus der Beratung sind mir aber auch Fälle bekannt, in denen für kulturelle Veranstaltungen wie etwa eine Dichterlesung derartige Kommunikationshilfen finanziert wurden, wenn auch nur in einem geringen Umfang.

Generell möchte ich aber davon abraten, sich bei der Beantragung nach einer solchen Kommunikationshilfe davon leiten zu lassen, welche besonderen Anlässe leichter durchzusetzen sind. Letztendlich muss es um die Sicherstellung einer individuellen Teilhabe gehen, bei der der einzelne Mensch mit Behinderung mit seinen Wünschen im Mittelpunkt steht.

Downloads und Links

Erfahrungen Ehrenamtsassistenz und Assistenz im Freizeitbereich

Ich bin auf der Suche nach Erfahrungen aus der Praxis zum Thema Ehrenamtsassistenz sowie "reiner" Assistenz im Freizeitbereich - Einzelassistenz zur Ermöglichung von Freizeitaktivitäten oder Gruppenangebote - (ohne weitere Leistungen im Bereich Wohnen oder ähnliches) sowohl für Kinder als auch für Erwachsene.



Antwort:

Erfahrungen Ehrenamtsassistenz und Assistenz im Freizeitbereich

Grundsätzlich werden Leistungen für Assistenz nach § 78 SGB IX unabhängig von der Wohnform erbracht. Die Leistungen im Bereich Wohnen sind in jedem Fall Assistenzleistungen, auch wenn in vielen Landesrahmenvereinbarungen sogenannte Basismodule in besonderen Wohnformen eingeführt wurden. Zwischen Kindern und Erwachsenen wird im Gesetz kein Unterschied gemacht. Die Assistenzleistungen sind außerhalb von besonderen Wohnformen Einzelleistungen, sie können als Gruppenleistung erbracht werden, wenn die Gestaltung der Leistung den Wünschen und Zielen der gesamten Gruppe entspricht. Die Assistenzleistung kann auch in Form eines Persönlichen Budgets geleistet werden. Erfahrungen mit der Assistenzleistung nach § 78 SGB IX sind mir bisher nicht bekannt.

Assistenz zur Freizeitgestaltung ist eine der In § 78 Abs. 1 SGB IX genannten Assistenzleistungen, die die Ergänzung einschließlich sportlicher Aktivitäten erhalten hat. Die Leistungserbringung erfolgt nach § 78 Abs. 2 SGB IX als 1.) vollständige oder teilweise Übernahme sowie als Begleitung oder 2.) als Befähigung der Leistungsberechtigten zur eigenständigen Bewältigung. Die erste Form der Leistungserbringung kann von nicht qualifizierten Fachkräften, also auch von ehrenamtlicher Assistenz geleistet werden, die zweite Form nur von qualifizierten Fachkräften, also solchen mit abgeschlossener Berufsausbildung oder abgeschlossener Hochschulausbildung. Die ehrenamtliche Assistenz kann nach § 78 Abs. 5 SGB IX auch von Leistungsberechtigten ausgeübt werden, die angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung erstattet bekommen, soweit die Unterstützung im Rahmen familiärer, freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher Beziehungen nicht unentgeltlich erbracht werden kann.

Fahrkosten bei Assistenzleistungen

Bezieht sich § 78 Abs. 4 SGB IX nur auf die Fahrkosten oder weiteren Aufwendungen, die bei dem Assistenzgeber in Ausübung der Assistenz für einen Leistungsberechtigten entstehen? Oder werden von dieser Vorschrift auch die Fahrkosten als ergänzende Leistung erstattet, die bei dem Leistungsberechtigten anfallen, um die Assistenz überhaupt wahrnehmen zu können? Z.B. die Fahrkosten des Leistungsberechtigten zu einem Anbieter, der die Assistenz leistet.



Antwort:

Im Einzelfall erforderliche Fahrtkosten des Assistenzgebers werden erstattet

§ 78 Abs. 4 SGB IX bezieht sich ausdrücklich auf den “Assistenzgeber” (Begleitperson der leistungsberechtigten Person). Die Fahrtkosten des Assistenzgebers werden erstattet, wenn dessen Begleitung nach den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist. In der Gesetzesbegründung zum BTHG verweist der Gesetzgeber auf § 22 der Eingliederungshilfe-Verordnung a.F., welcher sich explizit auf die Kosten der Begleitperson konzentriert (BT-Drs. 18/9522: 263).

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass Aufwendungen nach der Besonderheit des Einzelfalls “notwendig” sind. Die zu erstattenden Kosten müssen also nicht nur in einem direkten Zusammenhang mit der Assistenzleistung stehen, sondern dürfen gleichzeitig nicht mehr als das im Einzelfall Erforderliche enthalten. "Von der Notwendigkeit ist etwa dann auszugehen, wenn der Assistenznehmer/die Assistenznehmerin auf die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen ist, um z. B. Therapietermine wahrzunehmen, zu deren Nutzung einer Assistenz bedarf und dafür Fahrtkosten anfallen oder wenn es zum Beispiel gerade darum geht, den Assistenznehmer/die Assistenznehmerin zu einer kulturellen Veranstaltung zu begleiten und dafür eine Eintrittskarte erforderlich ist." (Conrad-Giese 2019)

Dessen ungeachtet hat der Eingliederungshilfeträger, der eine Maßnahme bewilligt hat, im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 113 Abs. 1 SGB IX Fahrtkosten zu übernehmen, die notwendig sind, um die bewilligte Leistung in Anspruch nehmen zu können (vgl. Urteil des BSG v. 27.02.2020, Az. B 8 SO 18/18 R).

 

Literatur

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