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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Leistungen zur Sozialen Teilhabe als Persönliches Budget

Wie ist im Bereich der Sozialen Teilhabe die Möglichkeit des "Persönliches Budget" § 29 SGB IX? Gibt es ein Ermessen des Kostenträgers?



Antwort:

Leistungen zur Sozialen Teilhabe als Persönliches Budget

Gemäß § 105 Abs. 4 SGB IX werden die Leistungen der Eingliederungshilfe – einschließlich derjenigen zur Sozialen Teilhabe - auf Antrag auch als Persönliches Budget ausgeführt und die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX ist insoweit anzuwenden. Der bereits seit dem 1.1.2008 bestehende Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget, bisher in der Übergangsregelung des § 159 Abs. 5 SGB IX a.F. versteckt, wurde in den § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aufgenommen, demzufolge die Leistungen zur Teilhabe auf Antrag „durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt“ werden (s. auch BT-Drs. 18/9522, S. 243: “statt eines Ermessensanspruchs einen Rechtsanspruch”). Ein Ermessen des Kostenträgers ist also nicht vorgesehen und auch nicht beabsichtigt.

Allerdings gibt es eine anders lautende Rechtsprechung des Oberwaltungsgerichts Nordrheinwestfalen bezüglich der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Das Verhältnis zwischen dem 1. Teil des SGB IX und den anderen Sozialgesetzbüchern wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelt. Danach gelten die Regelungen des 1. Teils SGB IX für alle Teilhabeleistung der Reha-Träger, sofern in den einzelnen SGBs nichts Abweichendes geregelt ist. D.h. sofern es in einzelnen Punkten speziellere Regelungen gibt, haben diese Vorrang gegenüber den allgemeinen Regeln des SGB IX (z.B. wird im Recht der Rentenversicherung in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Früherkennung und -förderung von Kindern von den Leistungen der medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherungsträger ausgeschlossen).

Zurück zu § 35a SGB VIII. Dort wird in Abs. 3 ohne Einschränkungen oder Abweichungen auf das Persönliche Budget in Kapitel 6 des 1. Teils SGB IX verwiesen. Laut dem OVG NRW verträgt sich ein unbedingter Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget nicht mit dem Strukturprinzip der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers (§ 36a SGB VIII); dieses gehe als abweichende Regelung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGb IX dem SGB IX vor (OVG NRW 10.12.2018 - 12 A 3136/17, Rn. 8 ff.). Wenn das richtig wäre, wäre damit der Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget faktisch ausgehebelt, denn alle Reha-Träger haben über die Art und Weise einer Reha-Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, was eine Steuerungsverantwortung beinhaltet. Dabei wurde der Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget erst nach einer mehrjährigen modellhaften Erprobung im Jahr 2008 ins SGB IX auf- und jetzt in § 29 Abs. 1 SGB IX übernommen.

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Stundenlohn qualifizierter Assistenzfachkräfte

Wie hoch ist der bewilligte Stundenlohn von qualifizierten Assistenzfachkräften?



Antwort:

Stundenlohn qualifizierter Assistenzfachkräfte

Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden. Der Stundenlohn ist abhängig von der Konzeption des Leistungserbringers für die qualifizierten Assistenzleistungen. Bietet er Assistenzleistungen für Eltern mit Behinderung zur Versorgung und Betreuung ihrer Kinder, benötigt er qualifizierte Assistenzkräfte mit systemischer Ausbildung, für die Assistenzleistung Gestaltung sozialer Beziehungen ggf. auch Psycholog*innen. Es gilt die Tarifbindung und es ist zu berücksichtigen, dass die Leistung unabhängig von der leistungserbringenden Person erbracht werden muss. Es müssen daher Ausfallzeiten einberechnet werden. Letztlich werden die Verhandlungen der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung entscheidend sein und es ist zu hoffen, dass die Leistungsträger nicht mehr davon ausgehen, dass der ambulante Bereich der Billigsektor im Sozialbereich ist. Einen einheitlichen Stundelohn wird es nicht geben.

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Kompensatorische Assistenz ausreichend?

Begleitung bei geistiger oder Sinnesbehinderung ist oft nur im Zusammenhang mit Hilfen zur Verständigung bzw. Orientierung möglich. Sind die hierfür erforderlichen Kommunikationskompetenzen überhaupt mit kompensatorischer Assistenz leistbar?



Antwort:

Kompensatorische Assistenz ausreichend?

Die Fähigkeit zur Verständigung hat weniger mit der Art der Beeinträchtigung zu tun (Behinderung kommt nach dem neuen Behinderungsbegriff durch die Wechselwirkung zwischen Funktionsbeeinträchtigung und Barrieren zustande, vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX), als mit deren Ausprägung. Ist eine Person mit geistiger Behinderung in den mentalen Funktionen außer der Intelligenz wenig beeinträchtigt, wird für die Bewältigung des Alltags kompensatorische Assistenz ausreichen. Hat die leistungsberechtigte Person aber Ziele in Richtung mehr eigenständiger Bewältigung oder liegen starke Beeinträchtigungen der mentalen Funktionen vor, sind Assistenzleistungen zur Befähigung erforderlich. Bei Menschen mit seelischer Behinderung wird das regelhaft der Fall sein.

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