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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Leistungen für Haushalts- und Einkaufshilfen für die Versorgung von Kindern

Wie werden ab 2020 die Leistungen für Haushalts- und Einkaufshilfen für die Versorgung von Kindern behinderter Eltern erbracht?



Antwort:

Haushalts- und Einkaufshilfen sind in der Regel einfach Assistenz gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX

Diese Leistungen werden in der Regel in Form von einfacher Assistenz gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX erbracht. Neben Dienst- und Sachleistungen sowie dem Persönlichen Budget sind künftig auch pauschale Geldleistungen möglich (§ 105 SGB IX n.F.). Eltern haben auch hier ein Wunsch- und Wahlrecht und können die Leistungen auch selbst im Arbeitgeberprinzip organisieren. Sinnvoll ist es, diese Leistungen in Kombination mit eigener persönlicher Assistenz für den Bedarf der Eltern selbst zu organisieren, damit im Haushalt mit Kindern nicht zu viele Dienste oder Personen ein- und ausgehen. Unrealistisch wird hier eine Poollösung sein, da es hier um Hilfen geht, die im persönlichen Bereich liegen und in der eigenen Wohnung erbracht werden und nicht gemeinschaftlich auch für andere Eltern mit Behinderungen erbracht werden können.

Downloads und Links

Elternassistenz nur bei Sorgerecht?

Ist die Gewährung einer Elternassistenz daran gebunden, dass das Sorgerecht bei den Eltern liegt und die Kinder in deren Haushalt leben?



Antwort:

Auch Eltern ohne Sorgerecht haben gemäß § 18 SGB VIII Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung ihres Umgangsrechts

Gemäß Art. 6 GG Abs. 2 sind die Erziehung und Pflege der Kinder ein natürliches Recht der Eltern. Aus § 1631 BGB geht zudem hervor, dass die Personensorge für das Kind nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht der Eltern ist. Dabei hat jeder Elternteil das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind.

Ob Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder haben ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Insofern übt ein Elternteil, das kein Sorgerecht besitzt, auch bei Besuchs- und Umgangsrecht elterliche Verantwortung im Sinne der UN-BRK aus. Auch Eltern ohne Sorgerecht haben gemäß § 18 SGB VIII Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung ihres Umgangsrechts.

Es gibt daher keinen Grund, Elternassistenz nur bei vorhandenem Sorgerecht zu gewähren.

 

Materialien

Assistenzleistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen

Im § 78 (3) ist die Unterstützung für Eltern mit Behinderung bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder erstmals gesetzlich geregelt. Auch mit § 78 (3) ist noch nicht viel klarer, ob die Unterstützung für Eltern mit Behinderung, die auch einen pädagogischen Unterstützungsbedarf bei der Erziehung ihrer Kinder haben, jetzt Leistungen aus der Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe bekommen. Bisher gibt es bundesweit noch keine Rahmenvereinbarungen dazu.



Antwort:

Zuständigkeiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe

Assistenzleistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen waren lange Zeit rechtlich umstritten und entsprechend schwer durchsetzbar. Mit dem BTHG wurden diese nun erstmals mit verbindlicher Wirkung für alle Rehabilitationsträger gesetzlich verankert.

Auf der einen Seite existieren Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX, bei denen zwischen (kompensatorischer) Elternassistenz und (qualifizierter) begleiteter Elternschaft unterschieden werden kann. Die Regelungen hierzu gelten für alle Rehabilitationsträger.

Bei der „Elternassistenz“ handelt es sich „um ‚einfache‘ Assistenzleistungen für Eltern mit körperlichen oder Sinnesbehinderungen“ (BT-Drs. 18/9522: 263). Bei der „begleiteten Elternschaft“ handelt es sich dagegen „um pädagogische Anleitung, Beratung und Begleitung zur Wahrnehmung der Elternrolle, d. h. qualifizierte Assistenz“ (ebd.).

Auf der anderen Seite stehen Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, die die Gewährung pädagogischer Leistungen umfasst. Ein Anspruch besteht, sofern eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Die Frage, ob im Einzelfall Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu den Leistungen der Eingliederungshilfe hinzutreten oder diese ersetzen, hat der Gesetzgeber im Teilhabeplanverfahren verankert und strebt damit eine möglichst frühzeitige Zusammenarbeit zwischen beiden Rehabilitationsträgern an.

Verkürzt könnte man zusammenfassen, dass der Träger der Eingliederungshilfe für die Leistungen zur Teilhabe des Elternteils mit Behinderungen zuständig ist, während Leistungen zum Schutz und Förderung der Entwicklung des Kindes in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe fallen.

Unter Umständen können sowohl Assistenzleistungen als auch Hilfen zur Erziehung notwendig werden. Grundsätzlich gilt jedoch für Leistungen mit gleichem Ziel ein Vorrang der Kinder- und Jugendhilfe (§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII), außer für junge Menschen (unter 27 Jahren), die körperlich oder geistig behindert oder von solcher Behinderung bedroht sind. Für diese gilt ein Vorrang der Eingliederungshilfe.

 

Materialien

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