Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Unterscheidung Pauschale Geldleistung und Persönliches Budget

Könnten Sie bitte nochmal erklären, wo der Unterschied zwischen einer pauschalen Geldleistung und dem persönlichen Budget liegt? Inwiefern ist es nicht individuell bemessen?



Antwort:

Nur beim Persönlichen Budget erfolgt individuelle Bemessung

Neben Dienst- und Sachleistungen sowie dem Persönlichen Budget können Leistungen auch als pauschale Geldleistungen nach § 105 Abs. 3 SGB IX erbracht werden (vgl. § 116 SGB IX).

Hierbei wird der leistungsberechtigten Person statt einer bestimmten Sachleistung eine bestimmte Geldpauschale zur Verfügung gestellt, um den Bedarf zu decken. Anders als beim persönlichen Budget werden der Bemessung nicht die individuellen Verhältnisse zu Grunde gelegt, sondern der Betrag pauschaliert. Höhe und Ausgestaltung der Pauschale legt das SGB IX nicht fest. Diese müssen die Träger der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bestimmen (Abs. 3 S. 2). Typischerweise handelt es sich hierbei um wiederkehrend benötigte Hilfen, die keine fachliche Qualifikation der unterstützenden Person(en) erfordert, z.B. eine vorbestimmte Anzahl an Taxigutscheinen. Über den Einsatz der pauschalen Geldleistung darf die Person frei verfügen. Nicht zwingend erforderlich ist, dass die Leistung durch einen Leistungserbringer erbracht wird. Sie kann auch durch Freunde, Nachbarn und Bekannte erfolgen (vgl. BT-Drs. 18/9522, 280). Zulässig ist diese Leistungsform nur bei ausdrücklicher Zustimmung der leistungsberechtigten Person (§ 105 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Der Eingliederungshilfe-Träger muss vorab festhalten, auf welcher Grundlage er die Pauschalen ermittelt. Eine individuelle Bemessung entfällt, da der Umfang der Leistungen in typisierender Weise unter Verzicht auf individuelle Besonderheiten erfasst wird.

§ 105 Abs. 4 SGB IX ermöglicht die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe als persönliches Budget nach § 29 SGB IX. Mit dem persönlichen Budget soll den Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und die eigenverantwortliche Gestaltung der Leistung ermöglicht werden (BeckOK SozR/Kaiser SGB XII § 57 Rn. 1). Das persönliche Budget muss beantragt werden. Beim Persönlichen Budget erfolgt eine individuelle Bemessung sowie ein individueller Nachweis über die Leistung.

Es gilt für alle Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) und alle Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX). Auf ein Persönliches Budget besteht ein Rechtsanspruch, sobald der Leistungsberechtigte die Ausführung als Persönliches Budget beantragt. Ein Ermessen des Kostenträgers ist nicht vorgesehen.

Downloads und Links

Vertragsrecht

Mit Inkrafttreten der reformierten Eingliederungshilfe am 1. Januar 2020 müssen die Träger der Eingliederungshilfe mit den Leistungserbringern neue Rahmenverträge und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen haben. Das BTHG regelt das Vertragsrecht neu.

Abschluss der Landesrahmenverträge gemeinsam und einheitlich

Kommt ein Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX bereits dann nicht zustande, wenn ein einziger Träger der Eingliederungshilfe nicht unterschreibt?



Antwort:

Der Wortlaut des § 131 Abs. 1 SGB IX ist insoweit eindeutig: "Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 ab."

Sinn und Zweck der Rahmenverträge ist, dass die Erbringung und Finanzierung der Leistungen der Eingliederungshilfe in einem Bundesland einheitlichen Regeln folgt.

Gemäß Bieritz-Harder (2018: 506) bedeutet „gemeinsam und einheitlich“, „dass alle auf Landesebene vorhandenen Vertragsparteien an den Vertragsverhandlungen teilnehmen und ‚alle im Gesetz aufgeführten (potenziellen) Vertragsparteien dem Vertrag zustimmen‘. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist ein unter den übrigen Vertragsparteien geschlossener Vertrag keine Rahmenvereinbarung iSd § 131.“

Das bedeutet, dass ein solcher Rahmenvertrag nicht zustande kommen kann, wenn ein einziger Träger der Eingliederungshilfe in einem Bundesland ihn nicht unterzeichnet.

Abschluss der Landesrahmenverträge gemeinsam und einheitlichMaterialien

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.