Unterscheidung Pauschale Geldleistung und Persönliches Budget
Könnten Sie bitte nochmal erklären, wo der Unterschied zwischen einer pauschalen Geldleistung und dem persönlichen Budget liegt? Inwiefern ist es nicht individuell bemessen?
Antwort:
Nur beim Persönlichen Budget erfolgt individuelle Bemessung
Neben Dienst- und Sachleistungen sowie dem Persönlichen Budget können Leistungen auch als pauschale Geldleistungen nach § 105 Abs. 3 SGB IX erbracht werden (vgl. § 116 SGB IX).
Hierbei wird der leistungsberechtigten Person statt einer bestimmten Sachleistung eine bestimmte Geldpauschale zur Verfügung gestellt, um den Bedarf zu decken. Anders als beim persönlichen Budget werden der Bemessung nicht die individuellen Verhältnisse zu Grunde gelegt, sondern der Betrag pauschaliert. Höhe und Ausgestaltung der Pauschale legt das SGB IX nicht fest. Diese müssen die Träger der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bestimmen (Abs. 3 S. 2). Typischerweise handelt es sich hierbei um wiederkehrend benötigte Hilfen, die keine fachliche Qualifikation der unterstützenden Person(en) erfordert, z.B. eine vorbestimmte Anzahl an Taxigutscheinen. Über den Einsatz der pauschalen Geldleistung darf die Person frei verfügen. Nicht zwingend erforderlich ist, dass die Leistung durch einen Leistungserbringer erbracht wird. Sie kann auch durch Freunde, Nachbarn und Bekannte erfolgen (vgl. BT-Drs. 18/9522, 280). Zulässig ist diese Leistungsform nur bei ausdrücklicher Zustimmung der leistungsberechtigten Person (§ 105 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Der Eingliederungshilfe-Träger muss vorab festhalten, auf welcher Grundlage er die Pauschalen ermittelt. Eine individuelle Bemessung entfällt, da der Umfang der Leistungen in typisierender Weise unter Verzicht auf individuelle Besonderheiten erfasst wird.
§ 105 Abs. 4 SGB IX ermöglicht die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe als persönliches Budget nach § 29 SGB IX. Mit dem persönlichen Budget soll den Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und die eigenverantwortliche Gestaltung der Leistung ermöglicht werden (BeckOK SozR/Kaiser SGB XII § 57 Rn. 1). Das persönliche Budget muss beantragt werden. Beim Persönlichen Budget erfolgt eine individuelle Bemessung sowie ein individueller Nachweis über die Leistung.
Es gilt für alle Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) und alle Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX). Auf ein Persönliches Budget besteht ein Rechtsanspruch, sobald der Leistungsberechtigte die Ausführung als Persönliches Budget beantragt. Ein Ermessen des Kostenträgers ist nicht vorgesehen.
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