Pauschale Geldleistungen
Pauschale Geldleistungen können etwa für Leistungen zur Assistenz, zur Förderung der Verständigung und zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität erteilt werden.
Pauschale Geldleistungen können etwa für Leistungen zur Assistenz, zur Förderung der Verständigung und zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität erteilt werden.
Eine Frage zur Pauschalen Geldleistung am Beispiel der Nachbarschaftshilfe. In deren Rahmen kann die Pauschale Geldleistung dafür genutzt werden, einen Obulus an eine Helferin oder einen Helfer zu zahlen, der oder die beispielsweise für den Menschen mit Behinderungen einkaufen geht. Wie sind sowohl die unterstützende als auch die leistungsberechtigte Person im Zuge dessen versichert?
Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
Bezüglich der Unfallversicherung gilt hier Folgendes:
Sofern die Hilfe von Freunden, Familienangehörigen oder Nachbarn im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu der leistungsberechtigten Person erfolgt, steht sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies dürfte in der Praxis allerdings eher selten der Fall sein. Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, kann Unfallversicherungsschutz der Helferinnen und Helfer als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ bestehen. „Wie-Beschäftigte“ bedeutet, dass Personen ohne Beschäftigungsverhältnis wie Arbeitnehmer tätig werden. Kein Versicherungsschutz besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es sich bei der Hilfe um eine Gefälligkeitsleistung oder familiäre Mitarbeit handelt. Entscheidend ist hierbei die Enge der Beziehungen und das Gesamtbild der gegenseitig im Rahmen der Familien- oder Freundschaftsdienste geleisteten Gefälligkeiten. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes in derartigen Fallgestaltungen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine verbindliche Entscheidung, ob die (Nachbarschafts-)Hilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, kann nur die zuständige kommunale Unfallkasse unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls treffen.
Sofern die Nachbarschaftshilfe im Rahmen einer Organisation oder eines Vereines erfolgt, besteht vielfach Unfallversicherungsschutz für die Nachbarschaftshelferinnen und -helfer; auch hier kommt es auf die Umstände im Einzelfall an. Auskunft hierüber kann die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege geben.
Die leistungsberechtigte Person selbst ist in der beschriebenen Fallkonstellation nicht gesetzlich unfallversichert.
Downloads und LinksKann eine rechtliche Betreuerin/ein rechtlicher Betreuer gleichzeitig auch Erbringerin/Erbringer von Teilhabeleistungen sein, die durch ein persönliches Budget finanziert werden?
Wenn Teilhabeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden, ist keine Vereinbarung nach § 125 SGB IX zwischen Eingliederungshilfeträger und Leistungserbringer erforderlich.
Grundsätzlich können sogar Familienangehörige diese Leistung erbringen und über das Persönliche Budget finanziert erhalten, soweit die Leistung nicht bereits durch gesetzliche Beistandspflichten gedeckt ist.
Daher sollte es grundsätzlich möglich sein, dass auch eine rechtliche Betreuerin/ein rechtlicher Betreuer als Leistungserbringer in Betracht kommt.
Allerdings besteht für rechtliche Betreuer/innen gemäß §§ 1908 i, 1795 Abs. 2, 181 BGB das zivilrechtliche Verbot von Insichgeschäften. Dies bedeutet, dass ein/e rechtliche/r Betreuer/in sich nicht bei Rechtsgeschäften mit sich selbst vertreten kann. Das Selbstkontrahieren sowie eine Mehrfachvertretung sind ausgeschlossen. Darauf weisen diese Vorschriften ausdrücklich hin. Dies bedeutet, dass ein/e rechtliche/r Betreuer/in als Vertreter/in der/des Betreuten nicht mit sich selbst Rechtsgeschäfte, z. B. Verträge, schließen kann. Da Grundlage der Leistungserbringung beim Persönlichen Budget und deren Honorierung stets ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen budgetnehmender Person und leistungserbringender Person ist, würde es sich um ein unzulässiges Insichgeschäft handeln, soweit die rechtliche Betreuerin/der rechtliche Betreuer für beide Vertragsparteien unterzeichnet.