Befähigung zum Umgang mit digitalen Medien
Zur Befähigung zum Umgang mit digitalen Medien: Der Leistungsträger hat bisher immer eine Kostenübernahme (Fachkräfte) abgelehnt, mit der Begründung, das sei keine Eingliederungshilfeleistung. Der Betroffene könne ja an der Volkshochschule einen Kurs belegen.
Wie wird das nach der Umstellung des BTHG? Eigentlich sollte genau das eine wirksame Maßnahme zur Selbstbefähigung der Sozialen Teilhabe sein.
Antwort:
Entscheidend sind Vereinbarungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer
Leistungen zum Erwerb lebenspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten sollen Leistungsberechtigte in die Lage versetzen, die für sie erreichbare soziale Teilhabe zu erreichen. Das SGB IX nennt in § 81 u.a. die Befähigung zu hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, Verbesserung der Kommunikation und die Befähigung, sich ohne fremde Hilfe im Verkehr zu bewegen. In der Orientierungshilfe der BAGüS von 2019 zur sozialen Teilhabe steht hierzu:
„Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe beinhalten nach § 76 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX und § 113 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX die Leistungen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt. Diese sind in § 82 SGB IX normiert. Sonderregelungen für die Eingliederungshilfe sind im Zweiten Teil des SGB IX nicht geregelt, so dass nach § 113 Abs. 3 SGB IX auch für die Eingliederungshilfe ausschließlich die Regelung des § 82 SGB IX greift. Es ergibt sich kein Unterschied zum alten Recht. Die Vorschrift überträgt ausweislich der Gesetzesbegründung inhaltsgleich die bisherigen Regelungen in § 57 SGB IX. Auch der § 82 SGB IX zielt weitestgehend auf die Unterstützung durch Gebärdendolmetscher im privaten Bereich ab. Entsprechende Leistungen im öffentlichen Bereich, etwa bei Gericht, sind wie bisher durch den jeweils zuständigen öffentlichen Träger bereitzustellen und zu finanzieren. Sie stellen keine Eingliederungshilfeleistungen dar. Der besondere Anlass, auf den in § 82 SGB IX abgestellt wird, ist insoweit die Verwirklichung von Teilhabezielen. Der Leistungsberechtigte soll in die Lage versetzt werden, ein möglichst selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu führen. Besonders ist ein Anlass dabei, wenn zur Verwirklichung der in § 76 Abs. 1 SGB IX aufgeführten Ziele ein über das regelmäßige Kommunikationsbedürfnis hinausgehendes, schutzwürdiges Interesse besteht, dem Menschen mit Behinderung die Kommunikation mit der Umwelt zu ermöglichen. Insoweit muss eine Abgrenzung zu dauerhaft zu erbringenden Hilfen erfolgen. Nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur Vorgängerregelung des § 57 SGB IX kommen als Beispiele wichtige Vertragsverhandlungen, besondere Familienfeiern oder die Einlieferung ins Krankenhaus in Betracht. Die Regelung des § 82 SGB IX erfasst nicht die Unterstützung in Form der Hilfsmittelversorgung, da es insoweit Spezialregelungen und in Bezug auf die Eingliederungshilfe auch vorrangige Ansprüche gegenüber anderen Rehabilitationsträgern gibt. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX ist eine pauschale Leistungsbewilligung möglich.“
Kurzum, es wird entscheidend davon abhängen, wie der individuelle Bedarf auf Befähigung zur Verständigung in den entsprechenden Vereinbarungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer festgelegt wird.
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