Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Ressortübergreifende Sozialraumplanung

Wie können die verbindlichen Regelungen für die Eingliederungshilfe, bei der starken Versäulung der Sozialleistungssysteme, trotzdem in eine zielgruppenübergreifende Sozialraumentwicklung geführt werden?



Antwort:

Dafür wurde eine ressortübergreifende Sozialraumplanung als neuer Typ eingeführt, der im Handbuch „Integrierte Sozialplanung in Landkreisen und Kommunen“ dargestellt wird.

Bei der integrierten Sozialplanung wird inklusiv für den gesamten Sozialraum geplant, ohne die Balance zwischen fachspezifischen Planungsaufgaben – z.B. der Eingliederungshilfe – und der integrierten fachübergreifenden und interdisziplinären Perspektive zu verlieren.

Ressortübergreifende SozialraumplanungMaterialien

Planungsauftrag sozialer Fachplanungen

Denken Sie, dass es, wie in der Jugendhilfe (§ 80 SGB VIII), einen verbindlichen Planungsauftrag geben sollte oder wird sich das auf der Grundlage des BTHG ergeben?



Antwort:

Es ist dringend erforderlich, alle sozialen Fachplanungen – wie die Jugendhilfeplanung – verpflichtend in Sozialgesetzbüchern zu verankern; denn bisher stellen sie eine freiwillige Leistung dar, die von der Seriosität und der Fachkompetenz der Führungskräfte in den Kommunen abhängt.

Der § 94 Abs. 3 SGB IX definiert als Aufgaben der Länder, dass sie auf bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebotsarrangements von Leistungsanbietern hin-wirken und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages unterstützen sollen. Der ausdrückliche gesetzliche Auftrag zur Entwicklung eines inklusiven Sozialraums und darauf ausgerichteter Strukturen der Eingliederungshilfe kann nur als Auftrag zur Sozialplanung verstanden werden.

In den Ausführungsbestimmungen einiger Bundesländer wird folglich eine verbindliche Vereinbarung der Steuerung und der Planungsgremien gefordert, wie die kreisangehörigen Gemeinden, die örtlichen Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe und die örtlichen Vertretungen der Menschen mit Behinderungen in den Steuerungs- und Planungsprozess eingebunden werden.

Planungsauftrag sozialer FachplanungenDownloads und Links

Sozialraumorientierung in den Bundesländern

Können Sie Beispiele dafür nennen, wie die Bundesländer ihren Aufgaben nachkommen, auf "am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken" (§ 94 Abs. 2 SGB IX)?



Antwort:

Sozialraumorientierung in den Bundesländern

Alle Bundesländer haben Ausführungsgesetze, aber nicht alle treffen explizite Aussagen zur Sozialraumorientierung und zu partizipativen Arbeitsgemeinschaften.

Hier einige Beispiele (weitere Informationen finden Sie hier).

Brandenburg: Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wird beim für Soziales zuständigen Ministerium eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. Das AG-SGB IX enthält Regelungen zur Zusammensetzung und zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft.

Hessen: Zur Entwicklung eines inklusiven Sozialraums und inklusiver Lebensverhältnisse gibt es in Hessen einen Gesetzentwurf, der die örtlichen und überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe in Abstimmung mit den Leistungserbringern und Vertretungen von Menschen mit Behinderungen zur Zusammenarbeit in gemeinsamen Steuerungs-und Planungsgremien verpflichtet. Es werden auch Einzelheiten zur Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX geregelt.

Mecklenburg-Vorpommern: Die Arbeitsgemeinschaft soll bei der obersten Landessozialbehörde eingerichtet werden.

Niedersachsen: Die Arbeitsgemeinschaft wird bei dem für Eingliederungshilfe und Sozialhilfe zu-ständigen Ministerium gebildet. Sie soll auch die Aufgaben nach § 94 Abs. 3 SGB IX wahrnehmen. Es wird eine Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe so-wie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, den Verbänden der privaten Leistungserbringer und den Vereinigungen von Leistungsberechtigten angestrebt.

Nordrhein-Westfalen: Besonders differenziert fällt das Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB IX NRW) aus.

Rheinland-Pfalz: Das Landesausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz (AG BTHG Rheinland-Pfalz) gibt ebenfalls sehr differenziert Auskunft und nimmt explizit Bezug zur Sozialraumorientierung.

Sachsen-Anhalt: Wie die Regelungen im Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch formuliert sind, ist unten zu finden.

Schleswig-Holstein: Siehe Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Downloads und Links

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.