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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Behindertentestament und Einkünfte aus Vermietung

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist gemäß § 92 SGB IX ein Beitrag aufzubringen. Für die Ermittlung dieses Beitrags sind nach § 135 SGB IX die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes maßgeblich.

Einkünfte nach EStG können u. a. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sein. Wie ist damit umzugehen, wenn diese Einnahmen aus Verpachtung durch ein Behindertentestament geschützt sind. Gemeint ist damit, dass im Testament Grundvermögen vererbt wurde, die Pachteinnahmen aus diesem Grundstück als Früchte zweckbestimmt für den Menschen mit Behinderung einzusetzen sind und vom Zugriff durch den Träger der Eingliederungshilfe ausgenommen sind.

Zeitgleich werden die Pachteinnahmen jedoch versteuert.

Sind die Einkünfte in die Beitragsermittlung einzubeziehen oder wiegt die Regelung des Testaments höher?



Antwort:

Zur „Summe der Einkünfte“ nach dem Einkommensteuergesetz gehören auch „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“. Die Einkünfte sind dabei der Saldo aus den Einnahmen (Mieteinnahmen für Wohnungen etc.) nach Abzug der Werbungskosten (bspw. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen). Lediglich dieser Saldo wird versteuert und ist im Rahmen von § 135 Abs. 1 SGB IX relevant.

Steuerrechtlich können auch Einkünfte aus Vermietung erzielt werden, wenn man nicht Eigentümer einer vermieteten Immobilie ist, sondern durch ein Testament ein Nießbrauchvermächtnis erlangt hat. Falls für die leistungsberechtigte Person ein Nießbrauch auf eine vermietete Immobilie bestellt ist, fallen auch diese Einkünfte unter § 135 Abs. 1 SGB IX. Da die leistungsberechtigte Person nicht Eigentümer ist, gehört die Immobilie nicht zum Vermögen nach § 139 SGB IX.

Das Wort „Behindertentestament“ findet sich nicht im Erbrecht des BGB. Der Begriff hat sich vielmehr in der juristischen Fachliteratur und in der Rechtsprechung entwickelt (bspw. BGH, Beschluss vom 24.07.2019, XII ZB 560/18). Allgemein wird als Behindertentestament eine Verfügung von Todes wegen bezeichnet, die insbesondere von Eltern eines Kindes mit Behinderungen verfasst wird und Sonderregeln für das Kind mit Behinderungen enthält. In der Praxis kann es um ziemlich komplizierte erbrechtliche Konstruktionen gehen. Häufig ist das Ziel, das Kind mit Behinderungen zu begünstigen und gleichzeitig das Vermögen zu erhalten (bspw. kombinierte Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sowie einer Dauertestamentsvollstreckung oder bspw. ein Nießbrauchvermächtnis). Ob dabei nicht nur das Vermögen, sondern auch noch das Einkommen geschützt ist, wird von den konkreten Sonderregelungen im Einzelfall abhängen. Grundsätzlich sind nach § 135 Abs. 1 SGB IX alle dort genannten Einkünfte maßgeblich, die der leistungsberechtigten Person zuzurechnen sind. Durch die Einkommensgrenzen nach § 136 SGB IX ist bereits ein höherer Teil des Einkommens geschützt. Die Einkommensgrenzen unterliegen automatisch einer Dynamisierung und erhöhen sich jedes Jahr.

Heranziehung der Einkünfte hängt vom Einzelfall ab

Anrechnung Pflegegeld aus einer privaten Pflegeversicherung

Ist Pflegegeld aus einer privaten Pflegeversicherung (bspw. "Bahr-Pflege") auf Leistungen der Einglierungshilfe anzurechnen, wenn die leistungsberechtigte Person in einer besonderen Wohnform untergebracht ist und die Eingliederungshilfemaßnahmen auch Pflegeleistungen umfassen? Oder stehen die Mittel der privaten Pflegezusatzversicherung komplett frei zur Verfügung?



Antwort:

Anrechnung Pflegegeld aus einer privaten Pflegeversicherung

Pflegegeld aus einer privaten Pflegeversicherung ist nicht bei der Beitragsermittlung nach § 136 SGB IX zu berücksichtigen. Welche Einkommensarten bei der Eingliederungshilfe berücksichtigt werden, ist in § 135 SGB IX geregelt. Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach § 136 SGB IX ist insoweit die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres.

Zu berücksichtigende Einkünfte sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG), Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG), Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG) und Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Welche Einkünfte zu den sonstigen Einkünften gehören bestimmt § 22 EStG. Diese werden nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelt.

Andere Einkünfte als die aufgeführten werden nicht berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG. Steuerfreie Einkünfte sind gem. § 3 Ziffer 1, Lit. a) EStG unter anderem aus Leistungen aus einer Pflegeversicherung.

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Anrechnung des Wohneigentums

Ist bei Bezug von Eingliederungshilfeleistungen eigen genutztes Wohneigentum von der Anrechnung geschützt?



Antwort:

Anrechnung hängt von Angemessenheit des Hausgrundstücks ab

Im Rahmen des BTHG wurde der Begriff des Vermögens inklusive der Regelungen zum geschützten Vermögen in der Eingliederungshilfe inhaltsgleich aus dem vorherigen Recht (§ 90 SGB XII) übernommen. Somit bleiben die bisherigen Verhältnisse zum Vermögenseinsatz unverändert. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zum geschützten Vermögen. Dieses wird nach § 90 SGB XII bei der Ermittlung des Vermögens der antragsstellenden Person nicht berücksichtigt. Hierzu zählt u. a. auch gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII ein angemessenes Hausgrundstück das von der nachfragenden Person oder einsatzpflichtigen Haushaltspartnern allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit des Hausgrundstücks bestimmt sich nach den folgenden Kriterien (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII):

  • der Zahl der Bewohner,
  • dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen),
  • der Grundstücksgröße,
  • der Hausgröße,
  • dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes,
  • sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

Die Auslegung der Kriterien ist jedoch den jeweiligen Gerichten überlassen. So zeigte sich in Gerichtsprozessen, dass bspw. Mehrfamilienhäuser oder Familienheime mit Einliegerwohnung (Lücking in Hauck/Noftz § 90 Rn. 60) nicht zum geschützten Vermögen gezählt werden. Bei der Größe des Hausgrundstücks werden von den Gerichten bspw. die Vorgaben vom öffentlich geförderten Wohnungsbau als Maßstab herangezogen. Bei Häusern wurde eine Wohnfläche von 130 qm bzw. bei Eigentumswohnungen von 120 qm für vier Personen als angemessen angesehen (für weitere Personen sind 20 qm hinzuzurechnen, bei weniger als vier Personen sind jeweils 20 qm abzuziehen). Hinsichtlich der angemessenen Grundstücksgröße wurde bspw. bei Reihenhäusern von 250 qm, bei Doppelhaushälften und Reihenendhäusern von bis zu 350 qm und bei freistehenden Häusern von bis zu 500 qm ausgegangen (BSG 19.5.2009 – B 8 SO 7708 R, SozR 4–5910 § 88 Nr. 3; Lücking in Hauck/Noftz § 90 Rn. 72). Beim Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes wird für gewöhnlich auf die Ortsüblichkeit abgestellt (BVerwG 17.1.1991 – 5 C 53/86, BVerwGE 87, 278).

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