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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Erbschaft eines Grundstücks

Ich habe eine Frage zur Heranziehung von Einkommen und Vermögen bei Eingliederungshilfeleistungen . Erfolgt bei dem zu erwartenden Erbe eines Hauses ein Eintrag ins Grundbuch des Leistungsträgers? Deutlicher: Wenn jemand in der Zukunft Alleinerbe eines Hauses ist, kann dann der Leistungsträger verlangen, im Grundbuch vorsorglich eingetragen zu werden? Und muss dann im Nachhinein die Leistung zurückgezahlt werden?



Antwort:

Beim Einsatz von Vermögen im Eingliederungshilferecht nach Teil 2 SGB IX wird das gesamte verwertbare Vermögen (§ 139 Satz 1 SGB IX) herangezogen. Die Definition ist somit identisch zu derjenigen des § 90 Abs. 2 SGB XII. Dies trifft auch auf die Regelungen zum geschützten Vermögen zu, das nicht bei der Ermittlung des Eigenbeitrages der leistungsberechtigten Person herangezogen wird.

Eine Regelung für den Zeitpunkt einer Vermögensfeststellung besteht nicht. In Ermangelung einer solchen Regelung wird daher der Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen. Da die Antragstellung für den Beginn der Leistungen auf den Beginn des jeweiligen Kalendermonats zurückwirkt (§ 108 Abs. 1 Satz 2 SGB IX), wird für die Feststellung des Vermögens der letzte Tag des Kalendermonats, der demjenigen der Antragstellung vorausgeht, herangezogen. Allerdings muss die leistungsberechtigte Person das Grundstück ggf. nicht sofort verkaufen, da dies eine unzumutbare Härte bedeuten könnte. Der Eingliederungshilfeträger muss dann für die Zeitdauer bis zum Verkauf beantragte Leistungen als Sachdarlehen gewährleisten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Der Eingliederungshilfeträger kann dann auch zur dinglichen Absicherung eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen (§ 140 Absatz 2 Satz 2 SGB IX)

Falls das Grundstück bis zu dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht in das Eigentum der leistungsberechtigten Person übergegangen ist, wird es bei der Feststellung des Vermögens vom Eingliederungshilfeträger auch nicht herangezogen. Falls das Grundstück allerdings zu einem späteren Zeitpunkt von der leistungsberechtigten Person geerbt wird, wird es ab diesem Zeitpunkt zwar nicht als Vermögen, dann aber als Einkommen gewertet. Nicht zum Vermögen gehören nämlich finanzielle Zuflüsse im Bedarfsmonat. Ein entsprechendes Begriffsverständnis hat das Bundessozialgericht, seit in Sozialhilfeangelegenheiten der Rechtsweg zu ihm eröffnet ist.

Zeitpunkt der Erbschaft ist entscheidendDownloads und Links

Anrechnung des gemeinsamen Vermögens

Wie wird in der Eingliederungshilfe das gemeinsame Vermögen in einer Ehe angerechnet, wenn das Partnervermögen nicht mehr berücksichtigt wird? Zum Beispiel bei Hauseigentum und Sparguthaben.



Antwort:

Zuordnung des Vermögens ist eine Einzelfallfrage

Seit dem 1. Januar 2020, im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG, werden beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur das Einkommen und Vermögen der volljährigen antragstellenden Person, nicht aber das Einkommen und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners herangezogen.

Bei der Ermittlung des Vermögens der leistungsberechtigten Person gem § 140 SGB IX kann es jedoch zu Abgrenzungsproblemen kommen. Dies ist der Fall bei gemeinschaftlichen Vermögen in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Laut Gesetzgeber ist die Zuordnung des Vermögens zum Antragsteller bzw. seinem Partner/Partnerin jeweils eine Einzelfallfrage und muss somit vom Gericht bestimmt werden (BT-Drs. 18/9522: 304).

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Berücksichtigung des Partnereinkommens

Wenn der Lebenspartner die Einkommensgrenze des § 136 Abs. 3 SGB IX überschreitet, erhöht sich dann der Freibetrag für das Kind?



Antwort:

Überschreitet das Einkommen der antragstellenden Person muss ein Eigenbeitrag zu den Aufwendungen geleistet werden. Die Einkommensobergrenze hängt dabei maßgeblich von der Art der erzielten Einnahmen ab. Gem. § 136 Abs. 2 SGB IX kommt es darauf an, bei welchen Einnahmen der höchste Betrag zu verzeichnen ist. So variiert die Freibetragsgrenze von 60 bis 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung nach § 18 Abs. 1 SGB IV, je nachdem ob die überwiegenden Einkünfte aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. selbstständiger Tätigkeit, nicht-sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder aus Renteneinkünften generiert wurden (§ 136 Abs. 2 SGB IX).

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das im selben Haushalt wie die antragstellende Person lebt, erhöht sich die Freibetragsgrenze um weitere 10 Prozent der Bezugsgröße. Der Zuschlag verringert sich um 5 Prozent pro Kind, falls die Partnerin/der Partner eigenes Einkommen erzielt, das über den Freibetragsgrenzen liegt (§ 136 Abs. 3 § 4 SGB IX).

Der Zuschlag setzt allerdings nicht voraus, ob das Kind minderjährig ist und ob wirklich Unterhalt von der antragstellenden Person geleistet wird. Des Weiteren wirkt sich Einkommen der Kinder nicht auf die Freibetragsgrenzen der antragstellenden Person aus.

Zuschlag für das gemeinsame Kind verringert sich durch hohes Einkommen des Partners/der PartnerinDownloads und Links

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