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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Berechnung des Einkommens

Im § 135 "Begriff des Einkommens" wird Bezug genommen auf die Einkünfte des Vorvorjahres. Viele potentielle Leistungsempfänger haben weder einen Einkommenssteuerbescheid, noch die notwendigen Unterlagen aus dem Vorvorjahr. Hier sehe ich eine erhebliche Hürde in der Leistungsbeantragung. Dazu würde ich gerne eine Experten-Meinung hören.



Antwort:

Berechnung des Einkommens

Im Rahmen der 3. Reformstufe zum 1. Januar 2020 gab es einen Systemwechsel bei der Berechnung des Einkommens in der Eingliederungshilfe. Hierfür wurde allerdings kein eigener Einkommensbegriff definiert, sondern auf denjenigen des Einkommenssteuerrechts zurückgegriffen.

Gem. § 135 Abs. 1 SGB IX werden bei der Berechnung des Eigenbeitrags aus dem Einkommen zu den Aufwendungen die Einkünfte des Vorvorjahres herangezogen. Durch den Bezug zum Einkommenssteuergesetzes (EStG) und die Zugrundelegung des Einkommens des Vorvorjahres wird die Nachweispflicht auf den Einkommenssteuerbescheid oder den Rentenbescheid konzentriert und dient somit der Verwaltungsvereinfachung. Diese Vereinfachung greift jedoch nur, wenn die antragstellende Person tatsächlich eine Einkommenssteuererklärung getätigt hat. Liegt sie nicht vor, muss der Eingliederungshilfeträger die entsprechenden Einkünfte des Vorvorjahres bei der antragstellenden Person abfragen.

Nur bei gravierenden Abweichungen nach oben (bspw. erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung) oder nach unten (bspw. Reduzierung der Arbeitszeit) wird gem. § 135 Abs. 2 SGB IX das voraussichtliche Jahreseinkommen des aktuellen Jahres herangezogen. Zur Kalkulation der Einkünfte ist die antragstellende Person u. a. zur Vorlage entsprechender Nachweise verpflichtet (Mitwirkungspflicht).

Wenn allerdings eine Mitwirkungsfähigkeit und somit auch die Mitwirkungspflicht etwa aufgrund einer Behinderung der antragstellenden Person nur eingeschränkt besteht, kann sich die Amtsermittlungspflicht der Behörde erhöhen. In § 106 Absatz 3 Ziffer 4 SGB IX hat der Gesetzgeber konkretisierend geregelt, dass der Eingliederungshilfeträger den Leistungsberechtigten bei der Erfüllung dessen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) unterstützen muss.

Downloads und Links

Berechnung der häuslichen Ersparnis

Ist die Berechnung der häuslichen Ersparnis gem. § 142 Abs. 1 SGB IX unabhängig von einer Berechnung nach § 137 SGB IX zu sehen? Also immer zu fordern, egal in welcher Höhe die Leistungsberechtigten und ihre Eltern Einkünfte haben?



Antwort:

Berechnung der häuslichen Ersparnis

Für minderjährige Leistungsberechtigte gilt die Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen der Eingliederungshilfe nicht. Der Leistungsträger kann gem. § 142 Abs. 1 bei der Unterbringung eines minderjährigen Menschen mit Behinderung in einer ehemals stationären Einrichtung, in dem Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden, die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung zur Kasse bitten. Der Beitrag darf nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Eltern oder Elternteil gefordert werden. Dies soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.

Zu der Frage, wann minderjährige Leistungsberechtigte und seine Eltern/sein Elternteil zu den Kosten herangezogen werden, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Im Schrifttum wird ferner vertreten, dass der § 142 Abs. 1 SGB IX keine eigenständige und von den anderen Regelungen losgelöste Grundlage für die Verpflichtung, einen Beitrag aufzubringen, darstellt. Wer bereits nach § 137 Abs. 2 SGB IX von der Zahlung eines Beitrags zu Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen ist, muss diesen auch nicht durch die Ausnahmeregelung des § 142 Abs. 1 SGB IX leisten (Palsherm 2018).

Hingegen erfolgt, laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Bemessung der "Kosten des Lebensunterhaltes in Höhe der für den häuslichen ersparten Aufwendungen" nach § 142 Abs.1 SGB IX unabhängig von den Einkommens-Regelungen des Teil 2 Kapitel 9 SGB IX, sondern ist - wie schon im § 92 SGB XII a.F. - landesrechtlich geregelt. 

Literatur

Unterhaltspflichten in Bezug auf die Eingliederungshilfe

Was können Sie zu Unterhaltspflichten in Bezug auf die Eingliederungshilfe sagen?



Antwort:

Downloads und LinksUnterhaltspflichten in Bezug auf die Eingliederungshilfe

Unterhaltspflichten können in Bezug auf die Eingliederungshilfe nur insoweit von Bedeutung sein, wie es dazu eine gesetzliche Verpflichtung gibt und dieser Verpflichtung auch nachgekommen wird. Der Bezug von Eingliederungshilfe erzeugt aber keinen Unterhaltsanspruch und damit auch keine Unterhaltspflicht. Ohnehin müsste Unterhalt zunächst für den Lebensunterhalt genutzt werden.

Der Nachrang der Eingliederungshilfe ist auf Teilhabeleistungsansprüche anderer Leistungsträger (§ 91 SGB IX) begrenzt.

Bezüglich des Einkommens wird auf die im Einkommenssteuergesetz definierten Einnahmen abgestellt („die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres” § 135 SGB IX). Unterhalt gehört in der Regel nicht dazu. Das unterscheidet sich deutlich von der Einkommensdefinition des SGB XII (§ 81 SGB XII), wonach „alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert“ herangezogen werden.

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