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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Unterhaltsvorschuss als eine Einkommensquelle?

Wird der Unterhaltsvorschuss auch als Einkommen bei der Eigenbeitragsermittlung in der Eingliederungshilfe berücksichtigt?



Antwort:

Seit dem 1. Januar 2020 gelten beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe neue Regelungen. Hierbei wurde für den Begriff des Einkommens (§135 SGB IX) auf die Definition aus dem Einkommenssteuerrechts (EStG) zurückgegriffen. Durch die strenge Bezugnahme auf das EStG bleiben bei der Ermittlung der Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen in der Eingliederungshilfe mehrere Einnahmearten wegen der in §§ 3 ff. EStG angeordneten vollständigen oder teilweisen Steuerfreiheit unberücksichtigt. Nach Gerlach (2019: 131) ist diese eingliederungshilferechtliche Bewertung der steuerfreien Einnahmen durch den Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, damit die steuerlichen Vorteile für Menschen mit Behinderungen nicht wie zuvor von der Einkommensregelung aufgezehrt werden.

Durch diese Regelung werden u. a. folgende im Eingliederungshilferecht unter Umständen anzutreffende steuerfreie Einnahmen berücksichtigt:

  • Leistungen aus der Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG),
  • Das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz und vergleichbare Einnahmen (§ 3 Nr.1 Buchstabe d EStG),
  • Das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Übergangsgeld etc. (§ 3 Nr.2 Buchstabe a EStG)
  • Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder (§ 3 Nr. 67 Buchstabe b EStG).
  • Zwar fällt der Unterhaltsvorschuss nicht unter den § 3 EStG, dennoch sind für Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten und somit auf den Vorschuss angewiesen sind, diese Einnahmen steuerfrei. Sie werden dementsprechend auch nicht bei der Bemessung der Eigenbeiträge in der Eingliederungshilfe berücksichtigt.

Zudem handelt es sich bei den Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgestz (UVG) um einen Vorschuss, der später vom zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten zurückgefordert wird. Auch dies spricht gegen eine Anrechnung.

Unterhaltsvorschuss wird bei der Einkommensermittlung nicht herangezogenQuellen

Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens bei Werkstattmitarbeitenden

§ 138 Abs. 1 SGB IX besagt, dass ein Beitrag des/der Leistungsberechtigten nicht aufzubringen ist, wenn u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 SGB IX bezogen werden. Heißt das, Einkommen und Vermögen werden nicht herangezogen, wenn jemand in einer Werkstatt arbeitet? Auch nicht das des Partners?



Antwort:

Bei einigen Leistungen der Eingliederungshilfe wird seitens der leistungsberechtigten Person kein Eigenbeitrag vom Reha-Träger gefordert (§ 138 SGB IX). Dies bedeutet, dass für diese Leistungen weder das Einkommen noch das Vermögen der leistungsberechtigten Person herangezogen werden kann. Gem. § 138 Abs. 1 Nr. 3 zählen dazu auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Abs. 1 SGB IX, mit Ausnahme von Hilfsmittel nach § 111 Abs. 2 SGB IX.

Häufig beziehen Mitarbeiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) jedoch auch die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung. In diesem Fall muss zwar weiterhin nicht für die Leistungen des § 111 Abs.1 SGB IX gezahlt werden, allerdings bleibt in diesem Fall der Werkstattlohn nicht unberührt. Beim Lohn werden dabei 50 Prozent der Differenz vom Bruttolohn abzüglich ein Achtel der Regelbedarfsstufe (RBS) 1 als Freibetrag geschont. Auch das Partnereinkommen wird in bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung herangezogen.

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 111 SGB IX ist kein Eigenbeitrag zu leistenDownloads und Links

Berücksichtigung des Partnereinkommens/-vermögens

Was genau ist ein Partnereinkommen/-vermögen? Bezieht es sich nur auf Eheleute oder auch einfach auf Partnerschaften? Bzw. geht es dabei um Partnerschaften allgemein oder nur, wenn diese zusammen in einer Wohnung wohnen?



Antwort:

Partnereinkommen/-vermögen wird nicht herangezogen

Seit dem 1. Januar 2020, im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG, werden beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur das Einkommen und Vermögen der volljährigen antragstellenden Person, nicht aber das Einkommen und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners herangezogen. Während die Vermögenswerte der Partnerin/ des Partners keinerlei Auswirkungen auf den zu zahlenden Eigenbeitrag der antragstellenden Person haben, kommt es bzgl. der Einkünfte darauf an, wie hoch diese bei der Partnerin/dem Partner ausfallen. Liegen diese unter den Einkommensobergrenzen gem. § 136 Abs. 2 SGB IX, erhöht sich die Einkommensobergrenze der leistungsberechtigten Person um einen Partnerzuschlag in Höhe von 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung nach § 18 Abs. 1 SGB IV (§ 136 Abs. 3 SGB IX).

Unter einem Partnereinkommen werden dabei alle Einkünfte von einem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner bzw. des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft verstanden (vgl. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 136 SGB IX, Stand: 07.01.2020, Rn. 22).

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