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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Leistungen zur Förderung der Verständigung

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. 

Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher

Für gehörlose/ hörbehinderte Menschen besteht die Möglichkeit, bei wichtigen Gesprächen Kosten der Gebärdensprachdolmetscher nach § 82 SGB IX erstattet zu bekommen. Haben Sie Erfahrung, bei welchen Gesprächen ("aus besonderem Anlass") der Träger der Eingliederungshilfe diese Kostenübernahme bewilligt, und bei welchen Gespräches er Probleme macht?



Antwort:

Eingeschränkter Anwendungsbereich der Leistung

Antwort von Carl-Wilhelm Rößler:

Im Zuge der Einführung des Bundesteilhabegesetzes ist die Leistungen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt nicht länger in § 57 SGB IX, sondern inzwischen in § 82 SGB IX geregelt. Im Recht der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX findet sich keine Spezialisierte Regelung für die Eingliederungshilfe. Stattdessen wird gemäß § 113 Abs. 3 SGB IX auch insoweit ausschließlich auf die Regelung des § 82 SGB IX zurückgegriffen.

Durch die Neuregelungen in § 82 SGB IX haben sich jedoch gegenüber der früheren Regelung in § 57 SGB IX keine gravierenden Veränderungen ergeben.

Nach wie vor ist der Anwendungsbereich dieser Unterstützungsleistung stark eingeschränkt, da § 82 SGB IX in mehrfacher Hinsicht nur nachrangig zur Anwendung kommt.

Zum einen darf es sich bei dem angestrebten besonderen Anlass nicht um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe an Bildung handeln. § 82 SGB IX wird dem Komplex der Leistungen zur Sozialen Teilhabe zugeordnet. Diese kommt jedoch aufgrund der Nachrangigkeit nur zur Anwendung, wenn es sich nicht um eine der oben genannten Leistungen handelt.

Zum anderen scheidet § 82 SGB IX aus, wenn sich der Anspruch auf die begehrte Kommunikationshilfe aus anderen Gesetzen ergibt. Dies ist beispielsweise häufig der Fall bei einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren.

Hieraus ergibt sich, dass für die Annahme eines besonderen Anlasses nur wenig Raum bleibt. Häufig bewilligt wird die Kommunikationshilfe, soweit es um Arztbesuche, bestimmte Familienfeiern, die Teilnahme an einer Elternversammlung oder um die Mitwirkung an politischen Gremien geht. Auch für das Aushandeln wichtige Verträge wird ein besonderer Anlass im Sinne des § 82 SGB IX häufig anerkannt. Aus der Beratung sind mir aber auch Fälle bekannt, in denen für kulturelle Veranstaltungen wie etwa eine Dichterlesung derartige Kommunikationshilfen finanziert wurden, wenn auch nur in einem geringen Umfang.

Generell möchte ich aber davon abraten, sich bei der Beantragung nach einer solchen Kommunikationshilfe davon leiten zu lassen, welche besonderen Anlässe leichter durchzusetzen sind. Letztendlich muss es um die Sicherstellung einer individuellen Teilhabe gehen, bei der der einzelne Mensch mit Behinderung mit seinen Wünschen im Mittelpunkt steht.

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Befähigung zum Umgang mit digitalen Medien

Zur Befähigung zum Umgang mit digitalen Medien: Der Leistungsträger hat bisher immer eine Kostenübernahme (Fachkräfte) abgelehnt, mit der Begründung, das sei keine Eingliederungshilfeleistung. Der Betroffene könne ja an der Volkshochschule einen Kurs belegen.

Wie wird das nach der Umstellung des BTHG? Eigentlich sollte genau das eine wirksame Maßnahme zur Selbstbefähigung der Sozialen Teilhabe sein.



Antwort:

Entscheidend sind Vereinbarungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer

Leistungen zum Erwerb lebenspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten sollen Leistungsberechtigte in die Lage versetzen, die für sie erreichbare soziale Teilhabe zu erreichen. Das SGB IX nennt in § 81 u.a. die Befähigung zu hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, Verbesserung der Kommunikation und die Befähigung, sich ohne fremde Hilfe im Verkehr zu bewegen. In der Orientierungshilfe der BAGüS von 2019 zur sozialen Teilhabe steht hierzu:

„Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe beinhalten nach § 76 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX und § 113 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX die Leistungen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt. Diese sind in § 82 SGB IX normiert. Sonderregelungen für die Eingliederungshilfe sind im Zweiten Teil des SGB IX nicht geregelt, so dass nach § 113 Abs. 3 SGB IX auch für die Eingliederungshilfe ausschließlich die Regelung des § 82 SGB IX greift. Es ergibt sich kein Unterschied zum alten Recht. Die Vorschrift überträgt ausweislich der Gesetzesbegründung inhaltsgleich die bisherigen Regelungen in § 57 SGB IX. Auch der § 82 SGB IX zielt weitestgehend auf die Unterstützung durch Gebärdendolmetscher im privaten Bereich ab. Entsprechende Leistungen im öffentlichen Bereich, etwa bei Gericht, sind wie bisher durch den jeweils zuständigen öffentlichen Träger bereitzustellen und zu finanzieren. Sie stellen keine Eingliederungshilfeleistungen dar. Der besondere Anlass, auf den in § 82 SGB IX abgestellt wird, ist insoweit die Verwirklichung von Teilhabezielen. Der Leistungsberechtigte soll in die Lage versetzt werden, ein möglichst selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu führen. Besonders ist ein Anlass dabei, wenn zur Verwirklichung der in § 76 Abs. 1 SGB IX aufgeführten Ziele ein über das regelmäßige Kommunikationsbedürfnis hinausgehendes, schutzwürdiges Interesse besteht, dem Menschen mit Behinderung die Kommunikation mit der Umwelt zu ermöglichen. Insoweit muss eine Abgrenzung zu dauerhaft zu erbringenden Hilfen erfolgen. Nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur Vorgängerregelung des § 57 SGB IX kommen als Beispiele wichtige Vertragsverhandlungen, besondere Familienfeiern oder die Einlieferung ins Krankenhaus in Betracht. Die Regelung des § 82 SGB IX erfasst nicht die Unterstützung in Form der Hilfsmittelversorgung, da es insoweit Spezialregelungen und in Bezug auf die Eingliederungshilfe auch vorrangige Ansprüche gegenüber anderen Rehabilitationsträgern gibt. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX ist eine pauschale Leistungsbewilligung möglich.“

Kurzum, es wird entscheidend davon abhängen, wie der individuelle Bedarf auf Befähigung zur Verständigung in den entsprechenden Vereinbarungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer festgelegt wird.

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