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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Unfallversicherung im Rahmen der Pauschalen Geldleistung

Eine Frage zur Pauschalen Geldleistung am Beispiel der Nachbarschaftshilfe. In deren Rahmen kann die Pauschale Geldleistung dafür genutzt werden, einen Obulus an eine Helferin oder einen Helfer zu zahlen, der oder die beispielsweise für den Menschen mit Behinderungen einkaufen geht. Wie sind sowohl die unterstützende als auch die leistungsberechtigte Person im Zuge dessen versichert?



Antwort:

Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Bezüglich der Unfallversicherung gilt hier Folgendes:

Sofern die Hilfe von Freunden, Familienangehörigen oder Nachbarn im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu der leistungsberechtigten Person erfolgt, steht sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies dürfte in der Praxis allerdings eher selten der Fall sein. Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, kann Unfallversicherungsschutz der Helferinnen und Helfer als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ bestehen. „Wie-Beschäftigte“ bedeutet, dass Personen ohne Beschäftigungsverhältnis wie Arbeitnehmer tätig werden. Kein Versicherungsschutz besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es sich bei der Hilfe um eine Gefälligkeitsleistung oder familiäre Mitarbeit handelt. Entscheidend ist hierbei die Enge der Beziehungen und das Gesamtbild der gegenseitig im Rahmen der Familien- oder Freundschaftsdienste geleisteten Gefälligkeiten. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes in derartigen Fallgestaltungen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine verbindliche Entscheidung, ob die (Nachbarschafts-)Hilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, kann nur die zuständige kommunale Unfallkasse unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls treffen.

Sofern die Nachbarschaftshilfe im Rahmen einer Organisation oder eines Vereines erfolgt, besteht vielfach Unfallversicherungsschutz für die Nachbarschaftshelferinnen und -helfer; auch hier kommt es auf die Umstände im Einzelfall an. Auskunft hierüber kann die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege geben.

Die leistungsberechtigte Person selbst ist in der beschriebenen Fallkonstellation nicht gesetzlich unfallversichert.

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Persönliches Budget und Betreuungsrecht

Kann eine rechtliche Betreuerin/ein rechtlicher Betreuer gleichzeitig auch Erbringerin/Erbringer von Teilhabeleistungen sein, die durch ein persönliches Budget finanziert werden?



Antwort:

Persönliches Budget und Betreuungsrecht

Wenn Teilhabeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden, ist keine Vereinbarung nach § 125 SGB IX zwischen Eingliederungshilfeträger und Leistungserbringer erforderlich.
Grundsätzlich können sogar Familienangehörige diese Leistung erbringen und über das Persönliche Budget finanziert erhalten, soweit die Leistung nicht bereits durch gesetzliche Beistandspflichten gedeckt ist.
Daher sollte es grundsätzlich möglich sein, dass auch eine rechtliche Betreuerin/ein rechtlicher Betreuer als Leistungserbringer in Betracht kommt.
Allerdings besteht für rechtliche Betreuer/innen gemäß §§ 1908 i, 1795 Abs. 2, 181 BGB das zivilrechtliche Verbot von Insichgeschäften. Dies bedeutet, dass ein/e rechtliche/r Betreuer/in sich nicht bei Rechtsgeschäften mit sich selbst vertreten kann. Das Selbstkontrahieren sowie eine Mehrfachvertretung sind ausgeschlossen. Darauf weisen diese Vorschriften ausdrücklich hin. Dies bedeutet, dass ein/e rechtliche/r Betreuer/in als Vertreter/in der/des Betreuten nicht mit sich selbst Rechtsgeschäfte, z. B. Verträge, schließen kann. Da Grundlage der Leistungserbringung beim Persönlichen Budget und deren Honorierung stets ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen budgetnehmender Person und leistungserbringender Person ist, würde es sich um ein unzulässiges Insichgeschäft handeln, soweit die rechtliche Betreuerin/der rechtliche Betreuer für beide Vertragsparteien unterzeichnet.

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Unterscheidung Pauschale Geldleistung und Persönliches Budget

Könnten Sie bitte nochmal erklären, wo der Unterschied zwischen einer pauschalen Geldleistung und dem persönlichen Budget liegt? Inwiefern ist es nicht individuell bemessen?



Antwort:

Nur beim Persönlichen Budget erfolgt individuelle Bemessung

Neben Dienst- und Sachleistungen sowie dem Persönlichen Budget können Leistungen auch als pauschale Geldleistungen nach § 105 Abs. 3 SGB IX erbracht werden (vgl. § 116 SGB IX).

Hierbei wird der leistungsberechtigten Person statt einer bestimmten Sachleistung eine bestimmte Geldpauschale zur Verfügung gestellt, um den Bedarf zu decken. Anders als beim persönlichen Budget werden der Bemessung nicht die individuellen Verhältnisse zu Grunde gelegt, sondern der Betrag pauschaliert. Höhe und Ausgestaltung der Pauschale legt das SGB IX nicht fest. Diese müssen die Träger der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bestimmen (Abs. 3 S. 2). Typischerweise handelt es sich hierbei um wiederkehrend benötigte Hilfen, die keine fachliche Qualifikation der unterstützenden Person(en) erfordert, z.B. eine vorbestimmte Anzahl an Taxigutscheinen. Über den Einsatz der pauschalen Geldleistung darf die Person frei verfügen. Nicht zwingend erforderlich ist, dass die Leistung durch einen Leistungserbringer erbracht wird. Sie kann auch durch Freunde, Nachbarn und Bekannte erfolgen (vgl. BT-Drs. 18/9522, 280). Zulässig ist diese Leistungsform nur bei ausdrücklicher Zustimmung der leistungsberechtigten Person (§ 105 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Der Eingliederungshilfe-Träger muss vorab festhalten, auf welcher Grundlage er die Pauschalen ermittelt. Eine individuelle Bemessung entfällt, da der Umfang der Leistungen in typisierender Weise unter Verzicht auf individuelle Besonderheiten erfasst wird.

§ 105 Abs. 4 SGB IX ermöglicht die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe als persönliches Budget nach § 29 SGB IX. Mit dem persönlichen Budget soll den Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und die eigenverantwortliche Gestaltung der Leistung ermöglicht werden (BeckOK SozR/Kaiser SGB XII § 57 Rn. 1). Das persönliche Budget muss beantragt werden. Beim Persönlichen Budget erfolgt eine individuelle Bemessung sowie ein individueller Nachweis über die Leistung.

Es gilt für alle Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) und alle Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX). Auf ein Persönliches Budget besteht ein Rechtsanspruch, sobald der Leistungsberechtigte die Ausführung als Persönliches Budget beantragt. Ein Ermessen des Kostenträgers ist nicht vorgesehen.

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