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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Fahrrad als Hilfsmittel

Gehört ein spezielles Fahrrad (Klient ist gehbehindert und hat Gleichgewichtsstörungen, braucht aber keinen Rollstuhl) zur Eingliederungshilfe? Falls ja, ist § 84 maßgeblich oder ein anderer Paragraph?



Antwort:

Fahrrad als Hilfsmittel

Grundsätzlich ist die Einordnung des Fahrrades als Hilfsmittel gemäß § 84 SGB IX richtig. Zu berücksichtigen ist insoweit der Nachrang der Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber der Hilfsmittelversorgung der Krankenversicherung gemäß § 91 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 33 Abs. 1 SGB V. Danach werden Hilfsmittel gewährt u.a. zum Ausgleich einer Behinderung, soweit es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. Bei Hilfsmitteln, die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen ersetzen, wie Prothesen o.ä., spricht man von unmittelbarem Behinderungsausgleich, bei allen anderen, die nur die direkten und indirekten Behinderungsfolgenausgleichen, wie z.B. ein Fahrrad, vom mittelbaren Behinderungsausgleich (ständige Rechtsrepchung, vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 4/16 R, Rn. 33 mit weiteren Nachweisen).

Die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Zuständigkeit der Krankenkasse ist äußerst kniffelig. Die GKV ist für den Behinderungsausgleich nach dem Zweck des Hilfsmittels u.a. dann zuständig, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs und einem möglichst selbstbestimmten Leben und selbstständigen Leben befriedigt. Mit der Erschließung des Nahbereichs der Wohnung ist Bewegungsradius gemeint, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht, nicht aber ein darüber hinausreichendes Interesse an Fortbewegung (BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 4/16 R, Rn. 46 und 46). Nach dieser Rechtsprechung dürfte ein Fahrrad regelmäßig nicht in die Zuständigkeit des GKV, sondern in das der Eingliederungshilfe nach § 84 SGB IX fallen. Entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls.

Downloads und Links

Besuchsbeihilfen

Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.

Wann leistet der Träger der Eingliederungshilfe Besuchsbeihilfe?

§ 115 SGB IX: In welchen konkreten Einzelfällen ist durch den Träger der Eingliederungshilfe Besuchsbeihilfe zu leisten, die erforderlich sind?



Antwort:

Wann leistet der Träger der Eingliederungshilfe Besuchsbeihilfe?

Nach altem Recht waren Besuchsbeihilfen nur zur Förderung der Kontakte von Bewohner/innen der ehemaligen stationären Einrichtungen mit ihren Angehörigen vorgesehen. Durch die Auflösung der Unterteilung in stationäre, teilstationäre und ambulante Leistungen werden Besuchsbeihilfen nunmehr unabhängig von der Wohnform gewährt, „soweit es im Einzelfall erforderlich ist.“

Besuchsbeihilfen werden gemäß § 115 SGB IX geleistet, sofern Leistungen bei einem Anbieter über Tag und Nacht erbracht werden. Sie kommen also nur für Bewohner/innen besonderer Wohnformen in Betracht. Folglich werden Besuchsbeihilfen nicht geleitest, sofern eine leistungsberechtigte Person eine eigene Wohnung i.S.d § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII bewohnt.

Die Besuchsbeihilfen bleiben auch nach dem Wechsel der Eingliederungshilfe in das SGB IX eine Ermessensleistung. Bei der Gewährung sind räumliche Gegebenheiten sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen zu berücksichtigen. Vor dem Wechsel der Besuchsbeihilfen in das SGB IX war die Übernahme von Kosten für eine Besuchsfahrt im Monat bzw. bei über 200 Kilometern Fahrtstrecke alle drei Monate üblich (Knoche 2019: 146). Als Orientierung zur Höhe kann die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) herangezogen werden. Demnach werden „Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels“ gewährt.

Mit dem Wechsel in das SGB IX werden die Leistungen an das Leben außerhalb der Herkunftsfamilie geknüpft (BT-Drs 18/9522: 286).

Literatur

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