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Assistenzleistungen

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Inhaltsverzeichnis

Assistenzleistungen

Anerkennung als anderer Leistungsanbieter

Nach einem 3-jährigen Praktikum in der Kinderkrippe wäre eine Beschäftigung einer Frau mit Down-Syndrom von täglich 10.00 bis 12.30 nach IFD und Kitaleitung möglich. Da nach dem Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKIBIG) nur Fachkräfte (hier zu 100%) bezuschusst werden, ist in der zuständigen WfbM im BBB eine Kitahelferin nicht vorgesehen. Wenn man den Sozialgrundkurs in der Akademie Schönbrunn finanziert und sie bei der Ausbildung zur Tagesmutter begleitet, macht man im Prinzip die Arbeit eines "anderen Anbieters", um der Behinderten die Teilhabe in ihrem Wunschberuf zu ermöglichen. Wird so ein anderer Anbieter anerkannt?



Antwort:

Keine förmliche Anerkennung nötig

Mit Bezug auf Ihre Frage ist zunächst festzuhalten, dass andere Leistungsanbieter nicht einer förmlichen Anerkennung bedürfen (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX).

Qualitätsprüfung als Voraussetzung für die Zulassung anderer Leistungsanbieter

Zugleich sind andere Leistungsanbieter im Bereich der Eingliederungshilfe Leistungserbringer gemäß §§ 123ff. SGB IX und unterliegen somit dem regulären Vertrags- und Leistungserbringungsrecht. Für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung des Trägers der Eingliederungshilfe mit einem anderen Leistungsanbieter prüft der Träger der Eingliederungshilfe, ob der antragstellende Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen erfüllt (BT-Drs. 18/9522: 254). Darüber hinaus präzisieren die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer die fachlichen und Qualitätsstandards für die Zulassung anderer Leistungsanbieter.

Diese Qualitätsstandards umfassen gemäß § 60 Abs. 2 SGB IX insbesondere die Erfüllung der Vorgaben der Werkstättenverordnung – bis auf wenige Ausnahmen. Für die Zulassung anderer Leistungsanbieter im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich hat die Bundesagentur für Arbeit ein Fachkonzept erarbeitet.

Inwiefern eine Zulassung des hier vorgeschlagenen Konzepts möglich ist, hängt somit von der konkreten Ausgestaltung des Antrags – der dem Projekt nicht vorliegt – und der entsprechenden Prüfung und Entscheidung des Rehabilitationsträgers ab.

Präzisierung der Qualitätsprüfung durch die Bundesländer und die Träger der Eingliederungshilfe – Regelungen in NRW

Zu diesem Zweck präzisieren die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer die fachlichen und Qualitätsstandards für die Zulassung anderer Leistungsanbieter. In Nordrhein-Westfalen hat der Landschaftsverband Rheinland (LVR) bereits eine entsprechende Vorgehensweise zur Prüfung der fachlichen Qualitätsanforderungen erarbeitet. Diese steht noch unter dem Vorbehalt, dass der LVR zum Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 94 Abs. 1 SGB IX bestimmt wird. Die fachlichen Standards ergeben sich für den LVR, neben den allgemeinen Bestimmungen aus SGB XII, SGB IX, Werkstättenverordnung (WVO) und Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO), aus der geltenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für WfbM und aus den in Ausführung des Landesrahmenvertrags vereinbarten Eckpunkten zum Leistungstyp 25 (WfbM) (LVR 2017: 6).

Material

Hohe Voraussetzungen für andere Leistungsanbieter

Warum soll ein "anderer Leistungsanbieter" i.S.d. § 60 SGB IX die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie eine WfbM? Das schreckt potenzielle Anbieter ab.



Antwort:

Unterschiedliche Voraussetzungen und Qualitätssicherung

Grundsätzlich ist diese Aussage nicht ganz richtig. Vielmehr führt das Gesetz im § 60 SGB IX mehrere – genau: sechs – Aspekte auf, bei denen "andere Leistungsanbieter" eben nicht die gleichen Regelungen bzw. Voraussetzungen erfüllen müssen wie Werkstätten:

  1. Sie bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung.
  2. Sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen.
  3. Sie können ihr Angebot auf Leistungen nach § 57 oder § 58 oder Teile solcher Leistungen beschränken.
  4. Sie sind nicht verpflichtet, Menschen mit Behinderungen Leistungen nach § 57 oder § 58 zu erbringen, wenn und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
  5. Eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird ab fünf Wahlberechtigten gewählt. Sie besteht bei bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied und
  6. eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtigten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten Frauen.

Das heißt, hier wird "anderen Leistungsanbietern" der Weg bereits erleichtert, da eben nicht die gleichen Voraussetzungen erforderlich sind. Andererseits müssen sich "andere Leistungsanbieter" im Hinblick auf ihre Leistungen bzw. ihres Leistungsangebotes wie Werkstätten auch am SGB IX und der Werkstättenverordnung (WVO) orientieren. Dies hat man insbesondere deshalb auf einer vergleichbaren Ebene belassen, damit die dort beschriebenen Qualitätsanforderungen – vor allem im Hinblick auf die Betreuung und Begleitung der Leistungsberechtigten – auch bei der Erbringung bei anderen Leistungsanbietern Bestand haben.

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Gibt es auch nach Einführung des BTHG Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Persönliches Budget?

Vor der Einführung des BTHG war es in einigen uns bekannten Landkreisen möglich, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb einer WfbM als Persönliches Budget zu erhalten. Die BAGÜS hatte dafür 2013 eine Orientierungshilfe verfasst, die weitgehend selbstbestimmte und individuelle Wege in der Arbeitswelt ermöglichte. Unter welcher gesetzlicher Bezugnahme bzw. mit welcher Argumentation kann dies auch weiterhin möglich sein?



Antwort:

Rechtsanspruch seit 01.01.2008 bleibt weiterhin bestehen

Es ist auch weiterhin möglich, diese Leistungen als Persönliches Budget zu erhalten. Das Persönliche Budget ist im Ersten Teil des SGB IX, in § 29 geregelt und gilt damit für alle Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) und alle Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX). Zwar war das Persönliche Budget bis Ende 2017 als Ermessensvorschrift ausgestaltet (§ 17 SGB IX a.F. „kann erbringen“), ab dem 1. Januar 2008 besteht jedoch bereits ein Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget, sobald der Leistungsberechtigte die Ausführung als Persönliches Budget beantragt. (§ 159 Abs. 5 SGB IX a.F.).

Am Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget hat sich mit dem BTHG also nichts geändert. Es wurde lediglich die Rechtsgrundlage verändert.

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