Anerkennung als anderer Leistungsanbieter
Nach einem 3-jährigen Praktikum in der Kinderkrippe wäre eine Beschäftigung einer Frau mit Down-Syndrom von täglich 10.00 bis 12.30 nach IFD und Kitaleitung möglich. Da nach dem Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKIBIG) nur Fachkräfte (hier zu 100%) bezuschusst werden, ist in der zuständigen WfbM im BBB eine Kitahelferin nicht vorgesehen. Wenn man den Sozialgrundkurs in der Akademie Schönbrunn finanziert und sie bei der Ausbildung zur Tagesmutter begleitet, macht man im Prinzip die Arbeit eines "anderen Anbieters", um der Behinderten die Teilhabe in ihrem Wunschberuf zu ermöglichen. Wird so ein anderer Anbieter anerkannt?
Antwort:
Keine förmliche Anerkennung nötig
Mit Bezug auf Ihre Frage ist zunächst festzuhalten, dass andere Leistungsanbieter nicht einer förmlichen Anerkennung bedürfen (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX).
Qualitätsprüfung als Voraussetzung für die Zulassung anderer LeistungsanbieterZugleich sind andere Leistungsanbieter im Bereich der Eingliederungshilfe Leistungserbringer gemäß §§ 123ff. SGB IX und unterliegen somit dem regulären Vertrags- und Leistungserbringungsrecht. Für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung des Trägers der Eingliederungshilfe mit einem anderen Leistungsanbieter prüft der Träger der Eingliederungshilfe, ob der antragstellende Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen erfüllt (BT-Drs. 18/9522: 254). Darüber hinaus präzisieren die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer die fachlichen und Qualitätsstandards für die Zulassung anderer Leistungsanbieter.
Diese Qualitätsstandards umfassen gemäß § 60 Abs. 2 SGB IX insbesondere die Erfüllung der Vorgaben der Werkstättenverordnung – bis auf wenige Ausnahmen. Für die Zulassung anderer Leistungsanbieter im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich hat die Bundesagentur für Arbeit ein Fachkonzept erarbeitet.
Inwiefern eine Zulassung des hier vorgeschlagenen Konzepts möglich ist, hängt somit von der konkreten Ausgestaltung des Antrags – der dem Projekt nicht vorliegt – und der entsprechenden Prüfung und Entscheidung des Rehabilitationsträgers ab.
Präzisierung der Qualitätsprüfung durch die Bundesländer und die Träger der Eingliederungshilfe – Regelungen in NRWZu diesem Zweck präzisieren die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer die fachlichen und Qualitätsstandards für die Zulassung anderer Leistungsanbieter. In Nordrhein-Westfalen hat der Landschaftsverband Rheinland (LVR) bereits eine entsprechende Vorgehensweise zur Prüfung der fachlichen Qualitätsanforderungen erarbeitet. Diese steht noch unter dem Vorbehalt, dass der LVR zum Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 94 Abs. 1 SGB IX bestimmt wird. Die fachlichen Standards ergeben sich für den LVR, neben den allgemeinen Bestimmungen aus SGB XII, SGB IX, Werkstättenverordnung (WVO) und Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO), aus der geltenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für WfbM und aus den in Ausführung des Landesrahmenvertrags vereinbarten Eckpunkten zum Leistungstyp 25 (WfbM) (LVR 2017: 6).
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