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Assistenzleistungen

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Assistenzleistungen

Neue Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden durch das BTHG neu eingeführt?



Antwort:

Durch das BTHG sollen insbesondere durch zwei neue Leistungsarten Alternativen zur Beschäftigung in einer WfbM geschaffen werden, die mit § 140 SGB XII (ab 2020 § 111 SGB IX n.F.) sowie mit den §§ 60f. SGB IX zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind:

  1. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern und
  2. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern (Budget für Arbeit).
Andere Leistungsanbieter und Budget für Arbeit als neue Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenAndere LeistungsanbieterBudget für ArbeitMaterialien

Zahlen zu den bisherigen Anträgen anderer Leistungsanbieter

Wir sind daran interessiert, ob bislang Erkenntnisse und Zahlen aus den Bundesländern über die bisherigen Anträge auf Anerkennung als Anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX vorliegen.

Wie viel Interesse besteht an der Anerkennung und aus welchen Bereichen kommen die Antragsteller (Träger, WfbM, Wirtschaft etc.)?

Wie viele Anträge wurden bislang bewilligt und in welchen Bundesländern?

Können Sie hierzu Zahlen nennen?

Wenn keine Zahlen vorliegen sollten, wo kann die Anzahl der Anträge erfragt werden und werden diese Daten in der nächsten Zeit evaluiert?

Wer wäre in diesem Bereich Ansprechpartner, das BMAS?

Vielen Dank für eine Auskunft.



Antwort:

Bislang keine bundesweite Auswertung anderer Leistungsanbieter erfolgt

Die Regelungen zu anderen Leistungsanbietern sind mit der zweiten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes erst zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Aufgrund der kurzen Zeitspanne liegen momentan noch keine bundesweit gesammelten Zahlen und ausgewerteten Erkenntnisse zu den Anträgen als anderer Leistungsanbieter vor.

Die Zahlen und Erkenntnisse können beim jeweils zuständigen Rehabilitationsträger in den einzelnen Bundesländern erfragt werden. Das BMAS wird Daten zu anderen Leistungsanbietern im Rahmen der Finanzuntersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 BTHG erheben.

Bewerbung als anderer Leistungsanbieter

Wir wollen uns als anderer Leistungsanbieter §60 SGB IX anerkennen lassen und haben bereits im letzten Jahr ein Konzept eingereicht. Wir wollen Menschen die im Arbeitsbereich einer WfbM arbeiten und gerne auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wollen eine Alternative in Form von Praktika, Außenarbeitsplatz oder ausgelagerter Arbeitsgruppe bieten. Dies auch auf Grund dessen, dass die WfbM ihren gesetzlichen Auftrag in diesem Bereich unserer Ansicht nach nicht ausreichend erfüllt und auch auf Grund Ihrer Rollen nicht erfüllen kann. In der WfbM steht der Entwicklungs-/Rehabilitationsauftrag in krasser Konkurrenz zum Produktionsauftrag, den die Werkstätten erfüllen müssen. 

Wir merken nun, dass diese Alternative zum Angebot der WfbM von Seiten unserer Genehmigungsbehörden eigentlich gar nicht gewollt sind; von Seiten der Werkstattbeschäftigten besteht dagegen eine große Nachfrage. Vom zukünftigen Kostenträger wird uns der Aufbau und Inhalt unseres Konzeptes ganz klar vorgeschrieben; wir haben hier gar keine Gestaltungsspielräume mehr und sollten wir unser bestehendes Konzept verteidigen, bekommen wir die Antwort: "Es müssen keine anderen Leistungsanbieter zugelassen werden!" Wir werden hier stark unter Druck gesetzt und haben kaum/keine Handlungsalternativen. Die Bearbeitungszeit von über 9 Monaten alleine für die Be- und Überarbeitung eines Konzeptes spricht auch dafür, dass Alternativen zum bisherigen System eigentlich nicht gewollt sind.

Für uns stellt sich langsam die Frage:

Was sollte der § 60 SGB IX wenn alles beim Alten bleiben soll?

Wie schwer wiegt der § 62 SGB IX?

Was haben wir für Alternativen unser Konzept in eine Leistungs-und Vergütungsvereinbarung zu bringen, wenn von Seiten des Kostenträgers geblockt wird?



Antwort:

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Mit § 60 Absatz 3 SGB IX soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Leistungsträger keine Verpflichtung haben, eine Struktur von anderen Leistungsanbietern zu schaffen. Der Leistungsträger (insbes. Bundesagentur für Arbeit im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich, Träger der Eingliederungshilfe im Arbeitsbereich) entscheidet, ob ein anderer Leistungsanbieter für einen Menschen mit Behinderung tätig werden kann, wenn es einen solchen gibt. Dabei ist das Wunsch- und Wahlrecht nach § 62 SGB IX zu berücksichtigen. Der Leistungsträger muss aber kein Angebot nach § 60 SGB IX schaffen, wenn es in seinem Zuständigkeitsbereich kein solches Angebot gibt.

Für die BA kommt das Zulassungsverfahren nach der AzAV (§§ 178 ff. SGB III) zur Anwendung (siehe beigefügtes Fachkonzept der BA).

Im Bereich der Eingliederungshilfe gibt es keine Vorab-Zulassung eines anderen Leistungsanbieters. Der Träger der Eingliederungshilfe muss im konkreten Einzelfall darüber entscheiden, ob er mit einem anderen Anbieter auf dessen Antrag nach den Vorschriften des Teil 2 Kapitel 8 SGB IX eine schriftliche Vereinbarung zur Durchführung der Leistung nach § 60 SGB IX durchführen will. Ergibt die Prüfung, dass der Anbieter die Voraussetzungen erfüllt und ist der andere Leistungsanbieter bereit, den Leistungsberechtigten aufzunehmen, führt das Wunsch- und Wahlrecht (§ 62 SGB IX) dazu, dass der Träger der Eingliederungshilfe die Leistung bei diesem anderen Anbieter grundsätzlich zu bewilligen hat. Dies ist im Rahmen des partizipativen Gesamtplanverfahrens festzustellen.

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