Kosten der Unterkunft
Hier finden Sie Fragen und Antworten, die sich mit der Ermittlung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft beschäftigen.
Hier finden Sie Fragen und Antworten, die sich mit der Ermittlung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft beschäftigen.
Können bei der Kalkulation der Kosten der Wohnraumüberlassung für Menschen mit Behinderungen im gemeinschaftlichen Wohnen behinderungsspezifische Aufwendungen (beispielsweise Brandschutz) in die Fachleistung gerechnet werden?
Sind die investiven Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen bei geschlossener Unterbringung ausschließlich der Fachleistung oder auch anteilig den Kosten der Wohnraumüberlassung zuzurechnen?
Zur Beantwortung dieser Fragen haben die AG Personenzentrierung beim BMAS und der Deutsche Verein jeweils Empfehlungen entwickelt. Sie unterscheiden sich in der Zuordnung einzelner Positionen voneinander.
Die AG Personenzentrierung hat für die Berücksichtigung der Investitionskosten ein quotales Flächenzuordnungsverfahren vorgesehen. Dies ist zwar nicht verbindlich, wird aber in vielen Bundesländern umgesetzt.
Die Investitionskosten für brandschutzrechtliche Anforderungen sind ebenso wie die Investitionskosten für Sicherungsmaßnahmen entsprechend dem zuvor ermittelten Verhältnis zwischen Wohn- und Fachleistungsflächen auf Wohnen und Fachleistung aufzuteilen.
(AG Personenzentrierung 2018: 3).
AG Personenzentrierung empfiehlt quotale AufteilungMaterialien
Im aktuellen Papier des BMAS vom 10. April 2019 zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform
ab dem 1. Januar 2020 nach § 42a Absatz 5 und 6 SGB XII (BMAS 2019) ist auf der letzten Seite eine Anlage „I. Fallkonstellationen“. Es werden dort acht Fälle gebildet und das Verhältnis von KdU und Zusatzkosten zu der 100-Prozent- bzw. der 125-Prozent-Grenze optisch dargestellt. Daraus geht u. a. hervor, dass, wenn Zusatzkosten vereinbart sind, auch die über 100 Prozent liegenden KdU übernommen werden.
Überschreitet die Summe aus KdU und Zusatzkosten die 125-Prozent-Grenze, werden die Kosten grundsätzlich vom Träger der Eingliederungshilfe (EGH) übernommen. Ein wichtiger Fall fehlt aber in dem Papier: Was ist, wenn die KdU bereits über 125 Prozent liegen und auch noch Zusatzkosten vereinbart sind? Würden dann die KdU bis 125 Prozent (ggf. abzüglich eines „rechnerischen“ Euros) erstattet und die Zusatzkosten (die dann bis auf einen Euro über 125 Prozent lägen) vom Träger der EGH? Hätte das nicht zur Folge, dass die Erbringer bei treuren Immobilien versuchen müssten, die Zusatzkosten so hoch wie möglich zu rechnen, weil sie nur diese - wenn die 125 Prozent insgesamt überschritten werden - vom Träger der EGH erstattet bekommen? Oder können auch über 125 Prozent liegende KdU vom Träger der EGH übernommen werden, solange auch Zusatzkosten vereinbart sind?
So ist es. Die Vereinbarung der Zusatzkosten ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt Kosten zwischen 100 und 125 Prozent der KdU anerkannt werden.
Eine Überschreitung der 125 Prozent hat zur Folge, dass der Träger der Eingliederungshilfe (EGH) die Differenz als Leistung für Wohnraum gemäß § 113 Abs. 5 SGB IX übernehmen muss. Dies ist unabhängig davon, ob die Überschreitung ihre Ursache in der Höhe der Zusatzkosten oder in der Höhe der übrigen Kosten der Immobilie hat.
Materialien