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Schnittstellen der Eingliederungshilfe zu anderen Leistungssystemen

Schnittstellen der Eingliederungshilfe zu anderen Leistungssystemen

Schnittstelle zur gesetzlichen Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege

Schnittstellen der Eingliederungshilfe zur gesetzlichen Pflegeversicherung bestehen bei der Abgrenzung der Assistenzleistungen nach dem SGB IX von den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Auch aufgrund der Gleichrangigkeit beider Leistungen und bei der Einbindung der Pflegekassen im Gesamtplanverfahren kommt es zu Berührungspunkten beider Leistungen.

Zahlreiche Fragen und Antworten zu dieser Schnittstelle finden Sie bereits im BTHG-Kompass unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-schnittstellen/eingliederungshilfe-gesetzliche-pflegeversicherung-hilfe-zur-pflege/

Schnittstelle zur gesetzlichen Krankenversicherung

Schnittstellen bei der Eingliederungshilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung liegen insbesondere bei der Leistungserbringung in stationären Einrichtungen i.S.d. § 71 Abs. 4 SGB XI und der Häuslichen Krankenpflege sowie der Behandlungspflege. Auch Leistungen durch interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren als Komplexleistungen der Träger der medizinischen Rehabilitation und der Träger der Leistungen zur Sozialen Teilhabe stehen nebeneinander. Durch die Definition der Komplexleistung in § 46 Abs. 3 SGB IX wird eine zwischen den beteiligten Leistungserbringern abgestimmte Leistungserbringung erforderlich.

Zahlreiche Fragen und Antworten zu dieser Schnittstelle finden Sie bereits im BTHG-Kompass unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-medizinische-rehabilitation/

Schnittstelle zur gesetzlichen Rentenversicherung

Zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Rentenversicherungsträgern kann es bereits bei der Zuständigkeitsklärung, mithin vor der Bedarfsermittlung, zu Überschneidungen kommen, die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen leistenden und beteiligten Rehabilitationsträgern mit sich bringen. Der Grundsatz „Teilhabeleistung vor Rente“ macht es erforderlich, bei einem Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind.

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