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Thema

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Fachdiskussion Schnittstellen der Eingliederunsghilfe

Mit Inkrafttreten der dritten Reformstufe des BTHG zum 1. Januar 2020 hat die Eingliederungshilfe im zweiten Teil des SGB IX in den §§ 90 bis 150 ein eigenes Leistungsgesetz erhalten. Hierdurch sind neue Anforderungen im Verhältnis zu anderen Reha- und Sozialleistungsträgern entstanden. Zudem wurden durch das BTHG die für alle Reha-Träger geltenden Vorschriften zur Bedarfsermittlung, Kooperation und Koordination in Teil 1 des SGB IX geschärft, um auch bei komplexen Bedarfen aus mehreren Leistungssystemen zügig zu einer geschlossenen Kette an Rehabilitations- und Teilhabeleistungen zu kommen.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Schnittstellen der Eingliederungshilfe zu anderen Leistungssystemen Dokument öffnen

    Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

    Beitrag #M1021

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Schnittstelle EGH/Pflege, Entlastungsbetrag

    Es geht um den Fall, dass vom Eingliederungshilfe-Träger einfache Assistenz nach § 78 Abs. 2 Nr.1 SGB IX abgelehnt wurde und auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI verwiesen wurde. Ist es also so, dass man den Entlastungsbetrag von 125 Euro ausschöpfen muss, ehe man die einfache Assistenz nach § 78 Abs. 2 Nr.1 SGB IX beantragen kann? Auch wenn die einfache Assistenz regelmäßig stattfinden soll? Hier geht es um die einfache Assistenz durch einen Leistungserbringer, der nicht Pflegedienst ist.

    Beitrag #M1016

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Wie verhält es sich bei der Pflegeassistenz durch die eigene Ehefrau?

    Sofern dies möglich und zulässig ist, hier die nächste Frage:

    Wie verhält es sich mit den Kosten der Akquise einer ausländischen Pflegekraft und den Kosten für die nachfolgende Heirat dieser Pflegekraft, wenn diese Pflegekraft und Ehefrau unter Aufgabe ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst in ihrer Heimat nach Deutschland gezogen ist, um den Ehemann häuslich zu pflegen und für ihn den Haushalt zu führen und ihn gleichzeitig vor der Einweisung in ein Pflegeheim zu bewahren?

    Können die Kosten vom Träger der Eingliederungshilfe erstattet werden? Können monatliche Folgekosten erstattet werden? Die Ehefrau ist ihren Eltern in der Heimat zum monatlichen Unterhalt verpflichtet. Der Ehemann ist schwerbehindert mit einem GdB von 90 und dem Pflegegrad 2. Er ist Altersrentner und erhält Sozialhilfe nach dem 4. Kap. des SGB XII.

    Beitrag #M1020

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 1
    im BTHG-Kompass beantwortet

    In unserer Region gibt es keine geeigneten Einrichtungen für schwer pflegebedürftige jüngere Menschen. Deshalb werden diese häufig trotz klarem Eingliederungshilfebedarf in Pflegeeinrichtungen für Senioren "geparkt" und landen so im System der (Hilfe zur) Pflege statt in der Eingliederungshilfe mit dem Argument, dass die Art der Einrichtung das Leistungssystem bestimmt. Das kann doch so nicht laufen?

    Beitrag #M1017

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    auch in der Behindertenhilfe steigt die Zahl der älteren Nutzer_innen, u.a., da die Baby-Boomer Generationen in das Alter(n) kommen. Im Bereich der stationären Wohnangebote für älter werdende Menschen mit einer seelischen Behinderung stellt sich dabei die Herausforderung, dass einerseits Wohnangebote z.B. hinsichtlich der Barrierearmut wie der Personalausstattung nicht unbedingt auf älter werdende Klient_innen eingestellt sind, andererseits z.B. die überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe in NRW im Zuge der Ambulantisierung und der Vorgaben des BTHG zu gemeinschaftlichen Wohnformen keine Neubauten stationärer Einrichtungen unterstützen. Um Klient_innen mit seelischer Behinderung vor einem frühzeitigen Einzug in ein SGB XI Pflegeheim zu bewahren, käme intensiv ambulant betreutes Wohnen in Frage, wobei der Träger der Eingliederungshilfe die Berücksichtigung von SGB XI Leistungen erwartet, die jedoch laut § 71 SGB XI an relativ hohe Nachweise gebunden sind, dass die Wohnform nicht einer vollstationären Versorgung durch Eingliederungshilfeleistungen entspricht. Inwiefern gibt es aus den bisherigen Erfahrungen der Umsetzungsbegleitung des BTHG schon Modellprojekte oder rechtliche Empfehlungen, wie Träger von Wohnhilfen der Eingliederungshilfe für ihre älter werdenden und älteren Klient_innen konzeptuell bei neuen Wohnprojekten beide Kostenträgerschaften sinnvoll kombinieren können, so dass die Klient_innen den vollen Leistungsumfang aus beiden Bereichen beziehen können? Über weiterführend fachliche Hinweise würde ich mich als Hochschullehrerin wie ehrenamtlich Engagierte eines Leistungsanbieters sozialpsychiatrischer Angebote freuen.

    Beitrag #M1019

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 1
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Wie ist zu verfahren, wenn 3 bis 12 Menschen mit Behinderung wünschen, in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft zu wohnen und dort sowohl Assistenzleistungen, als auch ambulante Pflegeleistungen erhalten wollen. Bei dem Fallbeispiel soll auch gelten, dass der Leistungserbringer und Art und Umfang durch die Leistungsberechtigten selbst bestimmt werden können.

    Besteht auch ein Anspruch auf Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI?

    Beitrag #M1018

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Eingliederungshilfe im Pflegeheim

    § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB XI regelt die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen der Pflegeversicherung durch einen Träger der Eingliederungshilfe. Ist dieses Verfahren auch andersherum durchführbar, wenn bspw. ein alter Mensch mit Behinderungen in ein Pflegeheim umzieht und dort aber noch Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten möchte?

    Beitrag #1009

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Guten Tag, es handelt sich um erwachsene Jugendliche, welche eine Berufsfachschule für Körperbehinderte (Ersatzschule) in Hessen besuchen. Es gibt keine vergleichbare öffentliche Schule, welche körperbeh. Jugendlichen Bildungsabschlüsse bis zum (vergleichbaren) Abitur bietet. Bisher wurde im Rahmen der Eingliederungshilfe bis 12/2019 vom LWV als ehemaliger Sozialleistungsträger der Schulbesuch (benannt als teilstat. Betreuungsleistungen von kalendertäglich 31 €), das stationäre Wohnen im angegliederten Internat, Teilhabeassistenten, Schülerbeförderung und Barbeträge übernommen. Ab 01/2020 ist die Kostenträgerschaft auf die Landkreise übergagangen, welche auch Eingiederungshilfen gewähren. MIT AUSNAHME DES SCHULBESUCHES! Es würden nur die HILFEN zur Schulbildung finanziert, nicht die (teurere) Schulbildung selbst. Es erfolgte der Verweis an die Staatlichen Schulämter der Wohnorte der Schüler. Diese verneinen ihre Zuständigkeit. Schulgeld der Schüler ist nicht vereinbart und auch seitens des Schulträgers nicht vorgesehen, ja sogar durch das ESchFG § 2 (6) ausgeschlossen. Durch wen wird der Schulbesuch finanziert?  (Zuschüsse über das ESchFG und Gastschulbeiträge werden gesondert abgewickelt).  Die teilstationären Betreuungsleistungen Schule wurden bis 2019 nicht jährlich neu ermittelt sondern mit einem kl. Erhöhungsfaktor fortgeschrieben und eben bezahlt.

    Beitrag #M1005

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Welche Möglichkeiten bestehen im Rahmen der Eingliederungshilfe für einen langjährig sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit keine Rückkehrmöglichkeit in seinen alten Job hat?

    Beitrag #M1006

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Es gibt Unsicherheiten bei der Zuständigkeit, wenn mit dem Budget für Ausbildung eine Berufsausbildung abgeschlossen wird und im Anschluss eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ohne Unterstützung möglich ist. Ist der Träger der Eingliederungshilfe oder die Bundesagentur für Arbeit zuständig für die Sicherstellung der anschließenden Beschäftigung. Und wird dies bereits im Rahmen des Budgets für Ausbildung "mitgedacht"?

    Beitrag #M1004

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 1
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Muss für den Erhalt von Leistungen im Rahmen des Budgets für Arbeit bereits eine bestehende Erwerbsminderung i.S.v. § 43 SGB VI vorliegen und ist mit Erwerbsfähigkeit gem. § 49 Abs.1 SGB IX die rentenrechtliche Fähigkeit zu verstehen, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein zu können?

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