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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

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Inhaltsverzeichnis

Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Bestandsschutz lückenhaft

Das BTHG sieht einen Einkommensbestandsschutz gemäß § 150 SGB IX für diejenigen Fälle vor, „in denen sich ausnahmsweise zum Tag des Systemwechsels [1. Januar 2020] eine höhere Eigenleistung ergeben würde“. Der Gesetzestext legt nahe, dass der Bestandsschutz unter folgenden Bedingungen verloren geht:

  • Kein Rückkehrrecht zum alten System der Einkommensanrechnung gemäß SGB XII nach einer temporär günstigeren Einkommensanrechnung gemäß SGB IX wegen geringerem Einkommen (z. B. während Krankengeldbezug, einer Babypause, einem Sabbatjahr oder einer vorübergehenden Arbeitszeitreduzierung)
  • Temporäre Unterbrechung des Leistungsbezugs z. B. bei Krankenhausaufenthalt ohne Assistenz

Ob es beim Übergang Berufstätiger zu Rentner ebenfalls zu einem Verlust des Bestandsschutzes kommen kann, ist auch noch nicht abschließend geklärt.

Fragen 1: Welche der oben genannten Bedingungen führen tatsächlich zum Verlust des Bestandsschutzes? Plant der Gesetzgeber eine Korrektur des Bestandsschutzes, um auch bei den oben genannten üblichen Lebensereignissen den Fortbestand des Bestandschutzes sicherzustellen? Wenn nein, warum nicht? Nach Schätzungen handelt es sich um eine Personengruppe in maximal dreistelliger Höhe, die unter den Bestandsschutz fällt.

Fragen 2: Können Sie diese Zahl bestätigen? Wenn nein, wird diese Zahl im Rahmen der Umsetzungsbegleitung und modellhaften Erprobung des BTHG ermittelt? Wie wird in diesem Fall sichergestellt, dass die geringe Zahl der Betroffenen bei einer stichprobenhaften Untersuchung überhaupt erfasst wird?



Antwort:

Keine Datengrundlage für weiterreichende Bestandsschutzregelung

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Zu Frage 1:

Die Regelungen des Bestandsschutzes betreffen den Zeitpunkt der Umstellung der Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 und gelten, solange der nach dem SGB XII aufzubringende Beitrag höher ist als der nach dem SGB IX aufzubringende Beitrag. Wegen der zahlreichen möglichen Konstellationen bei der Systemumstellung und der jeweils notwendigen individuellen Betrachtung der Gesamtsituation des Menschen mit Behinderungen ist eine Beantwortung der aufgeworfenen Detailfragen hier nicht möglich.

Zu Frage 2:

Die genaue Zahl der Personen, die unter den Bestandsschutz fallen werden, ist nicht bekannt. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um eine sehr kleine Personengruppe handelt. Die modellhafte Erprobung eignet sich nicht, um die Größe der Personengruppe zu ermitteln, da sie nicht repräsentativ für die Gesamtheit der Eingliederungshilfeempfänger in Deutschland angelegt ist und keine hochrechenbaren Ergebnisse hervorbringen wird. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Einzelfall Personen erfasst werden, die unter den Bestandsschutz fallen.

Downloads und Links

Vernetzung von Beratungsangeboten

Das SGB IX sieht künftig sowohl in Teil 1 (für alle Rehabilitationsträger und Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung) als auch in Teil 2 speziell für die Träger der Eingliederungshilfe neue Verpflichtungen zu Information und Beratung vor.

Grundsätzlich sind gemäß § 14 SGB I alle Rehabilitationsträger zur Beratung verpflichtet.

Warum berät die EUTB nicht im Widerspruchs- und Klageverfahren?

Es reicht nicht aus, dass es Rechte gibt; sie müssen auch nutzbar sein. Gerade die komplizierten Rechte des SGB IX mit Bezügen zu weiteren Gesetzbüchern, der Reform in vier Schritten und den Ermessensspielräumen der Leistungsträger machen es den Betroffenen nahezu unmöglich, ihre Rechte bis ins Detail zu kennen und damit auch einzufordern. Daher ist es unverständlich, dass die Förderrichtlinie zur Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung die Beratung und Begleitung Betroffener durch das Peer Counseling nun begrenzt:

„Eine rechtliche Beratung sowie eine Begleitung werden im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht geleistet.“

Der Kern des Peer Counseling wird dadurch ausgehöhlt, nämlich die Unabhängigkeit und die Beratung im Sinne der Ratsuchenden. Viele wenden sich erst an eine Beratungsstelle, wenn sie einen ablehnenden Bescheid erhalten haben. Sie erhoffen sich vom Beratenden nicht mehr und nicht weniger als eine Aufklärung über geltendes Recht, eine Begleitung im Dschungel des Sozialrechts. Das sollte das BMAS unterstützen und nicht verbieten, zumal auch Selbsthilfeverbände durchaus über (behinderte) Juristinnen und Juristen verfügen, die sich bestens auskennen.



Antwort:

Ziel der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung ist es nicht, Rechtsberatung im Einzelfall zu leisten. Vielmehr geht es darum, die Beratungsangebote der Kostenträger und Leistungserbringer um ein von deren Interessen unabhängiges Angebot zu ergänzen (BT Drs.18/9522: 245 f.). Gegenstand der Beratung können beispielsweise die Aufklärung über das Leistungsspektrum der verschiedenen Rehabilitationsträger und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen bzw. den Gang des Verfahrens sein. Die EUTB kann über die den individuellen Teilhabebedarf deckenden Versorgungsangebote aufklären und darüber, bei welchem Rehabilitationsträger die entsprechende Leistung beantragt werden kann.

Niedrigschwelliges Angebot VOR Inanspruchnahme von LeistungenRechtsberatung ist den rechtsberatenden Berufen vorbehaltenMaterialien

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