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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

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Inhaltsverzeichnis

Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Inklusionsbetriebe als „andere Leistungsanbieter“

Ist es für Inklusionsbetriebe möglich, als anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX anerkannt zu werden? Wenn ja, sind Ihnen Inklusionsbetriebe bekannt, denen dies bereits gelungen ist?



Antwort:

Inklusionsbetriebe als „andere Leistungsanbieter“

Bei der Beantwortung der Frage, ob Inklusionsbetriebe auch andere Leistungsanbieter werden können, muss zwischen den Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) sowie im Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX) unterschieden werden.

Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX)

Für Leistungen des § 57 SGB IX ist der zuständige Leistungsträger die Bundesagentur für Arbeit (BA) (§ 63 Abs. 3 SGB IX). Im „Fachkonzept für Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich bei anderen Leistungsanbietern“ lassen sich bezüglich Inklusionsbetrieben keine Einschränkungen oder Hinweise ausfindig machen (Bundesagentur für Arbeit 2017).
Die Bundearbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen e. V. (bag if) ist der Ansicht, dass es für Inklusionsbetriebe vor allem als anderer Leistungsanbieter im Berufsbildungsbereich Chancen gibt, um für eine zukünftige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten und zukünftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Inklusionsbetrieben zu rekrutieren.

Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX)

Die Aufstellung anderer Leistungsanbieter im Arbeitsbereich wird allerdings von der bag if kritisch gesehen, da das Risiko besteht, den Charakter als Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts aufzugeben, da es sich bei anderen Leistungsanbietern um arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse handelt (Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz 2018).
Aus diesem Grund wird z. B. in der Orientierungshilfe aus Thüringen zu anderen Leistungsanbietern im Arbeitsbereich geschrieben, dass Inklusionsfirmen nicht als anderer Leistungsanbieter im Arbeitsbereich tätig werden können (Freistaat Thüringen 2019).

Auflistung anderer Leistungsanbieter

Eine Auflistung anderer Leistungsanbieter wird von REHADAT durchgeführt. Hierunter lässt sich derzeit allerdings kein Inklusionsbetrieb ausfindig machen.
Uns sind auch neben der Auflistung von REHADAT (2019) derzeit keine Inklusionsbetriebe bekannt, die im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich oder Arbeitsbereich anderer Leistungsanbieter sind.

Materialien

Wahlrecht nach § 62 SGB IX

Welche neuen Möglichkeiten ergeben sich für Menschen mit Behinderungen durch das neue Wahlrecht nach § 62 SGB IX und wie könnte dieses Wahlrecht in der Praxis ausgestaltet werden?



Antwort:

Inanspruchnahme von Teilleistungen

Durch die neuen Regelungen des § 62 SGB IX („Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen“) haben Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, Leistungen zur Teilhabe in Werkstätten, bei anderen Leistungsanbietern oder aber von beiden gemeinsam zu erhalten. Das heißt, dass die Leistungsberechtigten nicht nur zwischen einer Werkstatt und einem anderen Leistungsanbieter auswählen können, sondern nun auch die Möglichkeit haben, Teilleistungen in Anspruch zu nehmen.

Damit dies in der Praxis möglichst gut gelingt, hat der Gesetzgeber im Gesetz festgehalten, dass Werkstätten und andere Leistungsanbieter - sofern dies von den Leistungsberechtigten gewünscht ist - auch Leistungen zusammen erbringen können. Die Ausgestaltung dieses Wahlrechts hängt natürlich sehr stark vom Angebot der Leistungen vor Ort ab. Denn eine Auswahl kann nur getroffen werden, wenn ein entsprechend differenziertes Angebot vorhanden ist. Dies wird von Region zu Region unterschiedlich sein. Darüber hinaus ist es wichtig, genau darauf zu schauen, ob durch die entsprechenden Teilleistungen bzw. deren Kombination auch die Bedarfe und Ziele der Rehabilitation umfassend berücksichtigt werden.

Zusammenarbeit der WfbM mit „anderen Leistungsanbietern“

Welche Überlegungen liegen von Seiten der Werkstätten für behinderte Menschen vor, um die für das Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen notwendige Zusammenarbeit zwischen Werkstätten und „anderen Leistungsanbietern“ zu gewährleisten?



Antwort:

Grundlagen für Kooperationen sind vorhanden

Diese Frage lässt sich zum momentanen Zeitpunkt noch nicht ausreichend beantworten. Denn zur Ausübung des Wahlrechts bzw. zur Wahlmöglichkeit bedarf es natürlich auch „anderer Leistungsanbieter“. Solange diese nicht in einer bestimmten Anzahl zur Verfügung stehen, bleibt die Frage auf einer theoretischen Ebene. Dennoch haben sich bereits viele Werkstätten mit der Frage der Zusammenarbeit mit „anderen Leistungsanbietern“ auseinandergesetzt. Ausgangspunkt bei dieser Kooperation ist zuerst eine Übersicht über den Umfang und die Differenzierbarkeit des eigenen Angebots. Hilfreich kann in diesem Zusammenhang u. a. eine beispielhafte Aufteilung der Gesamtleistung in Module sein.

Damit eine Kooperation mit „anderen Leistungsanbietern“ tragfähig ist, bedarf es einer klaren und transparenten Auflistung bzw. Differenzierung von Teilleistungen auf Seiten der anderen Akteure. Sofern dies auf beiden Seiten geklärt ist und die Wünsche des Menschen mit Behinderungen sowie die not­wendigen Rehabilitationsbedarfe in konkrete Leistungen „übersetzt“ wurden, dürfte die eigentliche Kooperation keine besondere Herausforderung darstellen. Denn bereits heute verfügen viele Werkstätten über eine Vielzahl an Kooperationen mit unterschiedlichen Akteuren. Die hierbei erworbenen Erfahrungen werden dabei sicher hilfreich für die Umsetzung des § 62 SGB IX und zur Umsetzung des Wahlrechts sein.

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