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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

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Inhaltsverzeichnis

Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Komponente der personbezogenen Faktoren

Wie ist der Stand zur Entwicklung der Komponente der personbezogenen Faktoren? Die Definition gehört zu den "zukünftigen Entwicklungen", die bereits 2005 für die ICF vorgesehen waren. 2017 steht die Ergänzung noch immer aus, wie auch die DVfR in ihrer Stellungnahme anmerkt. Lässt sich auf eine Regelung, die unvollständig ist, überhaupt aufbauen?



Antwort:

Entwurf der DGSMP

Es gibt weiterhin einen Entwurfsstand von der Arbeitsgruppe ICF des Fachbereichs II der Deutschen Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention (DGSMP). Ein frei verfügbarer Vortrag hierzu von Dr. med. Wolfgang Cibis (BAR) und Dr. med. Sabine Grotkamp (MDK Niedersachsen) ist unter folgendem Link abrufbar:

Klassifizierung personbezogener Faktoren – Probleme und Praxis

Die personbezogenen (Kontext)-Faktoren wurden von der WHO zunächst bewusst nicht codifiziert, da darin eine Gefahr für die Menschen mit Behinderung gesehen wurde, ihre Behinderung zu personalisieren, zu unzutreffenden Beschreibungen im Sinne von „Merkmalszuweisungen“ zu Personen zu kommen oder zu stark in die Persönlichkeitsrechte einzugreifen, auch im Hinblick auf den Schutz persönlicher Daten.

Fehlende Kodifizierung durch die WHOErhebung personenbezogener Faktoren in der PraxisVorschlag der DGSMPAktuelle Auffassungen und Entwicklung

ICF und seelische Behinderungen

Die ICF scheint mir eher auf den Bereich der Körperbehinderungen abzuzielen. Welche Spezifikationen gibt es für den Schwerpunkt der seelischen Behinderungen?



Antwort:

Mit der Anwendbarkeit und der Brauchbarkeit der ICF für Menschen mit psychischen Erkrankungen hat sich ein Ausschuss der DVfR umfassend beschäftigt. Die Arbeitsergebnisse des Ausschusses „Psychische Behinderungen“ der DVfR unter der Leitung von Prof. Dr. med. Dipl. Psych. Robert Bering vom November 2013 finden Sie unter Materialien.

Auch die BAR geht auf die Anwendung der ICF bei psychischen Erkrankungen in einer Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe psychisch kranker und behinderter Menschen (Frankfurt 2010) ein (s. Materialien).

Ein interessanter Erfahrungsbericht stammt von Klaus Keller aus dem Jahr 2011: ICF in der Rehabilitation psychische kranker Menschen (Die Nutzung der ICF bei schweren psychiatrischen Erkrankungen. Ein Erfahrungsbericht) (s. Materialien).

Studien zur Anwendung der ICF für Menschen mit psychischen ErkrankungenAnwendung der ICF für Menschen mit psychischen ErkrankungenMaterialien

Seelische Behinderung im BTHG und in der ICF

Es gibt nun die ersten Bedarfsermittlunginstrumente, super. (z.B. Badenwürttemberg) Wenn der Eindruck eines nicht auf wissenschaftlicher Grundlage und den Kriterien des ICF basierenden Schnellschusses täuscht, mag man den Korrekturwunsch vernachlässigen. Weder im ICF, noch in anderer wissenschftlicher Sprache und Diagnostik läst sich die "seelische Behinderung" finden. Manchmal wird ja Psyche und Seele synonym genutz. Die Seele ist aber doch eine klerikale Erfindung. Nach dieser geht sie in den Himmel ein. Wollen wir wirklich und wohlmöglich dann bundesweit eine Erkrankung und Behinderung feststellen, aus der eine, wie auch immer "funktionsgestörte" Seele Behandlung finden soll? Geht ohne Behandlungserfolg dann evtl. eine beeinträchtigte Seele in den Himmel ein?



Antwort:

Seelische Behinderung im BTHG und in der ICF

Die seelischen Beeinträchtigungen werden im BTHG an zentraler Stelle genannt, nämlich bei der Definition des Behinderungsbegriffs: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

Im Zusammenhang mit dem neuen Behinderungsverständnis des BTHG, das auf der ICF basiert, wird Behinderung nicht als Eigenschaft oder Defizit einer Person verstanden, das einer medizinischen Behandlung bedarf, sondern im Zusammenspiel mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren. Teilhabeeinschränkungen sind damit in erster Linie nicht als medizinisches Problem einer Person, sondern als gesellschaftlich bedingtes Problem zu verstehen „und es gehört zu der gemeinschaftlichen Verantwortung der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit, die Umwelt so zu gestalten, wie es insbesondere für eine volle Teilhabe der Menschen mit Gesundheitsproblemen (ICD) an allen Bereichen des sozialen Lebens erforderlich ist“ (Schuntermann 2013: 32).

Weitere Informationen zur Anwendung der ICF bei psychischen Erkrankungen finden Sie in der Antwort von Dr. Schmidt-Ohlemann [Link zum BTHG-Kompass].

Literatur:

Schuntermann, Michael F. (2013): Einführung in die ICF. Grundkurs · Übungen · offene Fragen. Heidelberg et al.: ecomed Medizin (4. Aufl.).

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