Ausgestaltung des Arbeitsvertrags im Budget für Arbeit
Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Arbeitgeber geschlossen. Wie weit geht dabei die Beratungspflicht der Kommune, was die Ausgestaltung anbelangt? Sollten an den Arbeitsvertrag bestimmte Anforderungen gestellt werden (Nebenabreden o. ä.)? Und wenn ja, wie sollten diese aussehen?
Hintergrund bietet folgendes Beispiel:
- Der Klient hat aufgrund seiner psychischen Erkrankung Ausfallzeiten. Es ist z. B. ein längerer Klinikaufenthalt von Nöten oder der Leistungsberechtigte hat eine Suchterkrankung und kommt alkoholisiert zur Arbeit. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht zu erfüllen und entsprechende Maßnahmen anzubieten. Dennoch sollte dem Arbeitgeber wie auch dem Klienten die Möglichkeit gegeben werden, eine Art „Aufhebungsklausel“ zu vereinbaren, wenn klar ist, dass die Maßnahme leider gescheitert ist und der Leistungsberechtigte am besten wieder in die Werkstatt zurückkehren sollte.
Im Rahmen eines normalen unbefristeten Arbeitsvertrages bestehen normale Kündigungsfristen. Es schließt auch den Anspruch auf Krankengeld und Lohngeltfortzahlungen etc. mit ein.
Welche Auswirkungen hätte dies für das Budget für Arbeit? Wie sollte daher der Arbeitsvertrag ausgestaltet sein um den Leistungsberechtigten und den Arbeitgeber zu schützen?
Antwort:
Arbeitsvertrag und Arbeitnehmerrechte im Budget für Arbeit
Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen eines Budgets für Arbeit tätig werden, gehen einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber ein. Entsprechend gelten dieselben Arbeitnehmerrechte und -pflichten (mit Ausnahme der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung), die auch für Menschen ohne Behinderungen in einem Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Liegt darüber hinaus eine Schwerbehinderung vor, gelten zudem die Vorgaben des Schwerbehindertenrechts.
Die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags im Rahmen eines Budgets für Arbeit sind in der Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe aufgeführt (u. a. Ort des Arbeitsplatzes, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Anzahl der Wochenstunden, Höhe Stundenlohn/Arbeitnehmer-Bruttolohn, Beschreibung der Tätigkeit, Ansprechpartner im Betrieb, Sozialversicherung) (BAGüS 2018: 15). Das Land Berlin hat in seinem Rundschreiben zum Budget für Arbeit ebenfalls festgelegt, dass bestimmte Inhalte im Arbeitsvertrag ersichtlich sein müssen (u. a. Name und Anschrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, Ort des Arbeitsplatzes, Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Anzahl der Wochenstunden, Höhe der Vergütung (Arbeitnehmerbrutto), Beschreibung der Tätigkeit, Urlaub, Kündigungsfristen, Kollektivrechtliche Vereinbarungen (z.B. Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen)) (Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales 2017).
Materialien