Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Zugang zum Budget für Arbeit

Im § 58 SGB IX steht unter Absatz 1 folgender Satz: „[…] hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat“.

Aus meiner Sicht trifft dies auf Menschen zu, die nach längerem Arbeitsleben den Weg in die Werkstatt gehen wollen und damit den Berufsbildungsbereich nicht mehr durchlaufen müssen. Im Zusammenhang mit dem Budget für Arbeit stellt sich die Frage, ob dieser Satz auch für Menschen gilt, die noch nie in eine Werkstatt waren, aber bereits über längere unterstütze Praktika z.B. im Rahmen einer "Unterstützten Beschäftigung" die erforderliche Leistungsfähigkeit erworben haben. Dies wird aktuell in Bayern eher kritisch diskutiert. Aus meiner Sicht müsste dies aber doch im Sinne des Gesetztes sein. Ansonsten müssten alle Menschen in die WfbM (Berufsbildungsbereich), bevor sie die Möglichkeit des Budgets für Arbeit nutzen könnten, obwohl sie bereits einen Arbeitgeber haben, der sie beschäftigen würde.



Antwort:

Berufliche Bildung als Voraussetzung für ein Budget für Arbeit – Grundsatz und Ausnahmeregelung

Da das Budget für Arbeit für Menschen mit Behinderungen gedacht ist, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM haben, muss in der Regel der Beschäftigung eine berufliche Bildung vorausgegangen sein. Das BTHG sieht hierbei eine Ausnahmeregelung vor, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat (§ 58 SGB IX).

Darüber hinaus enthält das BTHG keine Präzisierung dahingehend, durch welche Art der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die erforderliche Leistungsfähigkeit zu erwerben ist. Entscheidend ist vielmehr die für die jeweilige Beschäftigung individuell notwendige Leistungsfähigkeit.

Alternativen zum Berufsbildungsbereich der WfbMMaterialien

Rentenanspruch zwischen Werkstattbeschäftigten und Budget für Arbeit

Worin besteht der Unterschied beim Rentenanspruch zwischen Werkstattbeschäftigten und Beschäftigten im Budget für Arbeit?



Antwort:

Rente bei Werkstattbeschäftigten und im Budget für Arbeit

Zwischen Werkstattbeschäftigten und Beschäftigten im Budget für Arbeit gibt es Unterschiede in der Berechnung der Rentenansprüche, die letztlich zu unterschiedlichen Rentenhöhen führen können. Der Unterschied in der Rentenberechnung ergibt sich aufgrund einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlage, also der beitragspflichtigen Einnahmen bei Versicherungspflichtigen (§ 161 Abs. 1 SGB VI).

Für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) werden als beitragspflichtige Einnahmen mindestens 80 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV zugrunde gelegt (§ 162 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dies sind im Jahr 2019 monatlich 2.492 Euro. Der Durchschnittsverdienst in einer WfbM liegt bei rund 180 Euro (BAG WfbM 2018). Für Beschäftigte im Budget für Arbeit wird hingegen das Bruttoentgelt als beitragspflichtige Einnahme und damit als Beitragsbemessungsgrundlage genutzt.

Da die Beitragsbemessungsgrundlage wiederum die wesentliche Basis zur Ermittlung der Entgeltpunkte darstellt (§ 70 Abs. 1 SGB VI), die ein wesentlicher Bestandteil zur letztlichen Berechnung der monatlichen Rentenhöhe sind (§ 64 SGB VI), kann die unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlage auch zu unterschiedlichen Rentenansprüchen führen. Ob diese Rentenansprüche im Budget für Arbeit höher oder geringer sein werden als bei Werkstattbeschäftigten, hängt somit letztlich von der Höhe des Bruttoentgelts des Budgetnehmers ab.
 

Materialien

Rentenversicherungbeiträge bei Werkstattbeschäftigten und im Budget für Arbeit

Im Rahmen der Werkstatttätigkeit werden hohe Versicherungsbeiträge von der Werkstatt an die Rentenversicherung gezahlt (Beitrag Arbeitnehmer plus Beitrag Arbeitgeber, ca. 2.350 Euro monatlich nach Steuern). Im Rahmen des Budgets für Arbeit erhält der Leistungsberechtigte als Arbeitnehmer auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Vergütung von z.B. 1.790 Euro Brutto. Die Versicherungsbeiträge für die Rentenversicherung werden in diesem Fall niedriger sein als bei den Werkstattbeschäftigen.

Wer fängt den Differenzbetrag auf? Oder wird der Leistungsberechtigte beim Budget für Arbeit im Bereich der Rentenversicherungsbeiträge schlechter gestellt?

Der Rentenversicherungsträger verwies bei meiner Anfrage auf die §§ 168 Abs. 1 Nr. 2 a, 162 Nr. 2a, 179 SGB VI. Es würde so gehandhabt werden wie bei den Integrationsfirmen, d. h. den Differenzbetrag hat der Kostenträger zu zahlen. Ist das auch im Bezug Budget für Arbeit so? Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber den Leistungsberechtigten durch das Budget für Arbeit schlechter stellen wollte als die Werkstattbeschäftigten.



Antwort:

Rente bei Werkstattbeschäftigten und im Budget für Arbeit

Unterschiede in der Rentenberechnung zwischen Werkstattbeschäftigten und im Budget für Arbeit können sich aufgrund einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlage, also der beitragspflichtigen Einnahmen bei Versicherungspflichtigen (§ 161 Abs. 1 SGB VI), ergeben.

Für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) werden als beitragspflichtige Einnahmen mindestens 80 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV zugrunde gelegt (§ 162 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dies sind im Jahr 2018 monatlich 2.436 Euro. Der Durchschnittsverdienst in einer WfbM liegt bei rund 180 Euro. Für Beschäftigte im Budget für Arbeit wird hingegen das Bruttoentgelt als beitragspflichtige Einnahme und damit als Beitragsbemessungsgrundlage genutzt.

Da die Beitragsbemessungsgrundlage wiederum die wesentliche Basis zur Ermittlung der Entgeltpunkte darstellt (§ 70 Abs. 1 SGB VI), die ein wesentlicher Bestandteil zur letztlichen Berechnung der monatlichen Rentenhöhe sind (§ 64 SGB VI), kann die unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlage auch zu unterschiedlichen Rentenansprüchen führen. Ob diese Rentenansprüche im Budget für Arbeit höher oder geringer sein werden als bei Werkstattbeschäftigten, hängt somit letztlich von der Höhe des Bruttoentgelts des Budgetnehmers ab.

 

Verteilung der Rentenversicherungsbeiträge bei Werkstattbeschäftigten und im Budget für ArbeitDownloads und Links

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.