Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 4.5

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.5

Interdisziplinäre Frühförderstellen in Mecklenburg-Vorpommern

Ich wohne in Mecklenburg-Vorpommern. Hier behaupten einige Träger der Eingliederungshilfe, dass es keinen Bedarf für Komplexleistungen gäbe und verweigern IFF-Stellen, zum Beispiel der Landkreis Rostock.

Aus persönlicher Erfahrung weiß ich, dass es sehr wohl einen Bedarf gibt. Mein Sohn hat einen GdB von 80 und Pflegegrad 3. Er benötigte sowohl medizinische als auch heilpädagogische Leistungen. Dennoch erhielten wir keine Komplexleistung. Wir Eltern wurden nicht einmal darüber informiert, dass es eine solche Leistung gibt.

Leider ist (jedenfalls bisher) nicht absehbar, dass die Landesregierung zukünftig eine Steuerungsfunktion übernimmt.

Wer müsste oder könnte was tun, damit den Eltern und den Kindern in Mecklenburg-Vorpommern Komplexleistungen flächendeckend zur Verfügung stehen? Könnten Leistungserbringer einfach Komplexleistungen anbieten und haben diese einen Anspruch auf Finanzierung gegen den Träger der Eingliederungshilfe?



Antwort:

Interdisziplinäre Frühförderstellen in Mecklenburg-Vorpommern

Die Ausgestaltung der Leistungen zur Frühförderung findet auf Landesebene durch Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer, durch Verwaltungsvereinbarungen und ersatzweise durch Rechtsverordnungen statt (§ 46 Abs. 4-6 SGB IX). Dadurch soll u.a. eine höhere Verbindlichkeit und Sicherheit bei der Erbringung der Komplexleistung Frühförderung für alle Akteure erreicht werden (BT-Drs. 18/9522: 252).

Für Mecklenburg-Vorpommern liegt bisher (Stand: Dezember 2019) unserer Information nach noch keine Landesrahmenvereinbarung vor. Bis zum Abschluss der Landesrahmenvereinbarung nach § 46 SGB IX bildet die aktuelle Landesrahmenempfehlung zur Umsetzung der Frühförderungsverordnung in Mecklenburg-Vorpommern die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern.

Interdisziplinäre Frühförderung trotz Mangel an Kinderärzten?

Bei Festlegung auf einen Kinderarzt bzgl. der interdisziplinären Frühförderung gibt es das Problem, dass es Gebiete in Deutschland gibt, wo keine oder nur wenige Kinderärzte praktizieren. Kann es dann dort trotzdem interdisziplinäre Frühförderung geben?



Antwort:

Gesetzlich verankerter Rechtsanspruch auf interdisziplinäre Frühförderung

Ja, selbstverständlich. Wenn in manchen Regionen medizinische Fachrichtungen fehlen, darf dies nicht dazu führen, dass Leistungen nicht gewährt werden können, die das Leben eines leistungsberechtigten Kindes verbessern können. Eltern und ihre Kinder haben einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf interdisziplinäre Frühförderleistungen überall in Deutschland.

Downloads und Links

Autistische Therapie als Frühförderungsleistung?

Fällt autistische Therapie unter Frühförderungsleistung?



Antwort:

Wenn autistische Therapie als Komplexleistung und in diesem Zusammenhang in der interdisziplinären Abstimmung erbracht wird, dann ja.

Autistische Therapie kann als Frühförderungsleistung erbracht werdenDownloads und Links

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.