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BTHG-Kompass 4.5

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.5

Überschneidungen mit anderen Leistungssystemen

Viele leistungsberechtigte Personen beziehen u. a. auch Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und/oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. In diesen Fällen kommt es zu einer Überschneidung der unterschiedlichen Anrechnungsverfahren.

Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Bezug von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem Jahr 2020

Wie erfolgt die Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Bezug von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem Jahr 2020?



Antwort:

Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Bezug von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem Jahr 2020

Ab dem Jahr 2020 besteht für Menschen mit Behinderung und/oder pflegebedürftige Menschen durch die Trennung der Leistung oft die Notwendigkeit zwei oder gar drei Leistungen gleichzeitig beantragen zu müssen. Allerdings herrschen bezüglich der Leistungen jeweils unterschiedliche Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung sowie zur Anrechnung des Partnereinkommens vor.
Laut Knoche (2019: 237ff.) und unter der Berücksichtigung der jährlichen Bezugsgröße Zahlen ergeben sich für das Jahr 2023 folgende Summen:

Leistung:

Eingliederungshilfe

Einkommen:

34.629 Euro – 85 % der Bezugsgröße (sozialversichert erwerbstätige oder selbstständige Antragsteller)

30.550 Euro – 75 % der Bezugsgröße (nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigte)

24.444 Euro – 60 % der Bezugsgröße (bei Rentnern) (§ 136 SGB IX)

Vermögen:

61.110 Euro – 150 % der Bezugsgröße (§ 139 SGB IX; § 140 SGB IX).

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens:

Keine Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens; bei Eltern minderjähriger Kinder: Erhöhung des Einkommensfreibetrags um 30.550 Euro (75 % der Bezugsgröße); (§ 136 Abs. 5 SGB IX; § 138 Abs. 4 SGB IX).

Grundsicherung

Einkommen:

1004 Euro (2 x Regelbedarfsstufe 1) plus Wohnkosten, Familienzuschläge; Freibetrag vom Einkommen in einer WfbM: bis zu 50 % des Lohns (§ 85 SGB XII, § 82 Abs. 3 SGB XII)

Vermögen:

max. 5.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 DVO zu § 90 SGB XII).

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens:

Einkommen und Vermögen wird herangezogen. Unterhaltsrückgriff bei Kindern oder Eltern: ab 100.000 Euro Jahresverdienst (§ 39 SGB XII, § 19 Abs. 3 SGB XII, § 43 Abs. 5 SGB XII)

Hilfe zur Pflege

Einkommen:

1004 Euro (2 x Regelbedarfsstufe 1) plus Wohnkosten, Familienzuschläge; Freibetrag vom Arbeitseinkommen: 40 %, höchstens 280 Euro (65 % Regelbedarfsstufe 1) (§ 85 SGB XII, § 82 Abs. 6 SGB XII)

Vermögen:

5.000 Euro plus 25.000 Euro aus Einkünften während des Leistungsbezugs (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 DVO zu § 90 SGB XII; § 66a SGB XII).

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens:

Einkommen und Vermögen wird herangezogen (§ 39 SGB XII, § 19 Abs. 3 SGB XII).

Bei der Kombination der Leistungen ergeben sich dabei folgende Regelungen:
Bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zur Pflege und Grundsicherung gelten bzgl. des Vermögens und der Anrechung des Partnereinkommens- und vermögens die Vorschriften der Grundsicherung. Beim Einkommen hingegen gelten die Vorschriften der Hilfe zur Pflege.

Bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zur Pflege und Leistungen der Eingliederungshilfe greift das Lebenslagenmodell, wobei vor der Regelaltersrente die Vorschriften der Eingliederungshilfe gelten. Danach gelten die Vorschriften der Hilfe zur Pflege (gesetzl. Grundlage § 103 Abs. 2 SGB IX).

Bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe gelten bzgl. des Vermögens und der Anrechnung des Partnereinkommens- und vermögens die Vorschriften der Grundsicherung. Beim Einkommen gelten hingegen die jeweiligen Vorschriften getrennt voneinander.

Bei der Inapsruchnahme aller drei Leistungen gelten bzgl. des Vermögens und der Anrechnung des Partnereinkommens- und vermögens die Vorschriften der Grundsicherung. Beim Einkommen gilt hingegen das Lebenslagenmodell.

Materialien

Leistungen nach dem SGB II für Menschen mit Behinderungen

Meine Fragen wären:

1. In welchen Fällen Menschen mit Behinderungen Leistungen nach den SGB II erhalten, wenn sie trotz Arbeit und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX ihren Lebensunterhalt nicht vollständig selbst bestreiten können?

2. Unterfallen Menschen mit Behinderung, die vom Jobcenter unterstützende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten haben und danach durch Arbeitsplatzverlust vollen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben (über ein Jahr arbeitslos, erwerbsfähig, ...), wie „gesunde Menschen“ den Sanktionsregelungen des SGB II?

3. Wie hoch ist der Anteil Behinderter, die von ihrem Einkommen leben können und damit keine Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII benötigen?

4. Kommt die Anhebung der Einkommens- und Vermögensfreibeträge überhaupt bei den Behinderten an, wenn Sie doch eh Leistungen nach dem SGB II oder XII beantragen müssen, wo die Einkommens- und Vermögensfreibeträge wesentlich geringer sind?



Antwort:

  1. Für Menschen mit Behinderungen gelten dieselben Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II wie für alle anderen volljährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Für den Fall, dass sie zugleich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über die Bundesagentur für Arbeit oder einen anderen Rehabilitationsträger erhalten, können sie ggf. zusätzlich einen Anspruch auf einen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 4 SGB II geltend machen.
  2. Die Sanktionsmöglichkeiten des SGB II sind nicht auf Menschen ohne Behinderungen beschränkt.
  3. Dazu liegen uns keine Informationen vor.
  4. Diejenigen Menschen mit Behinderungen, denen es nicht möglich ist, ihren Lebensunterhalt über Erwerbsarbeit oder auf andere Weise selbst zu sichern, profitieren von der Verbesserung tatsächlich nicht. Eine Unterscheidung beim Zugang zu existenzsichernden Leistungen würde zum einen dem Zweck dieser Leistungen zuwiderlaufen und Menschen mit Behinderung unzulässig privilegieren. Wer zumindest teilweise erwerbsfähig ist, soll (wie andere Menschen auch) seine Ressourcen einsetzen, um seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu sichern.
Leistungen nach dem SGB II für Menschen mit BehinderungenNeuregelungen des Einsatzes von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe

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