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BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Anspruch auf qualifizierte Assistenz

Gibt es bei Assistenzleistungen einen Anspruch auf eine qualifizierte Fachkraft? Z.B. für eine Begleitung einer blinden Studentin?



Antwort:

Bei Leistungen der zur persönlichen Lebensplanung und zur Gestaltung sozialer Beziehungen besteht ein Anspruch auf qualifizierte Assistenz. Bei den anderen Assistenzleistungen kommt es auf die Form der Leistungserbringung an. Anspruch auf qualifizierte Assistenz besteht ausschließlich bei der Befähigung der leistungsberechtigten Person zur eigenständigen Alltagsbewältigung. Da sie gemäß § 78 Absatz 2 Satz 1 SGB IX über die Gestaltung der Leistungserbringung entscheiden, können sie den Anspruch in gewissem Maße steuern.

Bei einer Studierenden mit einer Sehbehinderung stellt sich die Frage, ob sie nur Begleitung zur sicheren Ankunft am Studienort benötigt, ob sie den selbständigen Gebrauch von Hilfsmitteln erlernen möchte oder ob sie Assistenz zur selbständigen Organisation des Studiums benötigt. Die beiden letztgenannten Hilfen wären als qualifizierte Assistenz zu gewähren, allerdings zeitlich befristet bis die Eigenständigkeit erreicht ist. Denn die Leistungen der Eingliederungshilfe werden geleistet solange die Aussicht besteht, dass die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes erreicht werden können (§ 104 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Der Träger der Eingliederungshilfe wird in diesem Fall die Wirksamkeit der Leistung vermutlich nicht erst nach zwei Jahren überprüfen.

Anspruch auf qualifizierte AssistenzDownloads und Links

Assistenz der persönlichen Lebensplanung

Eine Frage zur digitalen Veranstaltung "Assistenzleistungen" mit Dr. Konrad am 05.06.2020, Präsentationsfolie 12. Fachkräften vorbehalten ist die „Assistenz der persönlichen Lebensplanung“ – wie ernst umfasst das die alltägliche Situationsgestaltung, das alltägliche Ausloten der Interessen/Bedarfe und der Unterstützungshandlungen und der eigenen Beteiligung des Menschen mit Beeinträchtigungen usw. und nicht nur monatliche 'Gespräche' mit einer Fachkraft des betreuten Wohnens? So wird es von Kostenträgern häufig verkürzt gehandhabt.



Antwort:

Assistenz der persönlichen Lebensplanung

Die Assistenz für Persönliche Lebensplanung ist aus meiner Sicht die wichtigste Assistenzleistung, da sie bei allen Personen mit einer wesentlichen Behinderung erforderlich ist, allerdings in sehr unterschiedlichem Ausmaß. Der Gesetzgeber hat hier an seinem Prinzip festgehalten, als Assistenzleistung zu definieren, was bereits zuvor in stationären Einrichtungen geleistet wurde. Dort hatte sich das Bezugspersonensystem durchgesetzt, innerhalb dessen die wichtigsten Unterstützungsleistungen von der gleichen Fachkraft (bzw. Vertretung) übernommen wurde. Das galt selbstverständlich auch für Handlungen des Alltags, die dann in der Regel unter dem Stichwort Motivierung erbracht wurden.

Das BTHG regelt die Leistungen unabhängig von der Wohnform. Für die ambulante Betreuung wurde von der Aktion Psychisch Kranke (APK) in Verbindung mit dem Integrierten Behandlungs- und Rehabilitationsplan (IBRP) das Konstrukt der Koordinierenden Bezugsperson eingeführt. Diese sollte unterschiedliche Leistungen bei komplexem Hilfebedarf nicht selbst erbringen, sondern koordinieren. Diese leistungsrechtlich übergreifende Funktion wurde jedoch nie finanziert. Mit der Assistenz für Persönliche Lebensplanung wird sie nun entsprechend des individuellen Hilfebedarfs geleistet.

Die wesentlichen Bezugspunkte in der ICF finden sich unter der Überschrift "Allgemeine Anforderungen" in Kapitel 2 als "Entscheidungen treffen" und "Mit Stress umgehen". Bei leistungsberechtigten Personen mit geringen Fähigkeiten in diesen Bereichen ist die Unterstützung zur Befähigung mehrfach täglich erforderlich, wobei hier auch mit telefonischem Kontakt gearbeitet werden muss. Es gibt aber auch leistungsberechtigte Personen, die diese Leistung nur einmal pro Woche benötigen. Bei weniger als einmal pro Woche würde ich nicht mehr von einer wesentlichen Behinderung ausgehen. (Bei Menschen mit psychischen Erkrankungen (vor allem Psychosen und Borderline-Persönlichkeitsstörungen) kann der Hilfebedarf allerdings phasenweise auftreten, sodass dennoch eine wesentliche Behinderung vorliegt.)

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Kostenübernahme für Gebärdendolmetscher

Für gehörlose/ hörbehinderte Menschen besteht die Möglichkeit, bei wichtigen Gesprächen Kosten der Gebärdensprachdolmetscher nach § 82 SGB IX erstattet zu bekommen. Haben Sie Erfahrung, bei welchen Gesprächen ("aus besonderem Anlass") der Träger der Eingliederungshilfe diese Kostenübernahme bewilligt, und bei welchen Gespräches er Probleme macht?



Antwort:

Antwort

Im Zuge der Einführung des Bundesteilhabegesetzes ist die Leistungen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt nicht länger in § 57 SGB IX, sondern inzwischen in § 82 SGB IX geregelt. Im Recht der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX findet sich keine Spezialisierte Regelung für die Eingliederungshilfe. Stattdessen wird gemäß § 113 Abs. 3 SGB IX auch insoweit ausschließlich auf die Regelung des § 82 SGB IX zurückgegriffen.

Durch die Neuregelungen in § 82 SGB IX haben sich jedoch gegenüber der früheren Regelung in § 57 SGB IX keine gravierenden Veränderungen ergeben.

Nach wie vor ist der Anwendungsbereich dieser Unterstützungsleistung stark eingeschränkt, da § 82 SGB IX in mehrfacher Hinsicht nur nachrangig zur Anwendung kommt.

Zum einen darf es sich bei dem angestrebten besonderen Anlass nicht um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe an Bildung handeln. § 82 SGB IX wird dem Komplex der Leistungen zur Sozialen Teilhabe zugeordnet. Diese kommt jedoch aufgrund der Nachrangigkeit nur zur Anwendung, wenn es sich nicht um eine der oben genannten Leistungen handelt.

Zum anderen scheidet § 82 SGB IX aus, wenn sich der Anspruch auf die begehrte Kommunikationshilfe aus anderen Gesetzen ergibt. Dies ist beispielsweise häufig der Fall bei einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren.

Hieraus ergibt sich, dass für die Annahme eines besonderen Anlasses nur wenig Raum bleibt. Häufig bewilligt wird die Kommunikationshilfe, soweit es um Arztbesuche, bestimmte Familienfeiern, die Teilnahme an einer Elternversammlung oder um die Mitwirkung an politischen Gremien geht. Auch für das Aushandeln wichtige Verträge wird ein besonderer Anlass im Sinne des § 82 SGB IX häufig anerkannt. Aus der Beratung sind mir aber auch Fälle bekannt, in denen für kulturelle Veranstaltungen wie etwa eine Dichterlesung derartige Kommunikationshilfen finanziert wurden, wenn auch nur in einem geringen Umfang.

Generell möchte ich aber davon abraten, sich bei der Beantragung nach einer solchen Kommunikationshilfe davon leiten zu lassen, welche besonderen Anlässe leichter durchzusetzen sind. Letztendlich muss es um die Sicherstellung einer individuellen Teilhabe gehen, bei der der einzelne Mensch mit Behinderung mit seinen Wünschen im Mittelpunkt steht.

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