Nachqualifizierung als Fachkraft für ambulante Assistenzleistungen?
Gibt es für persönlich geeignete Nicht-Fachkräfte Möglichkeiten einer Nachqualifizierung als qualifizierte Fachkraft für ambulante Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX außerhalb einer dreijährigen staatl. päd. Ausbildung? Beispielsweise für geprüfte Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB).
Antwort:
Die qualifizierte Assistenz ist gemäß § 78 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich Fachkräften vorbehalten, die i.d.R. über eine einschlägige Ausbildung „im pädagogischen, psycho-sozialen, psychiatrischen oder therapeutischen Bereich“ verfügen müssen (BT-Drs. 18/9522, S. 294), z.B. Heilpädagog/innen, Sozialarbeiter/innen, Erzieher/innen oder Psycholog/innen. Gemäß § 124 Abs. 2 Satz 10 SGB IX muss das Fachpersonal über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen. Die Anforderung an die Fachkräfte legen die Bundesländer fest. Ein allgemeingültiges Angebot zur Nachqualifizierung für qualifizierte Assistenz nach § 78 Abs. 2 SGB IX ist mir nicht bekannt.
Da bspw. geprüfte Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB) dem Steckbrief der Bundesagentur für Arbeit zur Folge in der Regel bereits einen anerkannten Ausbildungsberuf oder einen Heilberuf bzw. einen länderrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen jeweils in Verbindung mit einer zweijährigen Berufspraxis erlernt und ausgeübt haben müssen, bevor sie die 14-monatige Weiterbildung beginnen können, bringen sie nach erster Einschätzung jeweils schon einiges mit für die qualifizierte Assistenz, so dass es sehr auf die jeweiligen Einzelfall ankommen dürfte, welche Qualifikationsbausteine noch fehlen z.B. im Bereich Pädagogik und/oder Kommunikation, und ob diese durch einzelne Weiterbildungen zu erlangen sind oder ob tatsächlich ein weiterer Berufsabschluss von Nöten ist.
Anforderungen an die Fachkräfte legen die Bundesländer festDownloads und Links