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BTHG-Kompass 4.3

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Nachqualifizierung als Fachkraft für ambulante Assistenzleistungen?

Gibt es für persönlich geeignete Nicht-Fachkräfte Möglichkeiten einer Nachqualifizierung als qualifizierte Fachkraft für ambulante Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX außerhalb einer dreijährigen staatl. päd. Ausbildung? Beispielsweise für geprüfte Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB).



Antwort:

Die qualifizierte Assistenz ist gemäß § 78 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich Fachkräften vorbehalten, die i.d.R. über eine einschlägige Ausbildung „im pädagogischen, psycho-sozialen, psychiatrischen oder therapeutischen Bereich“ verfügen müssen (BT-Drs. 18/9522, S. 294), z.B. Heilpädagog/innen, Sozialarbeiter/innen, Erzieher/innen oder Psycholog/innen. Gemäß § 124 Abs. 2 Satz 10 SGB IX muss das Fachpersonal über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen. Die Anforderung an die Fachkräfte legen die Bundesländer fest. Ein allgemeingültiges Angebot zur Nachqualifizierung für qualifizierte Assistenz nach § 78 Abs. 2 SGB IX ist mir nicht bekannt.

Da bspw. geprüfte Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB) dem Steckbrief der Bundesagentur für Arbeit zur Folge in der Regel bereits einen anerkannten Ausbildungsberuf oder einen Heilberuf bzw. einen länderrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen jeweils in Verbindung mit einer zweijährigen Berufspraxis erlernt und ausgeübt haben müssen, bevor sie die 14-monatige Weiterbildung beginnen können, bringen sie nach erster Einschätzung jeweils schon einiges mit für die qualifizierte Assistenz, so dass es sehr auf die jeweiligen Einzelfall ankommen dürfte, welche Qualifikationsbausteine noch fehlen z.B. im Bereich Pädagogik und/oder Kommunikation, und ob diese durch einzelne Weiterbildungen zu erlangen sind oder ob tatsächlich ein weiterer Berufsabschluss von Nöten ist.

Anforderungen an die Fachkräfte legen die Bundesländer festDownloads und Links

Bedarf für eine Nachtbereitschaft

Wie kann beim Kostenträger ein Bedarf für eine Nachtbereitschaft begründet werden bzw. wie kann dieser am besten bewilligt werden? Unter welche Leistungen fällt der nächtliche Bedarf? Wer ist für die die Bewilligung des nächtlichen Bedarfs zuständig?



Antwort:

Bei Bedarfsfeststellung auf unregelmäßigen Hilfebedarf in den Nachtstunden aufmerksam machen

In § 78 Abs. 6 SGB IX sind Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson genannt, die unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme erbracht werden, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist. Dabei geht es um das Vorhalten von Strukturen zur Bewältigung von Krisensituationen in Form von Rufbereitschaften und persönlichen Ansprechpersonen, um insbesondere Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen die Sicherheit zu geben, jederzeit Hilfe in Anspruch nehmen zu können (Bundestags-Drucksache Nr. 18/9522, S. 263).

Um diese Leistung beanspruchen zu können, ist im Antragsverfahren bei der Bedarfsfeststellung darauf aufmerksam zu machen, dass unregelmäßige Hilfebedarf in den Nachtstunden besteht, der über einen Nachtbereitschaftsdienst abzudecken ist.

Da es sich um Leistungen der Sozialen Teilhabe handelt, ist regelmäßig der Träger der Eingliederungshilfe dafür zuständig.

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Heilpädagogischer Kindergarten als Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Wie kann beim Kostenträger ein Bedarf für eine Nachtbereitschaft begründet werden bzw. wie kann dieser am besten bewilligt werden? Unter welche Leistungen fällt der nächtliche Bedarf? Wer ist für die die Bewilligung des nächtlichen Bedarfs zuständig?



Antwort:

Heilpädagogischer Kindergarten als Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Der Inhalt der heilpädagogischen Leistungen ist in § 79 Abs. 2 SGB IX aufgeführt. Heilpädagogischen Leistungen werden in einem weiten Sinne verstanden, so dass auch heilpädagogisches Reiten erfasst sein kann. Leistungserbringer müssen nicht zwingend Heilpädagog(inn)en sein. Die Maßnahme kann in Einzel- oder Gruppentherapie durchgeführt werden. (Neumann et al. 2020, Rn. 8-10 m.w.N.) Die Leistung wird nur an Kinder erbracht, die noch nicht eingeschult sind. Grundsätzlich fällt daher ein heilpädagogischer Kindergarten unter § 79 SGB IX, ggf. sollte das Konzept eingesehen werden. Die Leistungen könnten sowohl als Einzelleistungen als auch als Komplexleistungen nach § 46 SGB IX erbracht werden.

Ob ein Anspruch auf heilpädagogischen Leistungen gegenüber dem Eingliederungshilfeträger besteht, ergibt sich nicht aus den §§ 113ff. SGB IX, sondern vor allem aus § 99 SGB IX. Zudem muss nach § 79 Abs. 1 S. 1 SGB IX nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten sein, dass 
1.    eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder
2.    die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.

Die Bedarfsermittlung erfolgt dann im Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX anhand der Bedarfsermittlungsinstrumente nach § 118 SGB IX.

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