Gestaltung der Leistungen in besonderen Wohnformen
Werden Anbieter besonderer Wohnformen verpflichtet sein, Assistenzleistungen personenzentriert aus ihren Poolleistungen herauszulösen, wenn Leistungsberechtigte dies wünschen?
Antwort:
Ja. Nach § 78 Abs. 2 SGB IX entscheiden die Leistungsberechtigten über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Begleitung der Leistungsberechtigten. Auch in besonderen Wohnformen müssen die Leistungen entsprechend der Wünsche und des individuellen Bedarfs erbracht werden.
Eine Lösung in den Landesrahmenverträgen ist die Festlegung eines Basismoduls mit zusätzlicher Erbringung von Assistenzleistungen nach individuellem Bedarf. Für die Personalplanung der besonderen Wohnformen ist das eine große Herausforderung. Es ist lohnend, sich mit der Personalorganisation ambulanter Pflegedienste zu beschäftigen.
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