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BTHG-Kompass 3.7

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.7

Zuständigkeitswechsel bei seelischer Behinderung

Wie erfolgt die "Übergabe" eines seelisch behinderten Menschen, wenn dieser aus der Jugendhilfe herausfällt? Wechselt die Zuständigkeit automatisch auf den Eingliederungshilfeträger?



Antwort:

Zuständigkeitswechsel bei seelischer Behinderung

Nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass andere zuständige Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden. Eine weitergehende Regelung zur Ausgestaltung des Zuständigkeitsübergangs findet sich im geltenden Recht nicht. Jedoch enthält der inoffizielle Entwurf der SGB VIII-Reform eine dahingehende Regelung in § 36b Abs. 3 SGB VIII, für den Fall des Zuständigkeitsübergangs von der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII in die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX enthält. Zur Frage, der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Zuständigkeitsübergangs im Geltungsbereich des § 14 SGB IX und damit der Frage, ob die Zuständigkeit automatisch auf den Träger der Eingliederungshilfe wechselt vgl. M9868. Für die praktische Umsetzung ist es zu empfehlen, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon frühzeitig, sobald absehbar ist, dass die Leistungszuständigkeit nach dem SGB VIII endet, den Träger der Eingliederungshilfe in das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII einbezieht.

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Voraussetzungen für ein Teilhabeplanverfahren

Muss ein Teilhabeplanverfahren stattfinden, wenn Leistungen nach SGB XIII und SGB IX gleichzeitig geleistet werden?



Antwort:

Voraussetzungen für ein Teilhabeplanverfahren

Der Teilhabeplan ist das Ergebnis eines Teilhabeplanverfahrens. Demnach ist ein Teilhabeplanverfahren nur durchzuführen, wenn auch ein Teilhabeplan zu erstellen ist. Das ist nach dem Gesetz in drei Konstellationen der Fall:

  • Leistungsmehrheit (§ 19 Abs. 1 SGB IX)
  • Trägermehrheit (§ 19 Abs. 1 SGB IX)
  • Wunsch des Leistungsberechtigten (§ 19 Abs. 2 S. 3 SGB IX)

Leistungsmehrheit bezeichnet den Umstand, dass Leistungen aus unterschiedlichen Leistungsgruppen im Sinne des § 5 SGB IX erforderlich sind. Trägermehrheit ist der Fall, wenn der leistende Rehabilitationsträger weitere Rehabilitationsträger am Rehabilitationsverfahren nach § 15 SGB IX beteiligt (Antragssplitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX oder Beteiligungsverfahren nach § 15 Abs. 2 SGB IX).

Diese Vorgaben implizieren, dass bei Leistungen zur Teilhabe unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen ist. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbringt Leistungen zur Teilhabe lediglich im Rahmen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII bzw. Eingliederungshilfe für junge Volljährige mit seelischer Behinderung nach §§ 41, 35a SGB VIII. Sind in diesem Rahmen Leistungen aus unterschiedlichen Leistungsgruppen des SGB IX zu leisten oder findet eine Beteiligung nach § 15 SGB IX statt (sowohl initiiert durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst, als auch wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt wird), ist ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen. Bei anderen Leistungen des SGB VIII sind die Voraussetzungen eines Teilhabeplanverfahren nicht erfüllt. Dann kann jedoch eine Einbeziehung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe am Teilhabeplanverfahren als andere öffentliche Stelle nach § 22 SGB IX zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich sein. Die Einbeziehung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt dann nicht als Rehabilitationsträger, sondern allein als Jugendhilfeträger nach dem SGB VIII.

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Rechtsgrundlage vollstationäre Unterbringung als Eingliederungshilfeleistung

Gibt es im SGB IX noch eine Rechtsgrundlage für eine vollstationäre Unterbringung eines minderjährigen Kindes im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. SGB IX?



Antwort:

Rechtsgrundlage vollstationäre Unterbringung als Eingliederungshilfeleistung

Eine der Rechtsgrundlagen (außerhalb der nachrangigen Zuständigkeit für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) für die stationäre Unterbringung in der Eingliederungshilfe war vor Inkrafttreten der Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes nach §§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. 55 SGB IX über den offenen Leistungskatalog als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (vgl. z.B. LSG Hamburg 28.10.2019 – L 4 SO 77/18). Die stationäre Unterbringung war in § 55 SGB IX nicht explizit benannt. Mit der Reformstufe 3 des BTHG wurde die Eingliederungshilfe und damit auch der Leistungskatalog der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in Teil 2 SGB IX übertragen. Nunmehr lässt sich eine stationäre Unterbringung (außerhalb nachrangiger Zuständigkeiten) als Leistung zur sozialen Teilhabe über § 113 SGB IX abbilden, da es sich in § 113 Abs. 2 SGB IX nicht um eine abschließende Aufzählung handelt („insbesondere“). Außerdem kann eine stationäre Unterbringung als Leistung zur Teilhabe an Bildung als Hilfe zur Schulbildung in Form einer sonstigen Maßnahme nach § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 SGB IX infrage kommen.

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