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BTHG-Kompass 1.0

BTHG-Kompass 1.0

Viele Angebote – aber wer kennt sich aus?

Das SGB IX sieht künftig sowohl in Teil 1 (für alle Rehabilitationsträger und Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung) als auch in Teil 2 speziell für die Träger der Eingliederungshilfe neue Verpflichtungen zu Information und Beratung vor.

Rechtliche Beratung durch die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung?

Es reicht nicht aus, dass es Rechte gibt; sie müssen auch nutzbar sein. Gerade die komplizierten Rechte des SGB IX mit Bezügen zu weiteren Gesetzbüchern, der Reform in vier Schritten und den Ermessensspielräumen der Leistungsträger machen es den Betroffenen nahezu unmöglich, ihre Rechte bis ins Detail zu kennen und damit auch einzufordern. Daher ist es unverständlich, dass die Förderrichtlinie zur Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung die Beratung und Begleitung Betroffener durch das Peer Counseling nun begrenzt:

"Eine rechtliche Beratung sowie eine Begleitung werden im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht geleistet".

Der Kern des Peer Counseling wird dadurch ausgehöhlt, nämlich die Unabhängigkeit und die Beratung im Sinne der Ratsuchenden. Viele wenden sich erst an eine Beratungsstelle, wenn sie einen ablehnenden Bescheid erhalten haben. Sie erhoffen sich vom Beratenden nicht mehr und nicht weniger als eine Aufklärung über geltendes Recht, eine Begleitung im Dschungel des Sozialrechts. Das sollte das BMAS unterstützen und nicht verbieten, zumal auch Selbsthilfeverbände durchaus über (behinderte) Juristinnen und Juristen verfügen, die sich bestens auskennen.



Antwort:

Peer Counseling: Unabhängig, ergänzend und kompetent

Ziel der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) ist es nicht, Rechtsberatung im Einzelfall zu leisten. Vielmehr geht es darum, die Beratungsangebote der Kostenträger und Leistungserbringer um ein von deren Interessen unabhängiges Angebot zu ergänzen (BT Drs.18/9522, S. 245 f.).

Das Teilhabeplanverfahren wird durch ein vom Bund gefördertes, von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängiges Netzwerk von Beratungsstellen flankiert. Dort werden Menschen mit Behinderung und deren Angehörige insbesondere durch Menschen mit Behinderungen beraten (sogenanntes "Peer Counseling"). Mehr Informationen dazu bietet das FAQ zum BTHG des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Peer Counseling soll die Kompetenzen der Selbsthilfeverbände, die sich aus jahrelanger Erfahrungen mit den Versorgungs-und Teilhabestrukturen vor Ort speisen, für den Rehabilitations-und Teilhabeprozess nutzbar zu machen. Gegenstand der Beratung können beispielsweise die Aufklärung über das Leistungsspektrum der verschiedenen Rehabilitationsträger und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen bzw. der Gang des Verfahrens sein. Die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung kann über den individuellen Teilhabebedarf deckende Versorgungsangebote aufklären und darüber, bei welchem Rehabilitationsträger die entsprechende Leistung beantragt werden kann.

Im Unterschied zum Peer Counseling ist Rechtsberatung den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Rechtsberatung darf nicht unentgeltlich erbracht werden. Für ihre Finanzierung gibt es die Möglichkeiten der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der offiziellen Website der EUTB.

Downloads und Links

Nachrangprinzip und Schnittstellen zu anderen Systemen

Medizinische Rehabilitation als Leistungsgruppe in der Eingliederungshilfe unterliegt dem Nachrangprinzip des § 2 SGB XII bzw. § 91 SGB IX (ab 01.01.2020). Leistungsvoraussetzungen und Umfang der Leistung werfen gleichwohl immer wieder Fragen auf.

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