Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 1.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.1

Teilhabeplan für Selbstzahler?

Haben Selbstzahler das Recht auf ein Teilhabeplanverfahren?



Antwort:

Teilhabeplanverfahren für jeden trägerübergreifenden Bedarf

Selbstverständlich findet das Teilhabeplanverfahren gem. §§ 19 ff. SGB IX  für jeden Menschen mit Behinderung statt, dessen Rehabilitations-und Teilhabebedarfe nicht durch einen Rehabilitationsträger allein gedeckt werden können. 

Beim sogenannten "Selbstzahler" besteht ein Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe. Er zahlt die Leistung nur deshalb selbst, weil er die Einkommens- bzw. Vermögensgrenzen des SGB XII überschreitet.

Daneben können noch Leistungsansprüche bei anderen Rehabilitationsträgern bestehen, der Teilhabebedarf kann sich im zeitlichen Verlauf verändern oder Leistungsansprüche neu entstehen. Beispielsweise, wenn ein Rehabilitationsfortschritt erreicht, die Wartezeit des § 11 SGB VI erfüllt oder ein Rechtsstreit über die Ursache der Behinderung beendet ist. Immer dann, wenn Leistungen aus einem anderen System in Betracht kommen, ist sowohl ein neues Gesamtplanverfahren als auch ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen. 

Downloads und Links

Trägerübergreifendes Budget: Lücke zwischen Theorie und Praxis

Wir unterstützen und beraten auch gerne u.a. bei der Beantragung des PB auch Trägerübergreifenden Budget. Leider haben wir mit den zuständigen Behörden sehr schlechte Erfahrungen bei der Umsetzung gemacht. Trotz zügiger und vollständiger Beantragung des Menschen mit Behinderung werden die Bescheide über Monate hinausgezögert, obwohl der Mensch ohne Leistungen / Assistenz nicht selbstbetimmt leben kann. Es wird sogar billigend in Kauf genommen den Arbeitsplatz durch fehlende Gesamtleistung zu gefährden. In solchen Fällen bei klarer Bedarfslage gehen wir zwar in Vorleistung, jedoch mit dem Risiko, dass beantragte Leistungen nicht vollständig bewilligt werden oder noch ein Widerspruch fällig wird . Leider klaffe hier Theorie und Praxis auseinander. Vorranig ist nach wie vor die Verschiebepraxis zwischen den unterschiedlichen Leistungsträgern zum fatalem Nachteil des Leistungsnehmers.



Antwort:

Teilhabe ist auf dem Weg

Die geschilderten Probleme waren der Grund dafür, dass der Gesetzgeber die Vorschriften zum Gesamtplan in der Eingliederungshilfe und zur trägerübergreifenden Koordination und Kooperation mit dem BTHG geschärft und verdeutlich hat. Die neuen Vorschriften dienen dazu, künftig ausgehend von den Wünschen des Leistungsberechtigten möglichst zügig zu passgenauen Teilhabeleistungen aus allen Systemen zu kommen, in denen dem Leistungsberechtigten ein Anspruch zusteht. Die Rehabilitationsträger müssen zunächst die organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür schaffen, diese neuen Verfahren nun in die Verwaltungspraxis umzusetzen.

Downloads und Links

Vernetzung von Beratungsangeboten

Das SGB IX sieht künftig sowohl in Teil 1 (für alle Rehabilitationsträger und Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung) als auch in Teil 2 speziell für die Träger der Eingliederungshilfe neue Verpflichtungen zu Information und Beratung vor.

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.