Überörtliche Träger der Sozialhilfe machen im Rahmen ihrer Trägerschaft der Eingliederungshilfe die Erfahrung, dass die Einbindung anderer Rehabilitationsträger im Einzelfallmanagement Schwierigkeiten bereitet. Andere Rehabilitationsträger beteiligen sich z.T. schlicht nicht in gemeinsamen Verfahren. Für die Träger der Eingliederungshilfe wäre es wichtig zu verstehen, ob und, falls vorhanden, welche Sanktionsmöglichkeitenen/Druckmittel sie im Rahmen des BTHG in der Hand haben, um andere Rehabilitationsträger für eine trägerübergreifende Zusammenarbeit zu gewinnen.
Antwort:Grundlage: "Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess" der BAR
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) hat im Zuge der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags aus § 26 SGB IX eine „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ veröffentlicht, die die beschriebene Problematik aufgreift. Im Abschnitt 3 finden sich die Regeln zur Kostenerstattung unter den Trägern. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die Regelungen der §§ 108 ff. SGB X Anwendung finden.
Abweichend von § 109 SGB X ist eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen von der Erstattung umfasst, § 16 Abs. 3 SGB IX. Nur dann, wenn die Leistung zu Unrecht erbracht wurde und der leistende Rehabilitationsträger dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, ist die Erstattung ausgeschlossen.
Auf diese "Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess" der BAR, die gesetzlichen Fristen des § 15 SGB IX und auf diese Rechtsfolge kann in der Kommunikation mit anderen Rehabilitationsträgern hingewiesen werden.
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