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BTHG-Kompass 1.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.1

Teilhabeplanverfahren

Um auch bei komplexen Bedarfen zügig zu einer geschlossenen Kette an Rehabilitations- und Teilhabeleistungen zu kommen, wurden die für alle Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften zur Bedarfsermittlung, Kooperation und Koordination in Teil 1 des SGB IX detaillierter ausgearbeitet.

Auswirkungen des BTHG auf die Kinder- und Jugendhilfe

Welche Auswirkungen hat das BTHG auf die Kinder- und Jugendhilfe? Welche Regelungen treten mit der zweiten Reformstufe in Kraft, die von der Kinder- und Jugendhilfe beachtet und angewendent werden müssen? Was bedeuten diese Regelungen konkret?



Antwort:

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Mit dem BTHG wird ab dem 1. Januar 2018 auch die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen den für alle Rehabilitationsträger geltenden allgemeinen Regeln des Teils 1 und 2 des SGB IX unterworfen und zwar unabhängig davon, ob sie aus dem SGB XII oder dem SGB VIII zu leisten ist.

1. Das Jugendamt in einer Doppelrolle als Träger der Jugendhilfe und Rehabilitationsträger2. Die Fachkraft im Jugendamt/ASD/KSD prüft, ob der Teilhabebedarf aus ihrem Leistungsgesetz (vollständig) gedeckt werden kann, Zuständigkeitsklärung, § 14 SGB IX3. Teilhabeplanverfahren – Hilfeplanverfahren4. Neuerungen im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben5. Änderungen ab 2020Literatur

Sanktionsmöglichkeiten im Rahmen der trägerübergreifenden Zusammenarbeit

Überörtliche Träger der Sozialhilfe machen im Rahmen ihrer Trägerschaft der Eingliederungshilfe die Erfahrung, dass die Einbindung anderer Rehabilitationsträger im Einzelfallmanagement Schwierigkeiten bereitet. Andere Rehabilitationsträger beteiligen sich z.T. schlicht nicht in gemeinsamen Verfahren. Für die Träger der Eingliederungshilfe wäre es wichtig zu verstehen, ob und, falls vorhanden, welche Sanktionsmöglichkeitenen/Druckmittel sie im Rahmen des BTHG in der Hand haben, um andere Rehabilitationsträger für eine trägerübergreifende Zusammenarbeit zu gewinnen.



Antwort:

Grundlage: "Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess" der BAR

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) hat im Zuge der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags aus § 26 SGB IX eine „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ veröffentlicht, die die beschriebene Problematik aufgreift. Im Abschnitt 3 finden sich die Regeln zur Kostenerstattung unter den Trägern. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die Regelungen der §§ 108 ff. SGB X Anwendung finden.

Abweichend von § 109 SGB X ist eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen von der Erstattung umfasst, § 16 Abs. 3 SGB IX. Nur dann, wenn die Leistung zu Unrecht erbracht wurde und der leistende Rehabilitationsträger dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, ist die Erstattung ausgeschlossen.

Auf diese "Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess" der BAR, die gesetzlichen Fristen des § 15 SGB IX und auf diese Rechtsfolge kann in der Kommunikation mit anderen Rehabilitationsträgern hingewiesen werden.

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