Eines der Gesetzesziele des BTHG ist es, eine Lebensplanung und -gestaltung nach individuellen und persönlichen Wünschen zu ermöglichen – unter Berücksichtigung des Sozialraumes bei den Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Demnach sollen die Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 95 S. 1 SGB IX im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherstellen. Im Rahmen der Veranstaltung wurde u. a. ein Überblick über die Strategien und Ansätze zur Erschließung des Sozialraums gegeben sowie Modellkommunen der Initiative „Kommune inklusiv“ des BMAS vorgestellt.
In dieser digitalen Fachveranstaltung, erläuterte Janine Kolbig, ZSL Nord e.V. und Referentin für menschenrechtsbasierte Behindertenpolitik, die rechtlichen Grundlagen des Persönlichen Budgets und ging auf Herausforderungen in der praktischen Umsetzung ein. Die digitale Fachveranstaltung fand im Rahmen der Online-Fachdiskussion „Persönliche Assistenz im SGB IX“ statt
In diesem Webinar referierte Dr. Michael Konrad (Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg) zu den Assistenzleistungen, auf die Menschen mit Behinderungen mit dem Bundesteilhabegesetz einen Rechtsanspruch haben. Nach dem 45-minütigen Vortrag und einer 15-minütigen Fragerunde erfolgte eine Fallbearbeitung in Arbeitsgruppen (zirka 45 Minuten).
In diesem Webinar referierte Prof. Dr. Arne von Boetticher (Professor für Sozialrecht an der Fachhochschule Potsdam) zu der mit dem BTHG neu eingeführten Leistungsgruppe „Soziale Teilhabe“.
Auch nach Einführung der Pflegestärkungsgesetze I-III, eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und dem BTHG sind die praktischen Herausforderungen bei der Abgrenzung von Leistungen aus unterschiedlichen Systemen nicht vollständig beseitigt. Teilweise scheinen sich die Leistungen zu überschneiden, teilweise besteht Klärungsbedarf, weil der Gesetzgeber ausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Die Veranstaltung gab den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gelegenheit, die Regelungsinhalte und die Intention des Gesetzgebers besser zu verstehen, sowie Kriterien zu entwickeln, anhand derer sie zu Lösungen im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten finden.
Seit dem 1. Januar 2018 regelt das BTHG für alle Rehabilitationsträger verbindlich, welche Leistungen zur „Sozialen Teilhabe“ künftig zu erbringen sind. Der weiterhin offene Leistungskatalog wird zum 1. Januar 2020 für die Träger der Eingliederungshilfe weiter spezifiziert. Die Veranstaltung sensibilisierte für die engen Zusammenhänge, die zwischen personenzentrierter, lebensweltbezogener und sozialraumorientierter Bedarfsfeststellung, der Entwicklung eines inklusiven Sozialraums und der Erbringung passgenauer Leistungen bestehen.
Mit Einführung des BTHG wurde das Taschengeldkonto in den Einrichtungen abgeschafft. Der Betreute kann krankheitsbedingt die EC-Karte nicht nutzen (hebt bei …
Wenn Jugendliche Eingliederungshilfe erst ab 19 beziehen, gilt für diese dann die Vermögensgrenze aus dem SGB XII?
Eine Frage zur Abgrenzung der Assistenzleistungen: In §20 SGB VIII sind Notsituationen genannt ohne nähere Zuschreibung, im §74 SGB IX sind medizinische und …
Eine junge Mutter erhält SGB IX Leistungen in Form von qualifizierter Assistenz- es wird ein Bedarf an Unterstützung an Hilfen zur Erziehung gesehen. Welcher Träger …
Was ist der Unterschied zwischen Elternassistenz insb. begleitete Elternschaft in§ 78 Abs. 3 SGB IX und §§ 27 ff SGB VIII?
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Auch in der Behindertenhilfe steigt die Zahl der älteren Nutzer_innen, u.a., da die Baby-Boomer Generationen in das Alter(n) kommen. Im Bereich der stationären …
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Nun ist in der Hilfe zur Pflege ja auch eine vollumfassende körperliche Versorgung UND die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht, besonders durch die seit 1. …
Welches Personal darf der zukünftigen „Fachleistung“ zugeordnet werden? Gehören therapeutische Leistungen auch zu den „Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe“ (also …