In der Theorie sind die Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB IX) und die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) rechtlich gleichrangig. In der Praxis führt dies zu Abgrenzungsproblemen, welche Leistungen durch die Eingliederungshilfe, die Pflegeversicherung sowie Hilfe zur Pflege (SGB XII) finanziert werden. An dieser Stelle setzt die Empfehlung des Deutschen Vereins an. Neben den rechtlichen Grundlagen und den Verfahren werden darin mögliche Abgrenzungen detailliert …
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Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege
Die Praxis bei den Trägern der Sozialhilfe in 2017 hat gezeigt, dass die gesetzlichen Regelungen bereits jetzt zu weiteren Ausgrenzungen der Menschen mit Behinderungen …
Die Praxis bei den Trägern der Sozialhilfe in 2017 hat gezeigt, dass die gesetzlichen Regelungen bereits jetzt zu weiteren Ausgrenzungen der Menschen mit Behinderungen führt, jedenfalls dann, wenn sie gleichzeitig pflegebedürftig sind. Den „Trick“, den die Sozialhilfeträger hierbei anwenden, ist, dass sie pflegebedürftige Personen der Hilfe zur Pflege zuordnen, so dass sie aus der Eingliederungshilfe komplett oder zu einem großen Umfang herausfallen. Durch diesen Schritt ersparen sich die Sozialhilfeträger eine völlige oder umfangreiche Dokumentation der Bedarfsfeststellung. Die Gefahr, dass komplex beeinträchtigte Personen mit hohem Unterstützungsbedarf bis Ende 2019 völlig aus dem System der Eingliederungshilfe herausgedrängt und der Hilfe zur Pflege, also einem anderen Rechtskreis, zugeordnet werden, ist riesengroß. Dies geschieht schleichend und spielt in den öffentlichen Diskussionen keine Rolle, weshalb es in diesem öffentlichen Forum auftauchen muss. Wir werden dann sehen, ob es weiter ignoniert oder ernst genommen wird.
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