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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Leistungen zur Teilhabe an Bildung bei Hausunterricht?

Teilhabe an Bildung, wenn Kinder nicht beschulbar sind. Können diese für die Schulzeit zuhause beschult werden?



Antwort:

Leistungen umfassen die Rahmenbedingungen, nicht den Unterricht

Für die Befreiung von der Schulpflicht ist die Schulaufsichtsbehörde nach dem jeweiligen Landes-Schulgesetz zuständig. Diese sind zugleich dafür verantwortlich, dass die Beschulung zu Hause stattfinden kann. Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen nicht den Unterricht als solchen, sondern nur die Rahmenbedingungen, um an dem Unterricht teilnehmen zu können. Der zuständige Rehabilitationsträger muss also nicht für die Lehrkraft für den Hausunterricht aufkommen.

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Leistungen zur Teilhabe an Bildung bei Lese- und Rechtschreibschwäche

Können aufgrund einer diagnostizierten Lernbehinderung und Lese- und Rechtschreibschwäche Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Teilhabe an Bildung (gem. § 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX), hier in Form einer begehrten Vorlesekraft oder eines geeigneten technischen Hilfsmittel, gewährt werden? 



Antwort:

Leistungen zur Teilhabe an Bildung bei Lese- und Rechtschreibschwäche

Die Gewährung der genannten Unterstützung und Hilfsmittel hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab, auf die hier nur abstrakt eingegangen werden kann, die jedoch im Einzelfall geprüft werden müssten.


Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen der Eingliederungshilfe ist die Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis gemäß § 99 SGB IX. In der derzeit geltenden Fassung erhalten Personen Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn sie durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises befindet sich derzeit jedoch in der Überarbeitung.


Darüber hinaus muss durch den Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Gesamtplanverfahrens ein Bedarf an den genannten Unterstützungen und Hilfsmittel festgestellt werden.


Maßgeblich sind also die im Gesamtplan festgehaltenen Teilhabeziele. Soll die leistungsberechtigte Person bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten unterstützt werden, kommen Leistungen zur Teilhabe an Bildung grundsätzlich in Frage (§ 75 Abs. 1 bzw. § 112 SGB IX). Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 5f. SGB IX umfassen die Eingliederungshilfeleistungen zur Teilhabe an Bildung auch „Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsberechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann.“


Für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung kommen gemäß § 6 SGB IX neben der Eingliederungshilfe die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Jugendhilfe und der Kriegsopferversorgung als Kostenträger in Frage.

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Leistungen zur Teilhabe an Bildung für Sonderschulkindergärten

Unter welcher Rechtsgrundlage sind Sonderschulkindergärten im SGB IX zu subsumieren? Der Gesetzgeber hat im § 112 SGB IX nur Hilfen zur Schulbildung bzw. zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf aufgeführt. Sonderschulkindergärten werden nicht genannt.



Antwort:

Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen nach § 112 Abs. 1 Satz 2 SGB IX auch Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsbetreuung und nach § 112 Abs. 1 Satz 3, Alt. 2 SGB IX sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Der Gesetzgeber hat die in § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX aufgeführten Inhalte der Leistung zudem nicht abschließend formuliert („insbesondere“).

Soweit für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung indes ein anderer Rehabilitationsträger leistungspflichtig ist, sind die Leistungen aber aufgrund der Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe von diesem Rehabilitationsträger zu erbringen. Leistungen zur Teilhabe an Bildung durch den Träger der Eingliederungshilfe sind ebenfalls nicht zu erbringen, soweit der Bedarf durch den Bildungsträger gedeckt wird bzw. zu decken ist (Mushoff et al. 2020: Rn. 9).

Der Begriff der Bildung ist in Anlehnung an das Verständnis von Bildung des Art. 24 UN-BRK in einem umfassenden Sinne zu verstehen und umfasst daher neben den in § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aufgeführten Bereichen auch den frühkindlichen Bereich (ebd.: Rn. 11).

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