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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Gemeinsamen Inanspruchnahme von Schulbegleitung

Was regelt das BTHG zur gemeinsamen Inanspruchnahme von Schulbegleitung?



Antwort:

Mit § 112 Abs. 4 SGB IX n.F. wird die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen im Schul- oder Hochschulbereich auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt.

Sofern eine gemeinsame Inanspruchnahme für Leistungsberechtigte zumutbar ist (§ 104 SGB IX n.F.) und den angemessenen Wünschen der leistungsberechtigten Person nicht entgegenstehen, können Leistungen der Eingliederungshilfe gemeinsam mit anderen Leistungsberechtigten erbracht werden. Dafür muss eine Vereinbarung mit dem betreffenden Leistungserbringer bestehen. Eine gemeinsame Inanspruchnahme ist vorzusehen, wenn Leistungsberechtigte dies wünschen. Die Zumutbarkeit der Maßnahme muss jedenfalls im Einzelfall geprüft werden.

Das gilt auch in Bezug auf die gemeinsam erbrachte Anleitung und Begleitung von Schülerinnen und Schülern durch Assistentinnen bzw. Assistenten.

Erfordert der Hilfebedarf jedoch eine individuelle Assistenz nur für einen Schüler oder eine Schülerin, ist keine gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen möglich.

Gemeinsamen Inanspruchnahme von Schulbegleitung

Abgrenzung zu Leistungen zur sozialen Teilhabe

Ich habe eine Frage zur Abgrenzung der Leistungen zur Teilhabe an Bildung zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

Fallbeispiel: Ein zwölf Jahre altes Kind ist aufgrund der Schwere der Behinderung stationär untergebracht und besucht eine an diese Einrichtung gebundene Schule. Ist dies der sozialen Teilhabe zuzuordnen?



Antwort:

Abgrenzung zu Leistungen zur sozialen Teilhabe

Es kommt dabei auf die konkrete Leistung an, um die es geht. Soweit es Leistungen mit dem Zweck sind, den Schulbesuch zu ermöglichen, sind es Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, die im Rahmen des Eingliederungshilferechts gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unabhängig vom Einkommen des Kindes und dessen Eltern erbracht werden, während die Leistungen zur Sozialen Teilhabe insoweit nicht privilegiert sind. Die schwierige Abgrenzung beider Bereiche wird deutlich im Rahmen der Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form (sog. OGS) gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Die Betreuungsleistungen der Offen Ganztagsschule sind als Leistungen zur Teilhabe an Bildung einzuordnen, wenn sie im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Sobald der Bezug zum schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag fehlt, ist die Leistung denen zur Sozialen Teilhabe zuzuordnen.

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Finanzierung des Schulbesuchs

Es handelt sich um erwachsene Jugendliche, welche eine Berufsfachschule für Körperbehinderte (Ersatzschule) in Hessen besuchen. Es gibt keine vergleichbare öffentliche Schule, welche körperbehinderten Jugendlichen Bildungsabschlüsse bis zum (vergleichbaren) Abitur bietet. Bisher wurde im Rahmen der Eingliederungshilfe bis Dezember 2019 vom LWV als ehemaliger Sozialleistungsträger der Schulbesuch (benannt als teilstationäre Betreuungsleistungen von kalendertäglich 31 Euro), das stationäre Wohnen im angegliederten Internat, Teilhabeassistenten, Schülerbeförderung und Barbeträge übernommen. Ab Januar 2020 ist die Kostenträgerschaft auf die Landkreise übergagangen, welche auch Eingiederungshilfen gewähren. MIT AUSNAHME DES SCHULBESUCHES! Es würden nur die HILFEN zur Schulbildung finanziert, nicht die (teurere) Schulbildung selbst. Es erfolgte der Verweis an die Staatlichen Schulämter der Wohnorte der Schüler. Diese verneinen ihre Zuständigkeit. Schulgeld der Schüler ist nicht vereinbart und auch seitens des Schulträgers nicht vorgesehen, ja sogar durch das ESchFG § 2 (6) ausgeschlossen. Durch wen wird der Schulbesuch finanziert? (Zuschüsse über das ESchFG und Gastschulbeiträge werden gesondert abgewickelt).  Die teilstationären Betreuungsleistungen Schule wurden bis 2019 nicht jährlich neu ermittelt sondern mit einem kleinen Erhöhungsfaktor fortgeschrieben und eben bezahlt.



Antwort:

Hilfen zur Schulbildung

Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfen zur Schulbildung (§ 112 SGB IX) werden nur für Aufgaben gewährt, die nicht dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zuzuordnen sind. Denn dieser Kernbereich liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Schulträgers und muss daher von ihm gewährleistet werden. Diese ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur bisherigen Rechtslage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII a. F. gilt auch im neuen Recht der Eingliederungshilfe fort.

Nach Auffassung des BSG ist der Kernbereich pädagogischer Arbeit eng auszulegen. Erfasst ist davon nur die Unterrichtsgestaltung (vgl. BSG, Urteil vom 21.09.2017 – Az: B 8 SO 24/15 R). Kosten, die hierfür entstehen, muss der Träger der Eingliederungshilfe dementsprechend nicht übernehmen. Dies gilt nach Auffassung des BSG auch dann, wenn aufgrund der Behinderung keine geeignete öffentliche Schule zur Verfügung steht.

Eine Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe kann demnach lediglich für Aufgaben bestehen, die nicht zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit gehören. Hierunter fallen Maßnahmen, die die Arbeit der Lehrkräfte absichern/flankieren, um den Schulbesuch der Schüler*innen zu ermöglichen, z. B. unterrichtsbegleitende und sonstige unterstützende pädagogische Maßnahmen sowie nicht-pädagogische Maßnahmen.

Das BSG betont zudem, dass eine (nachrangige) Leistungspflicht des Eingliederungshilfeträgers für Maßnahmen außerhalb des Kernbereichs solange und soweit bestehen bleibt, wie der Schulträger seiner (ggf. durch Landesrecht begründeten) Pflicht zur Deckung der Bedarfe im Einzelfall nicht nachkommt. Der Träger der Eingliederungshilfe kann seine Pflicht zur Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen außerhalb des Kernbereichs also nicht mit der Begründung ablehnen, der Schulträger sei zuständig.

Für den vorliegenden Fall heißt das:

Für Kosten des Schulbesuchs, die nicht über Zuschüsse und Gastschulbeiträge nach dem Hessischen Ersatzschulfinanzierungsgesetz (ESchFG) finanziert werden, kommt der Träger der Eingliederungshilfe nur dann als möglicher Kostenträger in Betracht, wenn die Kosten nicht der Finanzierung des Unterrichts dienen, sondern der Finanzierung von unterstützenden Maßnahmen. Dies muss vor Ort anhand der obigen Differenzierung geklärt werden.

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